Gesundheit ist ein wichtiges gesellschaftspolitisches Thema – und dennoch ist es als Menschenrecht selbst Interessierten und Engagierten oft nicht bekannt.
Völkerrechtliche Verankerung
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 findet sich das Recht auf Gesundheit als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard. Eigenständig wurde es im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte (UN-Sozialpakt) von 1966 verankert, der 1976 in Kraft trat. Der UN-Sozialpakt ist für seine 171 Vertragsstaaten, darunter auch Deutschland, völkerrechtlich verbindlich. Auch weitere von Deutschland ratifizierte UN-Menschenrechtsabkommen verpflichten die Staaten, eine angemessene, diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung sicherzustellen, und benennen weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts auf Gesundheit. Dazu zählen die UN-Antirassismuskonvention von 1966, die UN-Konvention zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau von 1979, die UN-Kinderrechtskonvention von 1989 oder auch die UN-Behindertenrechtskonvention von 2006, die ebenfalls von der großen Mehrheit der Staaten ratifiziert wurden. Hinzu kommt eine Reihe von regionalen Menschenrechtsverträgen, die für verschiedene Weltregionen nochmals eigens das Recht auf eine angemessene Gesundheitsversorgung und andere Aspekte des Rechts auf Gesundheit verankern.
Grundzüge des Rechts auf Gesundheit
Angesichts der vielen Rechtsquellen ist eine allgemeine Auslegung des Menschenrechts auf Gesundheit kein einfaches Unterfangen. Ein geeigneter Ansatzpunkt, um die Grundzüge dieses Rechts zu erfassen, ist der UN-Sozialpakt, der das grundlegende UN-Menschenrechtsabkommen zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten darstellt und daher im Fokus dieses Beitrags steht. Hilfreich sind diesbezüglich die "Allgemeinen Kommentare" und Empfehlungen des UN-Ausschusses, der den UN-Sozialpakt überwacht. Die Interpretationsvorgaben des Ausschusses sind zwar nicht rechtsverbindlich, doch bieten sie eine weithin anerkannte Orientierungshilfe bei der zeitgemäßen Auslegung einzelner Rechte. Das Menschenrecht auf Gesundheit, wie es im UN-Sozialpakt verankert ist, berechtigt demnach jeden Menschen, ein "für ihn erreichbares Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit" zu erlangen. Es hebt zum einen darauf ab, dass die Menschen nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Das Recht auf Gesundheit umfasst also zunächst die Freiheit, über die eigene Gesundheit und den eigenen Körper selbst zu bestimmen, sowie das Recht, frei von Eingriffen in die Gesundheit zu sein und nicht misshandelt oder ohne Einwilligung medizinischen Versuchen oder Behandlungen unterzogen zu werden. Zum anderen sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass alle Menschen Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung haben und Bedingungen vorfinden, um gesund leben und arbeiten zu können. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei die Gesundheitsversorgung, an die der UN-Ausschuss – ähnlich wie bei anderen sozialen Menschenrechten
Im Sinne der Verfügbarkeit haben die Staaten demnach dafür Sorge zu tragen, dass funktionierende Gesundheitsinfrastrukturen vorhanden sind. Obwohl deren konkrete Beschaffenheit von vielen Faktoren – insbesondere vom Entwicklungsstand und den Ressourcen eines Landes – abhängen, sind ausreichend Gesundheitseinrichtungen, geschultes Personal sowie eine Grundausstattung an unentbehrlichen Arzneimitteln gemäß den Standards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vonnöten. Zugleich soll allen Menschen der Zugang zu medizinischen Einrichtungen und Behandlungen offenstehen – und zwar in mehrfacher Hinsicht: diskriminierungsfrei, auch und gerade im Falle besonders schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen; physisch, also in sicherer Reichweite und zugänglich auch für Frauen, Kinder, ältere Menschen sowie für Menschen mit chronischen Krankheiten und Behinderungen; wirtschaftlich – dergestalt, dass medizinische Einrichtungen und Behandlungen für alle, auch arme und sozial benachteiligte Menschen, bezahlbar und erschwinglich sind; informiert – in dem Sinne, dass die Menschen das Recht haben, gesundheitsrelevante Informationen zu suchen, zu erhalten und weiterzugeben, sofern dabei nicht der persönliche Vertrauensschutz beeinträchtigt wird. Im Sinne der Annehmbarkeit wiederum müssen Gesundheitseinrichtungen und ärztliche Behandlungen die Grundsätze medizinischer Ethik befolgen sowie kulturelle, aber auch gender- und altersbedingte Besonderheiten berücksichtigen. Gefordert ist weiterhin, dass sie unter wissenschaftlichen und medizinischen Gesichtspunkten geeignet und von angemessener Qualität sind. Auch Hygiene spielt dabei eine große Rolle.
Staatliche Achtungspflichten
Die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Menschenrechte tragen, völkerrechtlich gesehen, die Staaten. Achtungspflichten bilden den Kern eines liberalen Menschenrechtsverständnisses, das den Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen gegenüber Eingriffen des Staates und damit den Abwehrcharakter der Menschenrechte in den Mittelpunkt rückt. Sie verpflichten die Staaten, den einzelnen Menschen nicht direkt oder indirekt in der Ausübung seines Menschenrechts zu hindern – und dort, wo sie es tun, entsprechende Eingriffe zu beheben. Die Staaten dürfen daher das Recht auf Gesundheit der Menschen nicht selbst verletzen; sie sollen also keine Handlungen vornehmen, die dem Recht auf Gesundheit zuwiderlaufen und "zu körperlichen Schäden, unnötigen Erkrankungen und vermeidbarer Sterblichkeit führen können".
Darunter fallen offenkundige Verletzungen wie medizinische Versuche mit Patientinnen und Patienten ohne deren Einwilligung, Zwangssterilisationen von Menschen mit Behinderungen oder auch Misshandlungen psychisch kranker Menschen in staatlichen "Verwahranstalten", um nur einige drastische Beispiele zu nennen. Gerade die Vernachlässigung von und der Umgang mit psychisch Kranken bedarf in vielen Ländern eines Umdenkens.
Weiterhin ist zu prüfen, ob Gesetze, Verordnungen oder auch nur die Praxis in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen bestimmten Personen(gruppen) einen diskriminierungsfreien Zugang verwehren. Aus menschenrechtlicher Sicht muss nicht nur allen Menschen im Notfall geholfen und der Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung ermöglicht werden, selbst dann, wenn sie sich eine Behandlung nicht leisten können. Darüber hinaus ist ein allgemeiner diskriminierungsfreier Zugang zur vorbeugenden, heilenden und lindernden medizinischen Versorgung zu ermöglichen. In der Praxis jedoch werden beispielsweise Frauen, Angehörige nationaler Minderheiten oder auch Menschen mit Behinderungen im Gesundheitswesen vielerorts diskriminiert, wie UN-Menschenrechtskontrollorgane immer wieder aufzeigen.
Die Gesundheit gefährdende und schädigende staatliche Handlungen können zudem jene Parameter betreffen, die außerhalb des Gesundheitswesens die Gesundheit der Menschen beeinflussen, wie etwa der Zugang zu sauberem Trinkwasser, eine angemessene Sanitärversorgung, unbedenkliche Nahrung und Unterkunft, gesunde Arbeits- und Umweltbedingungen sowie gesundheitsbezogene Informationen. Vor diesem Hintergrund ist etwa zu prüfen, inwieweit von staatlichen Maßnahmen in den verschiedenen Politikbereichen, etwa in der Wirtschafts- und Energiepolitik, Gesundheitsgefahren und -schäden ausgehen. Auch können staatliche Betriebe oder öffentliche Infrastrukturmaßnahmen das Recht auf Gesundheit verletzen, wenn der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vernachlässigt oder die Umwelt kontaminiert wird. Ebenso kann die Zurückhaltung oder Falschdarstellung gesundheitsrelevanter Informationen eine Verletzung staatlicher Achtungspflichten darstellen. So darf der Staat (lebens)wichtige Gesundheitsinformationen etwa im Hinblick auf Ansteckungsschutz, Seuchenprävention oder Umweltkatastrophen weder zurückhalten noch verfälschen.
Staatliche Schutzpflichten
Schutzpflichten bestehen in der staatlichen Verpflichtung, den einzelnen Menschen gegen tatsächliche oder drohende Eingriffe in seine Menschenrechte durch "Dritte", also durch private Akteure, zu schützen. Welche Schutzmaßnahmen der Staat ergreift, liegt, soweit diese zielführend und menschenrechtskonform ausgestaltet sind, grundsätzlich in seinem Ermessen. Staaten verfügen diesbezüglich über einen weiten Gestaltungsspielraum. So ist es nicht immer leicht, etwaige Verletzungen staatlicher Schutzpflichten festzustellen. Diese liegen etwa dann vor, wenn staatliche Stellen Kenntnis von einer aktuellen oder drohenden Gesundheitsgefährdung haben – oder bei erforderlicher Sorgfalt haben müssten – und im Rahmen ihrer Möglichkeiten keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergreifen.
Im Gesundheitswesen können solche Verletzungen beispielsweise dann auftreten, wenn der Staat es zulässt, dass private Gesundheitseinrichtungen gegen medizinische Standards verstoßen, oder wenn er nichts dagegen unternimmt, dass schädliche oder unwirksame Medikamente im Umlauf sind. Das heißt: Der Staat muss private Gesundheitseinrichtungen, -leistungen und -produkte hinreichend regulieren und kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Menschen tatsächlich medizinische Hilfe erfahren und nicht in ihrer Gesundheit geschädigt werden. Besonders gravierend ist es, wenn es beispielsweise in privaten Gesundheitseinrichtungen zu vermeidbaren Todesfällen kommt und zugleich der Staat seinen Regulierungs- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist.
Über das Gesundheitswesen hinaus beziehen sich die Schutzpflichten auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit der Menschen mitbestimmen. So nehmen UN-Ausschüsse etwa die Staaten in die Pflicht, private Gewalt, gerade auch die häusliche, zu bekämpfen. Schutzpflichten umfassen ferner eine angemessene Regulierung und Kontrolle des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit oder bei dem – für die Gesundheit der Menschen unentbehrlichen – Schutz einer intakten und gesunden Umwelt vor privat(wirtschaftlich)en Eingriffen. Dies tut dringend Not, denn weltweit sind gesundheitsschädigende Arbeitsbedingungen und Umweltverschmutzungen durch private Unternehmen dokumentiert, sei es beim Abbau natürlicher Ressourcen, in der Landwirtschaft oder in der verarbeitenden Industrie. Bedeutsam ist weiterhin der Gesundheitsschutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. So muss der Staat etwa verhindern, dass hochgradig belastete und gesundheitsschädliche Verbrauchsgüter, allen voran Lebensmittel, vertrieben werden. Im Falle Benins kritisierte der UN-Sozialausschuss jüngst etwa, dass im Baumwollanbau verwendete Pestizide missbräuchlich beim Anbau von Nahrungsmitteln eingesetzt würden.
Staatliche Gewährleistungspflichten
Gewährleistungspflichten stellen "Leistungsrechte" im engeren Sinne dar. Sie verpflichten die Staaten, über entsprechende Gesetze, Einrichtungen und Verfahren sowie über staatliche Leistungen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Menschen ihre Rechte nutzen können. Im Gesundheitsbereich sind die entsprechenden Gewährleistungspflichten weit gefächert: Sie umfassen zunächst den Aufbau und den Unterhalt medizinischer und gesundheitsrelevanter Infrastrukturen. So müssen die Staaten dafür Sorge tragen, dass notwendige medizinische Einrichtungen, Leistungen und Programme mit geschultem Personal sowie unentbehrliche Arzneimittel und Schutzausrüstungen für alle zur Verfügung stehen. Ungeachtet der jeweiligen Ausgestaltung der Gesundheitssysteme ist dabei zu verhindern, dass eine qualitativ angemessene Gesundheitsversorgung lediglich zahlungskräftigen Patientinnen und Patienten vorbehalten bleibt. In vielen Ländern deckt das öffentliche Gesundheitswesen nicht alle notwendigen Leistungen ab, sodass die Patientinnen und Patienten oft medizinische Kosten aus der eigenen Tasche zahlen müssen. Das treibt viele in die Armut oder Verschuldung. Weiterhin sehen die Menschenrechtsabkommen konkrete Schritte der Staaten vor, um die Gesundheitslage der Bevölkerung im Allgemeinen sowie einzelner, besonders bedürftiger und vulnerabler Gruppen zu verbessen, etwa von Kindern, Müttern, alten Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Dies schließt den Zugang zu angemessener Nahrung, Unterkünften, Sanitäranlagen und sauberem Trinkwasser ein.
Da die Umsetzung solcher Gewährleistungspflichten mit hohen Kosten verbunden ist, stoßen viele Staaten an ihre Grenzen. Gerade Länder des Globalen Südens haben oft große Schwierigkeiten, eine flächendeckende medizinische Versorgung sicherzustellen und die teils gravierenden Mängel im Gesundheitswesen zu überwinden, geschweige denn können sie sich eine so umfassende und hochwertige Gesundheitsversorgung leisten wie die Wohlstandsgesellschaften. Das nimmt aber selbst arme Länder nicht aus der Pflicht, auf Grundlage ihrer verfügbaren Ressourcen und gegebenenfalls mit internationaler Hilfe Maßnahmen zu ergreifen, um so gut wie möglich das Recht auf Gesundheit fortschreitend umzusetzen. Ressourcenmangel kann also nicht als Entschuldigung dafür dienen, untätig zu bleiben. Hier gilt es, die Prioritätensetzung und Ausgabenpolitik vieler Staaten auf den menschenrechtlichen Prüfstand zu stellen und zugleich die internationale Staatengemeinschaft an ihre menschenrechtliche Verantwortung zu erinnern, Hilfe zu leisten, und nicht etwa die Gesundheitsversorgung in anderen Ländern noch zusätzlich zu beeinträchtigten – etwa durch restriktive Patentregeln für Medikamente, rigorose Sparauflagen für Kredite oder indirekt durch Wirtschaftsembargos.
Menschenrechte sind unteilbar
Die Menschenrechte bilden untereinander einen engen Sinnzusammenhang, sind untrennbar miteinander verbunden. Indem das Recht auf Gesundheit beispielsweise das Recht umfasst, frei von Eingriffen in die Gesundheit zu bleiben, ergeben sich deutliche Überschneidungen mit den Rechten auf Leben und körperliche wie geistige Unversehrtheit sowie mit dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Zudem konkretisiert es die auf die Gesundheit bezogenen Aspekte des Rechts auf soziale Sicherheit. Da über die medizinische Versorgung hinaus die übergreifenden Bedingungen von Gesundheit in den Blick genommen werden, hängt das Recht auf Gesundheit zudem untrennbar mit den Rechten auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung sowie auf angemessene Nahrung und Unterkunft zusammen. Gesundheitsaufklärung in Schulen ist zugleich Teil des Rechts auf Bildung. Enge Bezüge weist das Recht auf Gesundheit auch zu den Rechten bei der Arbeit auf, sofern diese auf den Gesundheits- und den Mutterschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zielen sowie sichere Arbeitsbedingungen und eine angemessene Entlohnung des medizinischen Personals vorsehen. In medizinischer Hinsicht geht das Recht auf Gesundheit zudem mit dem Recht auf Teilhabe an wissenschaftlichen Fortschritten einher, das ebenfalls im UN-Sozialpakt verankert ist. Darunter fällt etwa die Verfügbarkeit neuer Impfstoffe und Medikamente. Die Nutzung bürgerlich-politischer Rechte – etwa der Rechte auf Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit – wiederum ist eine Voraussetzung dafür, dass gesundheitliche Anliegen gesellschaftspolitisch artikuliert, eingefordert und durchgesetzt werden können. Der freie Zugang zu Rechtsbehelfen ist notwendig, damit – je nach nationaler Rechtslage – Unterlassungs- und Handlungspflichten gegebenenfalls auch vor Gericht eingeklagt werden können.
Allerdings ist das Recht auf Gesundheit kein absolutes Recht; es kann also selbst Einschränkungen unterworfen werden. Auch kann es mit anderen Menschenrechten kollidieren. Deutlich wurde dies bei staatlichen Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie, die einerseits dem Schutz von Leben und Gesundheit dienten, andererseits aber massiv in die Handlungs- und Bewegungsfreiheit der Menschen eingriffen.
Debatten anlässlich von COVID-19
Zunächst ist zu betonen, dass der Staat die menschenrechtliche Pflicht hat, die Gesundheit der Menschen zu schützen. Ein Staat, der während einer Pandemie untätig bliebe, würde massiv gegen das Menschenrecht auf Gesundheit verstoßen. Auch sind Bagatellisierungen und Desinformationen seitens staatlicher Stellen, wie sie etwa die Präsidenten in Brasilien, Belarus oder auch den USA zeitweise betrieben, oder Vertuschungen, wie sie anfänglich in China erfolgten, tunlichst zu vermeiden. Vielmehr müssen die Regierungen auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse seriös über die Krankheit, die Ansteckungswege und sinnvolle Schutzmaßnahmen informieren sowie medizinische Behandlungskapazitäten, Schutzausrüstungen und Medikamente bereitstellen.
Hier setzten in Deutschland etwa die Bemühungen an, eine wissenschaftsbasierte Informationspolitik zu betreiben, in den Kliniken Intensivbetten für schwer an Covid-19 Erkrankte bereitzuhalten, Beatmungsgeräte, Schutzausrüstung und Schutzmasken zu beschaffen, Testkapazitäten auszuweiten sowie Medikamente und Impfstoffe gegen das Virus zu entwickeln oder zu erhalten. Selbst reiche Wohlfahrtsstaaten taten sich jedoch anfänglich schwer, die entsprechenden Kapazitäten aufzubauen und zugleich die Regelversorgung aufrechtzuerhalten. In Italien und Spanien beispielsweise waren zu Hochzeiten der Krise die Krankenhäuser völlig überlastet. Und obwohl inzwischen vielerorts hinreichend Kapazitäten aufgebaut wurden, bleibt abzuwarten, wie die globale und lokale Verteilung neu entwickelter Medikamente und Impfstoffe gegen Covid-19 ablaufen wird. Menschenrechtlich geboten wäre es, diese allgemein verfügbar zu machen und gegebenenfalls Risikogruppen zu priorisieren.
Zugleich verdeutlichte die Pandemie einmal mehr, wie wichtig für die Gesundheit der Zugang zu sauberem Trinkwasser, Sanitäranlagen und angemessenen Unterkünften ist. Die prekären Hygienebedingungen gerade in Armutsvierteln sind ein stetes Risiko, an Covid-19 zu erkranken, aber auch an vielen anderen tödlich verlaufenden Krankheiten, die vermeidbar und behandelbar wären. Auch die Prävention und Behandlung solcher Krankheiten darf in Corona-Zeiten nicht vernachlässigt werden. Ein erhöhtes Infektionsrisiko ergab und ergibt sich, selbst in Europa, zudem durch mangelhaften Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, in Sammelunterkünften für Arbeitsmigrantinnen und -migranten sowie in Flüchtlingslagern. Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr forderte der UN-Hochkommissar für Menschenrechte die Staaten sogar auf, die Zahl der Gefängnisinsassen zu verringern, was gelegentlich auch geschah.
Besonders umstritten waren indes "Lockdowns" und weitere Einschränkungen, die die Regierungen vornahmen, um Ansteckungen zu vermeiden und die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen oder gar zu stoppen. In Deutschland ziel(t)en die Bemühungen, die Infektionen zu verlangsamen, vor allem darauf, Risikopatientinnen und -patienten zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten, bis wirksame Medikamente und Impfstoffe zur Verfügung stehen. Auch hier ist zu betonen, dass der Staat verpflichtet ist, die Gesundheit der Allgemeinheit und gerade besonders vulnerabler Gruppen zu schützen, und zwar auch vor einer Gesundheitsgefährdung durch Dritte. So dien(t)en hierzulande Abstandsregeln, Schutzmaskenpflicht, verpflichtende Tests, Reisewarnungen, Quarantäne, Kontaktverbote oder auch die zeitweilige Schließung von Kitas, Schulen, Geschäften und Gastronomie eben nicht nur dem Eigenschutz, sondern gerade auch dem Schutz der Anderen, und hier vor allem besonders gefährdeter Personengruppen. Erst dies rechtfertigt(e) so weitreichende Eingriffe in die allgemeine Handlungs- und Bewegungsfreiheit sowie in die Versammlungs-, Religions-, Kunst- und Berufsfreiheit der Menschen, wie sie in Deutschland stattfanden. In etlichen Staaten, etwa Spanien, waren indes die Beschränkungen teils noch viel rigoroser. Andernorts hingegen wurde, gerade auch aus wirtschaftlichen Gründen, auf "Lockdowns" und manch andere Schutzmaßnahme verzichtet, zum Preis erhöhter Infektions- und Sterbezahlen, wie etwa in Brasilien.
Ob die ergriffenen Maßnahmen jeweils auf einer gesetzlichen Grundlage beruh(t)en, stets dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes dien(t)en und vor allem geeignet, erforderlich und angemessen waren und sind, gilt es in einem demokratischen Rechtsstaat immer wieder gewissenhaft zu prüfen.