Einrichtungen, die in der politischen Bildung tätig sind, können einen Antrag auf Anerkennung stellen. Die Anerkennung als Bildungsträger setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert scheint und die Bildungsträger ihre Arbeit auf Dauer anlegen, sich an politischen Diskussionsprozessen orientieren, regelmäßige relevante politische Bildungsarbeit nach eigener Satzung und Ordnung leisten und sich mit ihren Angeboten auch an Nichtmitglieder wenden (fachliche Leistungsfähigkeit).
Die mit dem Antrag auf Anerkennung einzureichenden Unterlagen finden Sie unter I. der Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB). Folgende Unterlagen müssen mit dem Anerkennungsantrag ausschließlich per E-Mail an E-Mail Link: info@bpb.de eingereicht werden:
ein Antragsanschreiben
die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder Vergleichbares,
ein aktueller Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister oder aus dem Stiftungsverzeichnis, der nicht älter ist als ein Jahr,
eine Aufstellung der Mitglieder des Vorstands, etwa bestehender Aufsichts- und/oder Beratungsgremien sowie der Geschäftsführung,
eine Erklärung darüber, dass über das Vermögen kein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet ist beziehungsweise, dass die Antragstellerin/der Antragsteller keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben hat,
eine Darstellung der bisherigen und aktuellen politischen Bildungsarbeit unter Einbeziehung der vorhandenen Formate, der didaktischen Methoden, der Methoden zur Qualitätssicherung sowie der Lernziele und Zielgruppen,
Angaben zur fachlichen und pädagogischen Eignung, zur Berufserfahrung und zur Weiterbildung des pädagogischen Personals,
Benennung von mindestens drei aktuellen, exemplarischen Veranstaltungen,
ggf. die Darstellung bisheriger Erfahrungen mit Zuwendungen einschließlich der Benennung der Zuwendungsgeberinnen/Zuwendungsgeber der vergangenen drei Jahre,
Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung,
ggf. eine Bescheinigung über den Status der Gemeinnützigkeit,
eine Darstellung der finanziellen Rahmenbedingungen (Jahresabschluss, der ggf. von einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer bestätigt ist, Geschäftsbericht),
sofern die Anerkennung als Dachverband im Sinne dieser Richtlinie beantragt wird, jeweils Erklärungen (siehe Interner Link: Vordruck) über die erfolgte Prüfung der Eignung von Institutionen, die als Unterträger bei der Anerkennung berücksichtigt werden und Mittel der BpB über eine Weiterleitung erhalten sollen.
Der Antrag auf Anerkennung muss von der/den vertretungsberechtigten Person/en unterschrieben sein. Es kann auch eine bevollmächtigte Person den Antrag unterschreiben, sofern die Vollmacht vorgelegt wird.
Bitte beachten Sie bei der Darstellung, dass für die Bewertung die Erfüllung der unter II Nummer 2 der Richtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen relevant ist. Daher sollte konkret auf die Bildungsarbeit eingegangen werden, die diese Voraussetzungen bereits erfüllen oder erklärt werden, wie diese künftig erfüllt werden sollen.
Das Anerkennungsverfahren ist ein umfangreiches Verfahren, weshalb es viel Zeit in Anspruch nimmt. Nach positiver Prüfung der Unterlagen erfolgt eine Begutachtung einer Veranstaltung. Danach würde das Ergebnis zur Anerkennung beschieden. Ein Rechtsanspruch auf eine Anerkennung besteht nicht. Ebenso besteht nach Anerkennung kein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Jahreskontingents. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet und kann auf Antrag und nach Prüfung durch die BpB verlängert werden.
Politische Stiftungen oder per Satzung mit diesen verbundenen Institutionen sind von der Anerkennung als Bildungsträger der BpB ausgeschlossen.
Der Bürgerservice der BpB (E-Mail Link: info@bpb.de) steht gerne für erste Informationen zur Seite und leitet Ihre schriftliche Anfrage an den Fachbereich Förderung weiter.