Mit der Verhängung einer Gefängnisstrafe nimmt der Staat dem Verurteilten seine Freiheit. Wer in Haft ist, kann nur noch über wenige Aspekte seines Lebens autonom entscheiden. Der Alltag der Inhaftierten folgt festen Abläufen, sie können zu einer Arbeitstätigkeit verpflichtet werden, Besuche von Freunden und Familie sind streng reglementiert. Ganz ohne Zweifel fügt der Staat dem Gefangenen ein Übel zu. Und das ist auch richtig so. Strafe ist nicht nur ein Instrument sozialer Intervention zugunsten des Täters, sie ist die gerechte Antwort auf das von ihm verschuldete Unrecht.
Sinn von Strafe
Über Sinn und Unsinn von Haftstrafen kann man nur urteilen, wenn man sich den Zweck von Strafen für eine Gesellschaft vor Augen führt. Welche Ziele der Staat mit der Strafe verfolgt, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Dabei gibt es nicht "den einen" richtigen Strafzweck. Zur Auflösung der Fußnote[1] Die Legitimation von Strafe stützt sich auf verschiedene Pfeiler: Mit der Verhängung von Strafe kommuniziert der Staat gegenüber der Gesellschaft, dem Opfer und dem Täter, dass die Tat Unrecht darstellt und das Handeln des Täters von der Gemeinschaft nicht hingenommen wird.
Der Öffentlichkeit zeigt die Bestrafung des Täters, dass die strafrechtlichen Verhaltensnormen ausnahmslos gelten und vom Staat durchgesetzt werden. Die Strafe hat hier zwei Funktionen: Sie soll von Normbrüchen abhalten, und sie soll eine gerechte Reaktion auf die Tat darstellen. Die erste Funktion wird als "Abschreckung" oder auch "negative Generalprävention" bezeichnet: Zur Auflösung der Fußnote[2] Die Androhung von Strafe soll Menschen dazu veranlassen, die geltenden Regeln auch tatsächlich einzuhalten. Wer weiß, dass er für ein bestimmtes Verhalten ins Gefängnis geht, wird davon eher Abstand nehmen. Zur Auflösung der Fußnote[3] Das gilt zumindest für Delikte, bei denen die Täter einigermaßen rational kalkulieren, etwa bei Steuerhinterziehung oder Diebstahl.
Die zweite Funktion der gegenüber der Öffentlichkeit kommunizierten Strafe ist es, dem Bedürfnis der Menschen nach Gerechtigkeit Rechnung zu tragen. Die Sanktionierung von Unrecht ist ein zutiefst menschliches Bedürfnis. Das belegen Experimente zur Verhaltensökonomie. Zur Auflösung der Fußnote[4] Probanden waren bereit, ohne jeden persönlichen Nutzen Ressourcen zu investieren, um andere für schlechtes Verhalten zu bestrafen. Zur Auflösung der Fußnote[5] Es wäre zu kurz gedacht, das Streben nach Vergeltung als niederen Trieb abzulehnen. Der Wunsch nach Ahndung einer Straftat ist nicht Ausdruck irrationaler Rachsucht, sondern eines intakten Gerechtigkeitsempfindens. Zur Auflösung der Fußnote[6] Wenn ein Täter Rechtsgüter anderer wie das Leben, das Eigentum oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt, selbst aber keine Einbußen hinnehmen muss, entsteht ein Zustand der Ungleichheit. Das Ungleichgewicht durch die Überdehnung der eigenen Freiheit auf Kosten anderer kann nur durch eine Einschränkung eben dieser Freiheit behoben werden. Zur Auflösung der Fußnote[7] Eine Rechtsordnung, die diesen Ausgleich nicht leistet, würde ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit verlieren. Zur Auflösung der Fußnote[8] Die Strafe ist damit vor allem eine gerechte Antwort auf verschuldetes Unrecht.
Diese Antwortet schuldet der Staat nicht nur der Gemeinschaft, sondern auch und gerade dem Opfer und seinen Angehörigen. Der Täter verletzt durch sein Verhalten nicht nur eine Regel der Allgemeinheit (zum Beispiel: "Du sollst nicht töten"), sondern auch individuelle Rechtsgüter der Betroffenen (in diesem Beispiel: das Leben des Opfers). Die Straftat ist in erster Linie ein Konflikt zwischen Menschen. Für diesen Konflikt muss der Staat Verantwortung übernehmen, wenn er Selbstjustiz vermeiden möchte. Zur Auflösung der Fußnote[9] Nur wenn der Staat als "Treuhänder" für die Interessen der Verletzten auftritt und dessen Strafanspruch wirksam durchsetzt, wird das Opfer zu einem Gewaltverzicht bereit sein. Zur Auflösung der Fußnote[10] Durch die Verhängung einer Strafe stellt sich der Staat zudem symbolisch auf die Seite des Opfers. Zur Auflösung der Fußnote[11] Die staatliche Sanktionierung bestätigt dem Opfer, dass ihm Unrecht geschehen ist und dass die Gemeinschaft das Handeln des Täters nicht duldet. Damit erkennt der Staat die Verletzung des Opfers an und hilft ihm, das verlorene Vertrauen in die Rechtsordnung, die das Opfer vor der Tat nicht schützen konnte, wiederherzustellen. Zur Auflösung der Fußnote[12]
Nicht zuletzt wird auch dem Täter durch die Bestrafung deutlich gemacht, dass er für seine Tat zur Verantwortung gezogen wird. Damit wird er von der Rechtsordnung ernst genommen. Zur Auflösung der Fußnote[13] Wer auf seinen Normbruch keine Reaktion erhält, wird sich darin bestätigt sehen, dass sein Verhalten toleriert wird oder er als Person dem Staat keine Antwort wert ist. Zugleich konkretisiert sich hier die allgemeine Abschreckungswirkung von Strafe auf den jeweiligen Täter: Die Erfahrung einer Strafe soll ihn von der Begehung weiterer Taten abschrecken ("negative Spezialprävention"). Zur Auflösung der Fußnote[14] Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob die Strafe dem Täter auch in einem positiven Sinne dabei helfen kann, künftig keine Straftaten mehr zu begehen ("positive Spezialprävention"). Allein auf die "Besserung" eines Täters ausgerichtete Maßnahmen wie etwa Therapien oder die Integration in den Arbeitsmarkt wären aber letztlich keine Strafen, sondern Leistungen des Staates. Das Ziel einer Resozialisierung des Täters ist daher keine überzeugende Legitimation von Strafe, sondern kann der Bestrafung Grenzen setzen und ihre Anwendung beeinflussen, etwa bei der Gestaltung des Strafvollzugs.
Sinn des Freiheitsentzugs
Um ihre Zwecke zu erfüllen, muss die Strafe ein "Übel" für den Täter sein. Der bloße Tadel – etwa ein gerichtlicher Schuldspruch ohne jede Sanktion – würde keinen gerechten Unrechtsausgleich herstellen und die berechtigten Strafbedürfnisse von Öffentlichkeit und Opfern nicht befriedigen. Zur Auflösung der Fußnote[15] Die symbolische Kraft einer bloß verbalen Missbilligung ist hierfür zu gering. Zur Auflösung der Fußnote[16] Um die sozialen Funktionen der Strafe zu erfüllen, muss der Staat auf ein Rechtsgut des Täters zugreifen. Eingriffe in Leib oder Leben, aber auch in die Ehre des Betroffenen sind unzulässig: Todes- oder Prügelstrafen wären mit den Wertungen unseres Grundgesetzes ebenso unvereinbar wie Pranger- und Schandstrafen. Zur Auflösung der Fußnote[17]
Damit bleiben als mögliche Rechtspositionen nur das Eigentum, die Arbeitskraft – und eben die Freiheit des Täters. Geldstrafen wären als einzige Sanktion offensichtlich unzureichend. Die Tötung eines Menschen oder der sexuelle Missbrauch eines Kindes können auf diese Weise nicht angemessen geahndet werden. Zudem hat die Geldstrafe einige Nachteile: Sie wird von der Öffentlichkeit oft als ein "Sich-Freikaufen" wahrgenommen. Das gilt auch deshalb, weil sie – obwohl sie sich am Einkommen des Täters orientiert – sozial Schwache mehr belastet als Wohlhabende. Zur Auflösung der Fußnote[18] Gerade bei Vermögensdelikten, die aus wirtschaftlicher Benachteiligung heraus begangen werden, etwa ein Ladendiebstahl oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne zu bezahlen, ist eine Geldstrafe kontraproduktiv. Sie bedeutet für den Betroffenen eine zusätzliche finanzielle Belastung, die erst recht Anreiz für die Begehung weiterer Straftaten schafft. Für diese Delikte wäre ein Zugriff auf die Arbeitskraft des Täters deutlich sinnvoller. Eine "Arbeitsstrafe" kennt das Strafgesetzbuch als solche nicht; Zur Auflösung der Fußnote[19] gemeinnützige Arbeit, umgangssprachlich "Sozialstunden" genannt, kann allerdings auf einen entsprechenden Antrag des Verurteilten hin erbracht werden, wenn er die Geldstrafe nicht bezahlen kann. Zur Auflösung der Fußnote[20]
Freiheitsstrafe ist für schwere Delikte alternativlos, für leichte Kriminalität hingegen ein zu scharfes Schwert. Doch sie wird auch bei weniger gravierenden Taten angewendet, in der Form der sogenannten Ersatzfreiheitsstrafe. Sie tritt dann ein, wenn der Täter eine Geldstrafe nicht bezahlt und auch keine gemeinnützige Arbeit erbringt. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dann in der Regel sechs Stunden gemeinnützige Arbeit. Bundesweit sitzen etwa 3.000 Menschen im Gefängnis, obwohl das Gericht sie eigentlich zu einer Geldstrafe verurteilt hat. Zur Auflösung der Fußnote[21] Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht unproblematisch. Sie benachteiligt Menschen, die eine Geldstrafe nicht bezahlen können und denen es nicht gelingt, ihren Alltag zu organisieren. Für die Gemeinschaft ist die Ersatzfreiheitsstrafe kostspielig: Beispielsweise in Nordrhein-Westfalen kostet ein Haftplatz im Schnitt etwa 135 Euro am Tag. Zur Auflösung der Fußnote[22] Trotzdem gibt es bislang keine wirkliche Alternative. Das Recht muss seinen Sanktionsanspruch durchsetzen. Sind ein Zugriff auf Vermögen und Arbeitskraft nicht möglich, bleibt nur die Beschränkung der Freiheit. Würde das Recht die Weigerung des Verurteilten zum Eingriff in seine Rechtsgüter akzeptieren, machte es sich unglaubwürdig – und würde sich auch in den Augen derjenigen delegitimieren, die ihre Strafe erfüllt haben. Die Ersatzfreiheitsstrafe als Möglichkeit eines zwangsweisen Zugriffs auf die Person des Täters wird damit zu Recht als "Rückgrat" der Geldstrafe bezeichnet. Zur Auflösung der Fußnote[23]
Resozialisierung statt Strafe?
Ein häufiger Einwand gegen die Haftstrafe ist, dass sie "niemanden besser mache". Diese Annahme ist empirisch allerdings nicht belegt. Einige Studien weisen darauf hin, dass der Strafvollzug Rückfälle verringern und die Einstellung der Inhaftierten zu ihrer Tat verbessern kann. Zur Auflösung der Fußnote[24] Tatsächlich kann die Haftstrafe für den Täter auch eine Chance sein. Das gilt etwa dann, wenn das persönliche Umfeld des Täters sein kriminelles Handeln unterstützt oder veranlasst hat und der Freiheitsentzug dabei helfen kann, einen eigenständigen Blick auf die Tat zu entwickeln. Zudem bietet ein gut organisierter Strafvollzug die Möglichkeit, durch Therapien die eigenen Verhaltensmuster zu überdenken und die berufliche Situation des Täters mithilfe von Ausbildungsangeboten zu verbessern. Doch ohne Zweifel kann die Haftstrafe auch das Gegenteil bewirken, gerade wenn die Verurteilten aus funktionierenden familiären Strukturen gelöst werden und in Haft erst recht auf ein problematisches Umfeld treffen. Zur Auflösung der Fußnote[25] Nicht selten ist mit einer Gefängnisstrafe auch eine gesellschaftliche Stigmatisierung verbunden, die Betroffene sozial isoliert und kriminelles Verhalten begünstigt.
Die geringe und in einigen Fällen sogar nachteilige Wirkung der Haft auf die Resozialisierung des Täters ist ein Problem – aber kein durchgreifender Einwand gegen die Institution der Freiheitsstrafe. Das wäre sie nur, wenn die Resozialisierung gerade das wesentliche Ziel der Strafe wäre und ihren Ansprüchen dann nicht genügen würde. Aber der Staat verfolgt mit der Strafe in erster Linie Zwecke, die unabhängig von einer Besserung des Täters sind. Anderenfalls wäre eine Straftat nur Anlass für eine soziale Intervention, die sich nicht am Maß des Unrechts, sondern an den Behandlungsbedürfnissen des Täters zu orientieren hätte.
Dass Strafe auch dann verhängt werden muss, wenn sie nicht der Resozialisierung des Täters dient, zeigen zwei Beispiele. So wird etwa der bis dahin unbescholtene Ehemann, der nach jahrelangen Auseinandersetzungen seine Ehefrau tötet, eine solche Tat vermutlich kein zweites Mal begehen; Maßnahmen zur Resozialisierung wären nicht oder jedenfalls nur in geringem Umfang erforderlich. Gleichwohl würde wohl kaum jemand meinen, dass er deswegen nicht bestraft werden muss. Noch deutlicher wird die Notwendigkeit einer von Resozialisierungsbemühungen unabhängigen Strafe bei der Ahndung von NS-Verbrechen. Die Täter, die sich in Konzentrationslagern wegen schwerster Straftaten schuldig gemacht haben, leben seit Jahrzehnten unauffällig und sozial integriert. Der Staat bestraft sie heute nicht, um sie zu bessern, sondern um das von ihnen begangene Unrecht zu vergelten. Selbst wenn Gefängnisse also nicht zur Resozialisierung beitragen könnten, würde hierdurch der Sinn von Freiheitsstrafen nicht infrage gestellt. Richtig ist aber, dass die Besserung von Straftätern ein wichtiges gesellschaftliches Interesse ist, dem im Rahmen des Strafvollzugs Rechnung getragen werden muss.
Sinnvolle Haftstrafen
Die Freiheitsstrafe ist nicht nur sinnvoll, sie ist als Institution letztlich alternativlos. Keine der in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten vorgeschlagenen Reformideen kommt gänzlich ohne eine Inhaftierung von Tätern aus. Zur Auflösung der Fußnote[26] Vorschläge zur Abschaffung von Gefängnissen sind zudem zu stark auf den Resozialisierungsgedanken fokussiert und vernachlässigen die zentralen gesellschaftlichen Funktionen der Strafe. Zur Auflösung der Fußnote[27] Strafe muss gerade bei schweren Delikten einen gerechten Schuldausgleich bewirken, um das Unrecht der Tat gegenüber Gesellschaft, Opfer und Täter angemessen zu kommunizieren. Geldstrafe oder Arbeitsleistungen sind dafür nicht ausreichend. Bei weniger gravierenden Taten ist die Haftstrafe letztes Mittel, um die Durchsetzung anderer Sanktionen abzusichern.
Die Resozialisierung des Täters ist nicht Sinn der Strafe, ein Versagen von Resozialisierung kann daher auch nicht ihren "Unsinn" begründen. Resozialisierung ist wohl aber ein bedeutendes Anliegen der Gemeinschaft. Es ist im Interesse aller, wenn ein Täter nach Verbüßung seiner Strafe keine weiteren Delikte begeht. Die Freiheitsstrafe sollte daher bei Fällen geringer und mittlerer Kriminalität mit großer Zurückhaltung eingesetzt werden, wenn von ihr keine positiven Wirkungen auf den Täter zu erwarten sind. Stattdessen muss über neue Formen der Sanktionierung nachgedacht werden. So erscheint etwa die gemeinnützige Arbeit als sinnvolle Alternative zur Geldstrafe. Zudem sollten bestehende Instrumente besser genutzt werden, zum Beispiel der Täter-Opfer-Ausgleich, der die Betroffenen in einen Austausch miteinander bringt. Eine kritische Durchsicht des Strafgesetzbuchs könnte ebenfalls dazu beitragen, unnötige Freiheitsstrafen zu verhindern. Würde etwa die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Fahrschein entkriminalisiert, Zur Auflösung der Fußnote[28] könnten viele Fälle der für den Staat überaus kostspieligen Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden.
Ist eine Freiheitsstrafe unumgänglich, muss die Ausgestaltung der Haft konsequent am Resozialisierungsgedanken orientiert sein. Die Strafe liegt in der Beschränkung der Freiheit, nicht in einer schlechten Behandlung der Gefangenen im Vollzug. Die Haftzeit kann dann sinnvoll genutzt werden, wenn sie den Täter dabei unterstützt, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen und sich als Person weiterzuentwickeln. Dafür müssen Verhaltens- und Drogentherapien, Sprachkurse und Berufsfortbildungen angeboten werden. Zudem muss darauf geachtet werden, dass die Inhaftierten wichtige Kontakte zu ihrer Familie und engen Bezugspersonen nicht verlieren. Ein menschenwürdiger Strafvollzug muss auch die Folgeschäden für die Angehörigen der Täter, insbesondere ihre Kinder, so gering wie möglich halten. Zur Auflösung der Fußnote[29]