Das in §218 Strafgesetzbuch (StGB) normierte Abtreibungsverbot war und ist seit seiner Aufnahme in das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches von 1871 Gegenstand oft erbitterter gesellschaftlicher und politischer Diskussionen. Die fortbestehende Brisanz der Abtreibungsproblematik erklärt sich daraus, dass es bei den Auseinandersetzungen um die Liberalisierung des Abtreibungsrechts auch immer um die alte Frage ging und geht, ob den Rechten des (ungeborenen) Kindes oder den Rechten der Frau der Vorzug einzuräumen sei. Auch bevölkerungspolitische Interessen des Staates spielten eine gewichtige Rolle. In diesem Beitrag skizziere ich die Entwicklung des seit 1871 in den §§218ff. normierten Abtreibungsstrafrechts bis hin zu den aktuellen Auseinandersetzungen um das sogenannte Werbeverbot in §219a.
Einführung der Abtreibungsparagrafen im Kaiserreich
Die Aufnahme der §§218 bis 220 in das StGB des Deutschen Reiches von 1871 war das Ergebnis der seit Beginn des 19. Jahrhunderts geführten Diskussion zu diesem Themenkomplex. Aufgrund neuer wissenschaftlich-rationaler Rechtstheorien im Zeichen der Aufklärung erschienen die alten Gesetze mit ihren zum Teil drakonischen Strafmaßen nicht mehr tragbar und zeitgemäß. Im Fall der Abtreibungsgesetzgebung kam hinzu, dass die alten gemeinrechtlichen, vom Kirchenrecht beeinflussten Bestimmungen von physiologischen Voraussetzungen ausgingen, die mit neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen unvereinbar waren. So beurteilte die katholische Kirche bis ins 19. Jahrhundert die Abtreibung bis zum 40. (beim männlichen Feten) beziehungsweise 80. (beim weiblichen Feten) Tag infolge der auf Aristoteles zurückgehenden Lehre der "sukzessiven Beseelung" als minderschwer.
Die sich im 18. Jahrhundert durchsetzende medizinische Erkenntnis, dass bereits mit der Vereinigung von Ei und Samenzelle eine Vorstufe zum Menschsein erreicht ist, musste die bis dahin praktizierten Strafbarkeitsunterschiede (beispielsweise im bayerischen Kriminalkodex von 1751, Straflosigkeit in der ersten Schwangerschaftshälfte) überflüssig machen. Fortan wurde das ungeborene Leben als Vorstufe oder Fiktion eines Menschen gewertet, zu dessen Schutz der Staat nicht verpflichtet, aber berechtigt sei, um sich "in ihm einen zukünftigen Bürger zu erhalten".
Der Umstand, dass die Partikulargesetze des 19. Jahrhunderts viele Gemeinsamkeiten aufwiesen, bildete bei der Reichsgründung eine günstige Voraussetzung, ein einheitliches deutsches Strafgesetzbuch zu schaffen. Die systematische Zuordnung der Abtreibung zu den Tötungsdelikten wurde daher auch im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 beibehalten, obwohl es sich nach einhelliger Auffassung der Rechtslehre aufgrund des Sonderstatus des ungeborenen Lebens nicht um ein Tötungsdelikt handelte.
Mit der Bildung einer Allianz staatlicher und medizinischer Instanzen auf dem Gebiet der Bevölkerungspolitik, dem Beginn der Debatte über Indikationen (also besonderen medizinischen, sozialen oder sonstigen Umständen, unter denen Abtreibungen straflos sein sollten) und der Verfolgung der privaten Abtreibung durch sogenannte Kurpfuscher ging zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Formierung der Frauenbewegung einher. Der Konflikt zwischen Staat, Medizin und Frauen, der im Abtreibungsverbot seit jeher angelegt war, trat nun erstmals in der "Gebärstreikdebatte" von 1913 offen zutage
Der Kriegsbeginn verhinderte zwar eine Reform der entsprechenden Paragrafen, verstärkte aber aufgrund der hohen Menschenverluste und des Bedarfs an Soldaten und Arbeitern die politische Brisanz der Geburtenentwicklung. Der nicht mehr zur Verabschiedung gekommene Entwurf eines Gesetzes gegen Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung vom Juli 1918
Gleichwohl wurden die Grundlagen für die moderne Bevölkerungspolitik einschließlich der zugehörigen Fragen der Geburtenregelung und Schwangerschaftsunterbrechung im Kaiserreich gelegt, wobei sich die Gespaltenheit der Gesellschaft mit der konservativen politischen Führungselite, Ärzten und Kirchen gegenüber der Frauenbewegung sowie Vertretern des linken Spektrums dort bereits andeutete. Geprägt wurde dort auch ein Reichenprivileg und der Begriff des "Klassenparagrafen" 218,
Reformbestrebungen in der Weimarer Republik
Bedingt durch die wirtschaftliche Nachkriegskrise mit Lebensmittelknappheit und Wohnungsnot fanden sich die konservativen Kräfte – mit Ausnahme der katholischen Kirche – nun mit der Verbreitung von Verhütungsmitteln ab. Dafür rückte die Abtreibung in den Mittelpunkt der bevölkerungspolitischen Debatte. Die Befürworter des Abtreibungsverbots trafen jetzt auf eine breite Gegenbewegung gegen den "Gebärzwang", die sich aufgrund der gewandelten politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse konstituieren konnte. Eine im Vergleich zum Kaiserreich wesentlich breitere und engagiertere Diskussion zu Fragen der Beibehaltung oder Änderung des Abtreibungsstrafrechts war die Folge.
Die uneinheitlichen politischen Verhältnisse der Weimarer Republik gestatteten am Ende mit der Gesetzesnovelle vom 18. Mai 1926
Extreme Entwicklung im Nationalsozialismus
Mit der Zerschlagung der von ihnen als "liberal" und "individualistisch" abgelehnten Sexualreformbewegung unmittelbar nach der Machtübernahme war schnell klar, dass die Nationalsozialisten die Reformierung des Abtreibungsstrafrechts nur unter gänzlich anderen Vorzeichen zulassen würden. Das ungeborene Leben trat als bislang unbestrittenes Schutzgut des Abtreibungsstrafrechts hinter nun übergeordnete Ziele der Rassen- und Bevölkerungspolitik zurück. Zum Rechtsgut des §218 wurde nun ausschließlich die "Lebenskraft des Volkes" erklärt, was mit der Einführung der Todessstrafe für diejenigen, die fortgesetzt gewerbliche Abtreibung betrieben, in der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft von 1943,
Reformierung in der Bundesrepublik
In der unmittelbaren Nachkriegszeit bis 1949 war der §218 weder Gegenstand politischer Reformbestrebungen, noch bestand ein öffentliches Interesse an dieser Thematik. Denn unter den von wirtschaftlicher und sozialer Not gekennzeichneten Lebensbedingungen hatten elementare Bedürfnisse wie Wohnraum, Kleidung und Nahrung größere Bedeutung für die Bevölkerung als eine Diskussion um die Reformierung des Abtreibungsstrafrechts.
Allerdings hatte sich in der Ärzteschaft unter diesen besonderen Verhältnissen ein grundlegender und nachhaltiger Einstellungswandel in der Abtreibungsfrage eingestellt. Hatten diese seit 1900 mehrheitlich lediglich eine enge medizinische Indikationsstellung bei akuter Leib- oder Lebensgefahr für die Schwangere befürwortet, waren die Ärzte nunmehr bereit, sich mit den Problemen der Frauen, ihrem Not und ihrem Elend ernsthaft auseinanderzusetzen.
Mit der rapiden Verbesserung der Lebensverhältnisse seit 1949 ging die Zahl der zumeist sozial begründeten Schwangerschaftsabbrüche zurück.
Auch im Rahmen der Beratungen der Entwürfe eines neuen Strafgesetzbuchs Anfang der 1960er Jahre bestand nur Einigkeit über die Notwendigkeit der seit Langem überfälligen Regelung einer medizinischen Indikation, um den bestehenden pragmatischen Rechtszustand – Fortgeltung des allgemeinen Abtreibungsverbots bei Zulässigkeit medizinisch begründeter Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der Reichsgerichtsentscheidung von 1927 – endlich gesetzlich festzuschreiben. Die vorgelegten Entwürfe von 1960 und 1962 beschränkten sich auf Randkorrekturen in Form von Strafmilderungen und der Aufnahme einer medizinischen Indikation, während eine ebenfalls diskutierte kriminologische Indikation für Vergewaltigungsaborte aufgrund der hohen Missbrauchsgefahr, die man ihr aufgrund der in der Nachkriegszeit gemachten Erfahrungen zuschrieb, abgelehnt wurde.
In der Folgezeit war eine Reform des §218 zunächst kein Thema mehr. Lediglich anlässlich der Einführung der Einheitsfreiheitsstrafe wurde durch die Reform vom 25. Juni 1969
Durch den Wandel der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eingangs der 1970er Jahre wurde der Reformdruck auf die an der Gesetzgebung beteiligten politischen Parteien erhöht. Im Zuge der sogenannten sexuellen Revolution ab Ende der 1960er Jahre, der Infragestellung des traditionellen Familienleitbildes durch die damals propagierte "freie Liebe" und durch den weitverbreiteten Gebrauch der "Pille" geriet auch der Schwangerschaftsabbruch als "nachsteuernde" Maßnahme der Geburtenregelung wieder in die öffentliche Diskussion. Die Studentenbewegung führte zugleich zur Bildung der "neuen Frauenbewegung",
Den Durchbruch in das Zentrum des öffentlichen Interesses bewirkte eine bundesweite Selbstbezichtigungskampagne, die mit einer von Alice Schwarzer initiierten und an ein Vorbild aus Frankreich angelehnten Veröffentlichung im Magazin "Stern" am 6. Juni 1971 begann. Unter einer gemeinsamen Erklärung "Wir haben abgetrieben" bekannten sich dort 374 Frauen, darunter viele Prominente. In den Folgemonaten wurden die Selbstbezichtigungen systematisch koordiniert fortgeführt, und in vielen Städten traten Gegner des Abtreibungsverbots in einer "Aktion 218" zu Massendemonstrationen zusammen.
Die Position der neuen Frauenbewegung, die eine völlige Abtreibungsfreigabe forderte und diese ausschließlich emanzipatorisch mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frau begründete, war ähnlich radikal wie diejenige der Massenbewegung zur Zeit der Weimarer Republik. Der Schutz des ungeborenen Lebens, den alle dominierenden politischen und gesellschaftlichen Kräfte als Rechtsgut des §218 anerkannten, blieb dabei unberücksichtigt und wurde, wie die damals gebräuchliche Parole "Mein Bauch gehört mir"
Die Rechtslehre hatte diesbezüglich bereits 1970 Stellung bezogen und mit der Vorlage eines von 16 liberalen Strafrechtslehrern erarbeiteten "Alternativ-Entwurfs" für eine Reform des Abtreibungsrechts einen wichtigen Impuls für die spätere Gesetzgebung gesetzt.
Richtungsweisend für den späteren Koalitionsentwurf sollten auch die Beschlüsse des 76. Deutschen Ärztetages von 1973 werden, auf dem die Ärzteschaft ihre bereits seit der Nachkriegszeit praktizierte weite sozial-medizinische Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch festschrieb.
Zu einer weiteren Polarisierung und Anfachung der öffentlichen Reformdiskussion trug die katholische Kirche bei, die in der Papst-Enzyklika "Humanae vitae" von 1968
Schon zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens und auch im weiteren Verlauf der 6. und 7. Legislaturperiode (1969–1972/1972–1976) wurde das gemeinsame Ziel deutlich, das ungeborene Leben besser als bisher zu schützen und auch den Konfliktsituationen Schwangerer Rechnung zu tragen. Eine völlige Abtreibungsfreigabe, wie von der außerparlamentarischen Protestbewegung gefordert, stieß daher als im Widerspruch zum Lebensschutz stehend auf einhellige Ablehnung.
Ausgangspunkt der CDU/CSU-Fraktion war, dass der grundgesetzliche Lebensschutz keine Differenzierung kenne, weshalb der Schutz des ungeborenen Lebens grundsätzlich umfassend sein müsse und daher die besonderen Belange der Schwangeren nur in Form einer Indikationenlösung berücksichtigt werden könnten. Innerhalb der SPD-Fraktion konnte dagegen bis kurz vor der Schlussabstimmung im Bundestag keine Einigung erzielt werden, ob dem Fristen- oder dem Indikationenmodell der Vorzug zu geben sei. Die Partei war bis Juni 1971 mehrheitlich auf ein Indikationenmodell ausgerichtet. Einen Stimmungsumschwung der Parteibasis bewirkte erst die im Juni 1971 initiierte öffentliche Selbstbezichtigungskampagne, worauf der SPD-Parteitag im November 1971 mit einem klaren Votum zur Fristenregelung abschloss.
Mit dem schließlich am 18. Juni 1974 verabschiedeten fünften Strafrechtsreformgesetz
Die Fristenregelung konnte jedoch nicht in Kraft treten, weil das Bundesverfassungsgericht den ihr zugrundeliegenden §218a StGB mit den schon im Vorfeld von Gegnern der Fristenregelung angeführten Argumenten in seinem Urteil vom 25. Februar 1975
Folgerichtig fand das am 18. Juni 1976 in Kraft getretene 15. Strafrechtsänderungsgesetz die Zustimmung der Ärzteschaft.
Abtreibungsstrafrecht der DDR
Das Mutterschutzgesetz vom 27. Februar 1950, das bis zum Beginn der 1970er Jahre in Kraft blieb, sah lediglich eine enge medizinische sowie eine auf Erbkrankheiten beschränkte Indikation zum Schwangerschaftsabbruch vor. Insoweit hatte sich die DDR mit einer weitgehenden Legalisierung zurückgehalten und stattdessen auf die Zunahme der Empfängnisverhütung vor allem durch die "Pille" gesetzt.
Entstehung des geltenden Abtreibungsstrafrechts
Mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes 1990 geriet der Gesetzgeber in Zugzwang, da der Einigungsvertrag die im Beitrittsgebiet geltenden verfassungswidrigen Abtreibungsbestimmungen für eine Übergangszeit in Geltung ließ, jedoch dem gesamtdeutschen Gesetzgeber die Aufgabe zuwies, bis zum 31. Dezember 1992 eine dem Lebensschutz angemessene Neuregelung zu erarbeiten.
Das vorangegangene zweite Fristenregelungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993
Insofern bleibt festzustellen, dass in der jüngeren deutschen Rechtstradition der Schutz des ungeborenen Lebens in jedem Schwangerschaftsstadium zwar weiterhin mit althergebrachten ethischen, christlich-konfessionellen und medizinisch-biologischen Aspekten begründet wird. Allerdings haben mit gewandelten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und dem Rückgang des Einflusses der Amtskirchen in der modernen pluralistischen Gesellschaft effektivitätsorientierte kriminalpolitische Erwägungen in den rechtspolitischen Entscheidungsprozess Eingang gefunden, den Einfluss weltanschaulicher Grundpositionen reduziert und so eine grundlegende Reform und Liberalisierung des Abtreibungsstrafrechts ermöglicht.
Unverkennbar ist aber auch, dass das derzeit geltende liberale Abtreibungsrecht von dem Bestreben gekennzeichnet ist, einer "willkürlichen" Dispositionsfreiheit der Schwangeren über das ungeborene Leben im gesetzlich verbliebenen Rahmen entgegenzuwirken und ihr die grundsätzliche rechtliche und gesellschaftliche Missbilligung ihres Verhaltens zu verdeutlichen. Ob es damit gelungen ist, eine dauerhaft tragfähige Lösung zu finden, bleibt abzuwarten. Angesichts der Reformgeschichte des §218 sind zumindest Zweifel angebracht, ob beziehungsweise inwieweit sich differenzierte strafrechtliche Regelungen auf diesem Gebiet langfristig bewähren können. Als gesicherte Erkenntnis verbleibt vorerst, dass ein gesellschaftlicher Konsens in der Abtreibungsfrage angesichts der unterschiedlichen und weltanschaulichen Grundpositionen von Abtreibungsgegnern und -befürwortern auch durch ein reformiertes Abtreibungsrecht nicht zu erreichen ist.
Schluss
Wie unvereinbar sich die unterschiedlichen Positionen auch weiterhin gegenüberstehen, verdeutlicht die aktuelle Debatte um das in §219a StGB normierte sogenannte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche, die durch den Prozess der Gießener Ärztin Kristina Hänel in Gang gesetzt wurde.
Andererseits kann man feststellen, dass sich die reformierten §§218ff. StGB in der Praxis durchaus bewähren. Es gibt ein gut ausgebautes Beratungsnetz – ob sich dieses weiterhin finanzieren ließe, wenn es eine freiwillige Leistung wäre und nicht vom Gesetz vorgesehen, ist fraglich. Die Zusammenarbeit von Beratungsstellen und Ärzten funktioniert, und es gibt eine flächendeckende medizinische Versorgung auf solidem Niveau. Zudem sind Abtreibungen seit Jahren rückläufig. Insofern erscheint es in Bezug auf §219a lebensfremd, den betroffenen Frauen zu unterstellen, sich leichtfertig zu entscheiden oder gar von "Werbung" in dieser existenziellen Frage beeinflussen zu lassen.
Auch wenn es zeitweise so aussah, als könne wegen des Streits um §219a die Regierungskoalition zerbrechen – die SPD trat für eine komplette Abschaffung des Werbeverbots ein, die Unionsseite wollte dies nicht – wurde nun nach zähem Ringen ein Kompromiss in Form der Lockerung des Verbots gefunden. Ärzte und Kliniken sollen nunmehr sachlich und neutral darüber informieren dürfen, dass sie Abtreibungen vornehmen. Ob es ein guter Kompromiss nicht nur für die politisch Verantwortlichen, sondern vor allem für die betroffenen Frauen geworden ist, muss die Zukunft zeigen. Und das letzte Wort wird wahrscheinlich ohnehin wieder in Karlsruhe gesprochen.