Insbesondere bei polizeilichen Großlagen wie Demonstrationen oder Fußballspielen, bei denen Polizeikräfte in geschlossenen Einheiten Schutzhelme mit Feuerschutzhauben tragen, sind die einzelnen Polizistinnen und Polizisten für den Bürger nur schwer zu identifizieren. Die Kennzeichnung, in Form des Namens oder einer individuellen Nummer, soll ermöglichen, dass vermeintliches Fehlverhalten von Einsatzkräften in solchen Situationen rechtssicher zu verfolgen ist.
Generalverdacht
Eine solche pauschale Kennzeichnungspflicht stellt Polizeibeamtinnen und –beamten aber unter Generalverdacht und soll für jeden sichtbar dokumentieren, dass das Fehlverhalten der Beamtinnen und Beamten die Regel und nicht die Ausnahme ist. Von den Befürwortern viel beschworene Horrorszenarien von unnötig aggressiven Sicherheitskräften werden so zur alltäglichen Realität stilisiert. Auch suggeriert die Kennzeichung, dass die Polizei Fehlverhalten deckt und nicht strafrechtlich verfolgt. Auch gegenüber der Justiz drückt die Forderung nach einer Kennzeichnungspflicht das Misstrauen aus, dass diese demnach nicht in der Lage zu sein scheint, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen, um solch ein Fehlverhalten mit strafrechtlich zu verfolgen.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Durch eine individuelle Kennzeichnung werden unsere Kolleginnen und Kollegen außerdem in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt. Die Bekanntgabe des Namens auf einem für alle sichtbaren Namensschild - wie es einige Befürworter/-innen fordern - ist datenschutzrechtlich problematisch. Hier werden persönliche Daten ohne weiteres an Dritte weitergegeben.
Selbst die anonymisierte Kennzeichnung von Beamtinnen und Beamten in Form einer individuellen Ziffernfolge schafft hier keine Abhilfe. Zwar würden nicht unmittelbar persönliche Daten für Dritte sichtbar, da die Daten aber einzelnen Einsatzkräften zugeordnet werden, ist es nicht schwer die oder den Einzelnen individuell zu identifizieren.
Bei einer gesetzlich verpflichtenden Kennzeichnungspflicht hätten Polizeibeamtinnen und –beamte keine Wahlmöglichkeit mehr, ob sie diese Daten nach außen sichtbar kommunizieren wollen oder nicht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) ist verfassungsrechtlich geschützt und soll auch auch den Kolleginnen und Kollegen zustehen.