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Spende vs. Sponsoring: Ein entscheidender Unterschied

/ 5 Minuten zu lesen

(© Dennis Skley/flickr.com)

Unternehmen können gemeinnützige Projekte, zum Beispiel der politischen Bildung, auf vielfältige Art und Weise unterstützen. Neben Sachspenden, Kooperationen und ehrenamtlichen Einsätzen von Mitarbeiter/-innen sind Geldspenden die häufigste Form der Unterstützung. Zu unterscheiden sind dabei Spenden von Sponsoring. Denn je nachdem, welche Form gewählt wird, hat dies unterschiedliche steuerrechtliche Konsequenzen für die Organisation und das Unternehmen.

Unternehmensspende

Eine Spende ist steuerrechtlich eine "freiwillige" und "unentgeltliche" Ausgabe zur Förderung eines gemeinnützigen Zwecks. Das bedeutet zum einen, dass das Unternehmen weder rechtlich noch aus sozialen Verpflichtungen heraus zur Spende "gezwungen" sein darf ("Freiwilligkeit"). Zum anderen darf an die Spende keine Leistungserbringung von Seiten der Organisation geknüpft sein ("unentgeltlich"). So darf für das unterstützende Unternehmen nicht geworben werben. Erlaubt ist nur die bloße Nennung als Spender , beispielsweise in Form eines Dankes. Schon ein weiterführender Link zur Unternehmenswebseite gilt als Werbung und wäre nicht erlaubt . Der Abdruck des Firmenlogos kann mal so oder mal so eingeordnet werden. Auf der sicheren Seite sind Organisationen, die auf die Unternehmen (nicht: Sponsoren!) nur dezent hinweisen. Als bloße Nennung ohne Werbecharakter gilt auch die Umbenennung von Räumen oder Gegenständen. Der "Firma Heinz Müller-Seminarraum" verweist lediglich auf einen Spender .

Für gemeinnützige Vereine sind Spenden attraktiv, da sie diese frei – sofern keine Zweckbindung vereinbart wird – einsetzen können, ohne zu einer Gegenleistung verpflichtet zu werden. Sie können selbstverständlich eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Inwiefern diese steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. So gelten Spenden bei Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe . Sie können jedoch die Gewerbesteuer mindern oder als Privatausgabe geltend gemacht werden. Bei Kapitalgesellschaften können Spenden zwar als Betriebsausgabe verbucht werden und den Gewinn absenken, allerdings nur im Rahmen gewisser Höchstgrenzen . Insbesondere bei größeren Summen profitieren Unternehmen häufig mehr, wenn sie eine Gegenleistung erhalten (z. B. im Rahmen eines Sponsorings). Dann können sie – unabhängig von der Rechtsform – die volle Summe als Betriebsausgabe geltend machen.

Sponsoring

Als Sponsoring wird eine Förderung von (bspw.) Organisationen oder Veranstaltungen durch (bspw.) ein kommerziell orientiertes Unternehmen in Form von Geld-, Sach- und Dienstleistungen bezeichnet, die auf einer konkreten Gegenleistung beruht. Diese beinhaltet in der Regel die besonders hervorgehobene Nennung des Sponsors mit dem Ziel, dessen Bekanntheit zu steigern und das Image aufzuwerten.

Leistung und Gegenleistung stehen einander nicht gleichwertig gegenüber. Die Förderabsicht ist wichtiger als die exakte Messung einer Werbeleistung. Aus Sicht der Unternehmen hat ein Sponsorship im gemeinnützigen Bereich somit einen ideellen Anteil. Die gemeinnützige Organisation verlässt dagegen im Rahmen des Sponsorings ihren ideellen Zweckbetrieb. Sie verkauft eine Leistung und die Einnahmen gelten fortan als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit allen steuerrechtlichen Auswirkungen. So fallen Körperschafts- und Gewerbesteuer an, sobald sämtliche Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zusammengenommen 35.000 (Aktualisierung: seit 2020 erhöht auf 45.000) überschreiten (vgl. § 64 Abgabenordnung).

Beispiele aus der Praxis, die als Sponsoring/Zahlung mit Gegenleistung eingestuft werden:

  • "hervorgehobene Nennung" des Sponsors mit Logo und Werbeslogan durch die Organisation

  • Verlinkung auf die Webseite des Sponsors

  • Nutzung eines bereitgestellten Fahrzeuges mit Firmenlogo (sofern das Anbringen des Firmenlogos die Voraussetzung für die Bereitstellung ist)

  • Werbeanzeige in Vereinsblatt/Mitgliederzeitung (sofern das Blatt durch den Verein selbst herausgegeben wird und er die Werbekunden selbst akquiriert)

Für Vereine sind Spenden zwar steuerlich attraktiver, ein Sponsoring hat jedoch den Vorteil, dem Unternehmen als "Partner auf Augenhöhe" gegenüberzutreten. Das Gefühl, dem Unternehmen etwas "bieten" zu können, erleichtert die Mittelakquise.

Wichtig ist der Abschluss eines Sponsorenvertrags, in dem sowohl die Höhe der Zahlung als auch die zu erbringende Gegenleistung exakt definiert wird. Dieser ist für eine steuerrechtliche Prüfung relevant und erleichtert den Beweis ordnungsgemäßer Abläufe. Hierbei ist auch zu beachten, dass Leistung und Gegenleistung den marktüblichen Gegebenheiten weitestgehend entsprechen müssen. Ist das Verhältnis zu schief, kann dies zur Aberkennung der Zahlung als Betriebsausgabe auf Unternehmensseite und zu unzulässiger Mittelbindung wegen unbezahlter Leistungen auf Vereinsseite führen. Keinesfalls darf eine zusätzlich zum Sponsoring geleistete Spende im Vertrag festgehalten werden.

Einordnung für Laien oft schwierig

Wann genau eine Leistung vorliegt und wer sie erbracht hat, ist oftmals schwer zu erkennen. Vorsicht ist beispielsweise geboten, wenn Eintrittsgelder ganz oder teilweise als Spende deklariert werden ("kommt unserer Einrichtung zugute"). Gerade wenn Unternehmen eingeladen sind, werden bei Benefizveranstaltungen gerne höhere Eintrittsgelder mit Verweis auf einen Spendenanteil erhoben. Da die Spende jedoch in der Höhe vorgegeben und Bedingung zur Teilnahme ist, erfolgt sie nicht freiwillig. Eintrittspreise gelten dann in voller Höhe als "Entgelt mit Gegenleistung", nämlich der Veranstaltung, und unterliegen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Spenden sollten besser im Laufe des Abends unabhängig vom Eintritt und in der Höhe frei wählbar eingeworben werden, um nicht als "Leistungsentgelt" im Rahmen der dargebotenen Veranstaltung interpretiert zu werden.

Unproblematischer ist es dagegen, wenn statt der NGO das Unternehmen selbst mit seinem sozialen Engagement wirbt. Die (Werbe-)Leistung wird dann nicht von der Organisation erbracht. Sie duldet lediglich die Verwendung ihres Namens. Für das Finanzamt ist entscheidend, wer der Absender ist. Daher ist es aus steuerrechtlicher Sicht für die Organisation unproblematisch, wenn ein Unternehmen bspw. in seiner Weihnachtspost damit wirbt, auf die üblichen Kundengeschenke verzichtet zu haben und das eingesparte Geld zu spenden. Dabei darf das Unternehmen den Namen und (nach Rücksprache) das Logo der Organisation verwenden. Grundsätzlich ist das eine Win-Win-Situation: Das Unternehmen profitiert vom positiven Image der Organisation und diese kann die Einnahme als Spende verbuchen. Allerdings gibt sie die Kontrolle über den Prozess ab, da kein Vertrag über Umfang und Häufigkeit der Nennung sowie die Höhe der Spende besteht.

Das Steuerrecht schafft gegenteilige Interessen

Während aus Organisationssicht eine Spende vorzuziehen ist, ist für Unternehmen oftmals ein Sponsoring attraktiver. Diese gegenteiligen Interessen sind im Vorfeld genau abzuklären. Wessen Interessen überwiegen? Wenn ein Sponsoring gewünscht ist, so ist ein Vertrag unabdingbar. Vielleicht reicht dem Unternehmen eine Spendenquittung jedoch aus.

Aber Vorsicht: Eine fälschlich deklarierte Spende, die - beabsichtigt oder nicht - eine Gegenleistung nach sich zieht, kann die Organisation teuer zu stehen kommen, wenn sie nachträglich Umsatzsteuer entrichten muss. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Gemeinnützigkeit. Für Unternehmen, die eine Spende fälschlich als Betriebsausgabe absetzen, ist eine Anklage wegen Steuerhinterziehung möglich. Für beide Seiten ist es ratsam, eine steuerfachkundige Person hinzuziehen. Schließlich sollen beide Seiten profitieren – und zwar dauerhaft.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Nummer 9, Absatz 2 zu § 64 Externer Link: www.bundesfinanzministerium.de/

  2. Finanzministerium Bayern, Schreiben vom 11.2.2000, Az: 33 - S 0183 - 12/14 - 59 238 Externer Link: http://hochschulbesteuerung.de/

  3. ebd.

  4. § 4 Abs. 4 EStG i.V. m. § 12 Nr. 1 EStG

  5. § 9 Nr. 5 GewStG

  6. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

  7. FG Hamburg (Urteil vom 10.3.2006, Az: VII 266/0); FG Baden-Württemberg (rechtskräftiges Urteil vom 29.3.2010, Az: 9 K 115/05; Abruf-Nr. 101727)

  8. Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Nummer 10 zu § 64

  9. Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Nummer 9, Absatz1 zu § 64