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Architektur und Rolle der Nachrichtendienste in Deutschland | Überwachen | bpb.de

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Architektur und Rolle der Nachrichtendienste in Deutschland

Christoph Gusy

/ 13 Minuten zu lesen

Geheimdienste bezeichnen in den meisten Staaten eigene, von den regulären Polizeibehörden mehr oder weniger verselbstständigte Dienststellen zur Aufklärung und Bekämpfung vergangener oder zukünftiger Bestrebungen gegen Bestand, Sicherheit oder Grundelemente der politischen Ordnung eines Staates. Nachrichtendienste hingegen beschränken sich darauf, solche Bestrebungen aufzuklären, überlassen deren Bekämpfung aber anderen Stellen. Sie sind also ausschließlich auf Beschaffung und Verarbeitung von Informationen gerichtet.

Diese nicht unumstrittene, aber doch weithin akzeptierte Terminologie ist erkennbar darauf gerichtet, die Nachrichtendienste der Bundesrepublik von früheren und ausländischen Geheimdiensten, etwa der Gestapo oder der Stasi, abzugrenzen. Tatsächlich gibt es in den allermeisten Staaten neben den zentralen Säulen der Gewährleistung von Sicherheit – Armee und Polizei – geheim arbeitende Sicherheitsdienste. Sie sind auch regelmäßig von den anderen Sicherheitsbehörden in irgendeiner Form verselbstständigt. Ob und wie sie agieren, hängt von der Grundordnung ab, die sie schützen sollen, also von der bestehenden "Verfassung". Charakteristika der Geheimdienste sind also weniger ihre Ziele, welche zwischen den politischen Systemen stark divergieren, als vielmehr ihre Mittel. Ihre Aufklärungsmaßnahmen sind – im Unterschied zu ihrer Existenz – vielfach geheim. Geheimdienste sind Instrumente – aber wozu? Verschiedene Staaten weisen ihren Diensten unterschiedliche Aufgaben zu. Vergleichend und typübergreifend lassen sich einige Grundelemente feststellen:

1. Trennung nach äußerer und innerer Sicherheit: Auslandsaufklärung unterliegt anderen Perspektiven und Handlungslogiken als Inlandsaufklärung. Da das Militär, jedenfalls in Friedenszeiten, auf das eigene Staatsgebiet begrenzt ist und die meisten Staaten im Ausland bis auf diplomatische Vertretungen kaum offizielle Stellen unterhalten, liegt es nahe, Aufklärung als Konfliktvorbereitung oder -vermeidung geheim, eben durch Geheimdienste, zu betreiben. Im Inland stehen dagegen solche Dienste regelmäßig in Konkurrenz zu anderen Sicherheitsbehörden.

2. Diese Konkurrenz dient aus der Sicht von Regierenden und Regierten der Verhinderung einer übermächtigen Machtkonzentration in der Exekutive durch Zusammenführung von Informationen und Zwangsmitteln bei einzelnen Stellen. Diese kann nicht nur für die Bürger, sondern auch für das politische System bedrohlich werden.

3. Der Gedanke wechselseitiger Kontrolle der Sicherheitsbehörden untereinander: Mehrere konkurrierende Stellen können nicht nur Informationen über potenzielle Gefahren beschaffen, sondern sich auch gegenseitig beobachten und kontrollieren. Dadurch kann Gefahren nicht nur von Seiten potenzieller Gegner des Systems vorgebeugt werden, sondern auch von Seiten illoyaler oder allzu machtbewusster Verteidiger.

Aus vergleichender Perspektive kommt der jeweiligen Sicherheitsarchitektur demnach eine Vielzahl unterschiedlicher, einander bisweilen widersprechender Aufgaben zu. Einerseits soll der Sicherheitsapparat gegen ausländische Armeen, Terroristen und andere gewaltbereite Verfassungsfeinde gut ausgebaut sein. Zugleich darf er aber nicht übermächtig werden und sich der Kontrolle durch die Organe des Staates entziehen können, dessen Ordnung er schützen und nicht gefährden soll. Schließlich darf er auch das politische System gegenüber der eigenen Bevölkerung nicht delegitimieren. Informationen kommen zu spät, wenn sie erst vorliegen, wenn der Krieg oder der Umsturz beginnt. Informationsbeschaffung muss im Vorfeld ansetzen: Es geht nicht um die Aufklärung des Umsturzes, sondern der Gefahr oder besonderer Risiken gewaltsamer Beseitigung eines Staates oder einer Staatsform.

In diesem aufzuklärenden Vorfeld der Gefahr lässt sich zumeist noch gar nicht absehen, wer später einmal zum Risiko für die politische Ordnung werden kann und wer nicht. Frühzeitige Aufklärungstätigkeit erfasst also notwendig immer auch Personen, von denen nie eine besondere Gefahr ausgehen wird. Je breiter die Überwachung angelegt ist, desto höher wird der Anteil an der Gesamtzahl der Überwachten. Nachrichtendienstliche Aufklärung erfasst so – aus der Rückschau betrachtet – vielfach überwiegend Ungefährliche und Unverdächtige. Hier beginnt die Delegitimationsgefahr: indem entweder überwachte Personen durch die Überwachung zu Widerstandsaktivitäten gedrängt werden – hier "macht" der Geheimdienst potenzielle Staatsfeinde selbst – oder aber indem nicht betroffene "Normalbürger" die übermäßige Überwachungsaktivität ablehnen und daher gegen die politische Ordnung opponieren. In diesen Fällen entzieht sich der Geheimdienst seine eigene Legitimation, auf die er etwa aus Gründen der Informationsbeschaffung durch Anzeigen, Zeugenaussagen oder Denunziationen angewiesen ist. Die Kunst geheimdienstlicher Tätigkeit besteht so länder- und verfassungsübergreifend nicht in der Maximierung der Überwachung, sondern in ihrer Optimierung. Diese gebietet für die Dienste auch Beschränkung, nämlich Selbstbeschränkung.

Braucht eine funktionierende Demokratie mit einer stabilen Verfassung wie die Bundesrepublik solche Instrumente überhaupt? Jüngere Forderungen nach Abschaffung etwa des Verfassungsschutzes haben gezeigt: Unumstritten ist deren Existenz und Wirken nicht mehr. Geheimdienste sind wesentlich älter als der demokratische Rechtsstaat. Abschaffungsversuche hat es jedoch sowohl in Deutschland als auch in der übrigen westlichen Staatenwelt nur vereinzelt gegeben. Offenbar wollten die neuen und neu legitimierten Staatsformen auf ihren Schutz durch geheim arbeitende Dienste nicht völlig verzichten; und zwar auch dann nicht, wenn deren Vorgänger, wie in Deutschland, völlig diskreditiert waren. Das galt nach 1945 für die Gestapo des NS-Staates ebenso wie nach 1989 für die Stasi der DDR. Demokratie und Verfassung kamen, Nachrichtendienste blieben, wenn auch neu organisiert, unter neuer Leitung und mit zum Teil neuem Personal sowie unter neuen rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen.

Aber aller Erneuerung zum Trotz: Warum verlassen sich demokratische Staaten nicht auf die freiwillige Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger, motiviert durch die Überlegenheit des eigenen Systems und politische Aufklärung darüber? Interessanterweise haben hierüber in der Bundesrepublik keine grundsätzlichen Debatten in den zuständigen Entscheidungsorganen stattgefunden, weder im Parlamentarischen Rat bei der Schaffung des Grundgesetzes noch in den Gesetzgebungsverfahren, welche – zum Teil erst im Jahr 1990 – die Rechtsgrundlagen für die gegenwärtige Tätigkeit der Dienste schufen. Vielleicht waren es das Gefühl der Instabilität und die besondere Schutzbedürftigkeit der Demokratie in Neugründungsprozessen kurz nach dem Ende des NS-Regimes beziehungsweise der Überwindung der SED-Diktatur durch die demokratische Revolution in Ostdeutschland, welche die Frage nach einer Republik ohne nachrichtendienstlichen Schutz damals gar nicht erst aufkommen ließen. Wer den Gegner eben erst mühsam überwunden hat, möchte vielleicht selbst nicht schutzlos dastehen.

Die Selbstvergewisserungsdiskussion in der Bundesrepublik über ihren nachrichtendienstlichen Schutz hatte also in den Gründungsphasen nicht stattgefunden. Inzwischen hatten sich die Dienste in einem Zustand zwischen administrativer Hinnahme und parlamentarisch-politischem Stillschweigen eingerichtet. Letzteres wurde am ehesten durch einzelne Skandale und Untersuchungsausschüsse durchbrochen. So blieb die Legitimationsfrage vorläufig, historisch belastet und fragil.

Deren Beantwortung kann also nicht nach historischen Wurzeln fragen nach dem Motto: Wie wollten es Verfassung und Verfassungsgeber? Die Frage muss sich darauf richten: Wie können Existenz und Wirken von Nachrichtendiensten in der politischen und rechtlichen Gegenwart gerechtfertigt werden? Aus einer solchen Perspektive basiert deren Existenz auf zwei rechtspolitischen Vorentscheidungen, die möglicherweise nie bewusst getroffen wurden, wohl aber dem Grundgesetz und dem geltenden Gesetzesrecht zugrunde liegen.

1. Die Polizei soll auf die Aufklärung rechtswidriger Handlungen und Zustände beschränkt bleiben. Legales Verhalten soll sie nicht ermitteln dürfen. Wo keine rechtwidrigen Handlungen, insbesondere Straftaten, begangen worden sind oder absehbar bevorstehen, darf demnach die Polizei nicht ermitteln. Ihr Instrumentarium an Aufklärungs- und Zwangsmitteln soll sich demnach auf die Aufklärung begangener und die Verhinderung bevorstehender Straftaten beschränken. So richtig und wichtig diese Grundentscheidung ist, entsteht allerdings eine Folgefrage: Die Rechtsordnung kennt bestimmte Fälle, in denen Verhaltensweisen als legal eingestuft werden, die auf den Umsturz der Verfassungsordnung gerichtet sein können. Politische Parteien, welche gegen Freiheit und Demokratie agieren, gelten als legal, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten sind (Art. 21 Abs. 2 GG). Und so lange darf die Polizei ihre Aktivitäten nicht aufklären oder verhindern. Die Grundrechte dürfen auch zum Kampf gegen Freiheit und Demokratie missbraucht werden, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht für verwirkt erklärt worden sind (Art. 18 GG). Bei Religionsgemeinschaften gibt es zumindest eine Grauzone zwischen grundrechtlich garantierter Freiheit und fundamentalistischer Unterwanderung demokratischer Organisationen und Strukturen. Solche verfassungsrechtlichen Garantien begrenzen dann zugleich die Ermittlungstätigkeit der Polizei.

2. Die Polizei soll erst dann gegen rechtswidrige Handlungen tätig werden können, wenn im Einzelfall erkennbar ist, dass eine solche Tat begangen worden ist ("Anfangsverdacht") oder bevorsteht ("Gefahrverdacht"). Wo ein solcher Verdacht nicht besteht, soll sie auch unter der Prämisse, dass Kriminalität überall stattgefunden haben oder stattfinden könnte, keine Ermittlungskompetenzen ausüben dürfen. Insbesondere soll die Polizei nicht flächendeckend in kriminogenen oder kriminalistisch auffälligen, gefährlichen oder gefährdeten Milieus Ermittlungstätigkeit betreiben dürfen.

Beide Grundentscheidungen lassen Lücken. Sollen Umtriebe radikaler Parteien oder Verfassungsgegner, Vorbereitungshandlungen fundamentalistischer Gruppierungen unter dem Vorwand der Religion oder auch getarnte, von außen nicht erkennbare Spionagetätigkeit anderer Nachrichtendienste unbeobachtet und unermittelt bleiben oder nicht? Wer hier ermittlungsfreie Zonen hinzunehmen bereit ist, braucht keine Nachrichtendienste. Wer sie hingegen vermeiden möchte und die Ermittlungen zugleich nicht der Polizei überlassen will, braucht dafür eine andere Stelle. Das sind in Deutschland die Nachrichtendienste. Ihre Legitimation basiert also auf den Grundentscheidungen, dass einerseits die Polizei auf die Aufklärung rechtswidriger, insbesondere strafbarer Handlungen beschränkt sein soll, andererseits bestimmte, dadurch polizeifrei bleibende Risiken nicht völlig unbeobachtet bleiben, sondern durch andere Stellen aufgeklärt werden sollen. Man kann beide Grundsätze auch neu diskutieren und anders formulieren. Wenn man dies will, kann man entweder zu einer Ausweitung polizeilicher Zuständigkeiten in den legalen Bereich hinein oder aber zur Schaffung einiger ermittlungsfreier Risikoquellen für Staat und Verfassung gelangen. Wenn man beides nicht will, liegt die Entscheidung für nachrichtendienstliche Gefahraufklärung nahe.

Mit jenen Aufgaben waren die Dienste in der alten Bundesrepublik weithin ausgelastet: Die Sicherung gegen ein Wiederaufleben der nationalsozialistischen Vergangenheit einerseits und der aus der Sowjetunion gesteuerten Gefährdungen der jungen Republik andererseits waren ebenso dringende wie offensichtliche Aufgaben. Die zunehmende zeitliche Distanz zum "Dritten Reich" und der Zusammenbruch des ehemaligen Ostblocks haben jene Aufgaben weniger vordringlich werden lassen. Partiell traten neue Herausforderungen an ihre Stelle: der "alte" deutsche Terrorismus der RAF und seine "neue" internationale Variante, welche erhebliche Konkurrenz zwischen nachrichtendienstlicher und polizeilicher Aufklärungstätigkeit begründeten; religiöser Fundamentalismus nicht allein im Gewand des Islam und gewalttätiger Fremdenhass durch "Neue Rechte". Und dennoch: Die Herausbildung der nachrichtendienstlichen "Sicherheitsarchitektur" war im Kern eine Folge historischer Vorbedingungen und Zufälle; ihre Gegenwart ist eine nachträgliche Beschreibung vorgefundener Gegebenheiten und Rechtszustände.

Verfassungsschutz.

"Der" Verfassungsschutz ist eine Sammelbezeichnung für 17 Behörden des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz, BfV) und aller Bundesländer (Landesämter für Verfassungsschutz, LfV). Er betreibt die nachrichtendienstliche Aufklärungsarbeit im und über das Inland. Seine Entstehung war von zwei "Lehren" geprägt: der Ablehnung der Gefahr einer allzu großen Zusammenballung von Informations- und Zwangsbefugnissen in einzelnen Behörden, also dem Trauma des nationalsozialistischen Sicherheitsdienstes (SD) und der Gestapo; ferner der Ablehnung der Alliierten gegen eine zu starke Zentralisierung nachrichtendienstlicher Tätigkeiten beim Bund. Daher sollte der Verfassungsschutz Landesaufgabe sein, die in Kooperation mit dem Bund erfüllt werden sollte und für welche der Bund eine "Zentralstelle" errichten durfte. Solche Zentralstellen gab es schon in der Weimarer Republik: Sie koordinierten andere Behörden, auf deren Informationen sie angewiesen waren; eigene Überwachungsrechte gegenüber Bürgern standen ihnen damals nicht zu.

Von jenen historischen Wurzeln hat sich die Gegenwart weit entfernt. Geblieben ist aber die Trennung von Verfassungsschutz und Polizei, die jüngst vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz bestätigt worden ist. Hier bildet sich die beschriebene Legitimationsbasis nachrichtendienstlicher Aufgaben linear ab: Wenn die Polizei von legalen Handlungen ferngehalten werden soll, dann darf eine andere Stelle, welche solche Handlungen aufklärt, ihr nicht angegliedert oder unterstellt werden. Doch dürfen und müssen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben funktionsgerecht und im Rahmen der Gesetze zusammenarbeiten.

Gewandelt hat sich hingegen der föderalistische Aufbau: Längst nimmt das Bundesamt nicht mehr allein Zentralstellenaufgaben wahr. Es sammelt nicht nur Informationen der Landesämter und koordiniert deren Tätigkeit. Im Jahr 1972 wurde ihm auch das Recht zur heimlichen oder verdeckten Informationserhebung mit "nachrichtendienstlichen Mitteln" zugesprochen. Stärkster Indikator einer Zentralisierung ist allerdings der Personalbestand: Im Bundesamt für Verfassungsschutz sind gegenwärtig etwa 2750 Personen beschäftigt, etwa so viele wie in allen Landesämtern zusammen. Zugleich hat sich das professionelle Niveau durch eigene Ausbildungsgänge und die Möglichkeit der Abwerbung qualifizierter Bewerber partiell erheblich verbessert, leidet aber namentlich in den operativen Abteilungen nach wie vor unter einer geringeren Attraktivität als vergleichbare Positionen bei der Polizei.

Stark gewandelt haben sich auch die Aufgaben. Sie expandierten von der nachrichtendienstlichen Aufklärung ausländischer Spionage gegen die Bundesrepublik und unmittelbarer inländischer Verfassungsgefährdungen weit in deren Vor- und Umfeld: bei der Fernhaltung "Radikaler" vom öffentlichen Dienst, der Mitwirkung an Sicherheitsüberprüfungen jeder Art bis hin zu eigenen Aufklärungsbeiträgen zur Verhinderung von Organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus. Bei den zuletzt genannten Neuerungen stellen sich zunehmende Aufgabenüberschneidungen mit der Polizei heraus. Eine Gefahr wird aber nicht allein deshalb besser abgewehrt, weil für sie mehrere Behörden zuständig sind. Wo also bleibt der Mehrwert der Aufgabenausweitung für den Verfassungsschutz? Auch wird das Nebeneinander bisweilen zum Gegeneinander, wie die meisten Nachrichtendienstskandale zeigten.

Verfassungsschutzrecht und Verfassungsschutzbehörden haben sich also vom Gründungskonzept wie von den eigenen Legitimationsgrundlagen partiell entfernt. Dies bedarf der politischen Diskussion hinsichtlich der Prämissen und Folgen. Das gilt umso mehr, als gerade der Inlandsnachrichtendienst zu Recht unter einer besonderen Beobachtung politischer, gerichtlicher und zivilgesellschaftlicher Kontrollinstanzen steht: Parlamente und Parteien, Presse und andere Medien, Bürger- und Betroffeneninitiativen nehmen sich seiner Tätigkeit aus unterschiedlichen Gründen und Perspektiven an. Auch wenn eine Abschaffung der Dienste keine realistische und wohl auch keine anzustrebende Alternative darstellt, so ist doch zumindest die Diskussion über eine Neuausrichtung wünschenswert, sinnvoll und notwendig.

Militärischer Abschirmdienst (MAD).

Der MAD ist mit etwa 1100 Mitarbeitern der kleinste deutsche Nachrichtendienst. Er entwickelte sich unmittelbar nach Gründung der Bundeswehr (1955) als deren Teil und nimmt dort Aufgaben wahr, die im Zivilleben dem Verfassungsschutz obliegen. Dazu zählen namentlich der Schutz der Streitkräfte vor Spionage, politisch motivierter Unterwanderung und bestimmten Straftaten. Es geht also um den nachrichtendienstlichen Selbstschutz der Bundeswehr gegen andere als militärische Gefahren. In diesem Kontext stehen auch Bezeichnung und administrative Zuordnung des Dienstes innerhalb der Streitkräfte, welche seit der Gründung mehrfach gewechselt haben. Wie die Bundeswehr und anders als der Verfassungsschutz ist der Dienst eine ausschließliche Einrichtung des Bundes.

Seine Sonderstellung ist also weniger durch nachrichtendienstliche oder nachrichtendienstrechtliche Eigenheiten als vielmehr durch solche der Sicherheitsarchitektur im Übrigen geprägt. Er nimmt mit dem BfV vergleichbare Aufgaben mit vergleichbaren Instrumenten und vergleichbaren Befugnissen wahr. Die Besonderheit des MAD wird namentlich darin gesehen, dass er in den Streitkräften und in deren Umfeld durch Militärangehörige tätig wird. Aus ihrer Zugehörigkeit zu der zu schützenden Einrichtung, den daraus begründeten besonderen Kontakten und Informationszugängen wird seine institutionelle und personelle Verselbstständigung begründet. Dies ist keine nachrichtendienstliche Notwendigkeit: Es ist nicht seine Überlegenheit bei der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen nachrichtendienstlicher Art, der seine Aufgaben begründet, sondern allein der besondere Charakter seines Schutzobjekts und der daraus begründeten Anforderungen an dessen Schutz.

Infolge des begrenzten Auftrags hinterließ der Aufgabenwandel beim MAD weniger starke Spuren als bei den Verfassungsschutzämtern. Eine völlige Neuausrichtung wurde notwendig, als die bislang nahezu ausschließlich im Inland tätige Bundeswehr verstärkt zu Auslandseinsätzen überging, wo Gefährdungslagen und Schutzbedürfnisse zum Teil ganz andersartig, vor allem aber erheblich höher waren als im Inland. Dies bedingte nicht nur eine Neuausrichtung der Aufgabenstellung an die gewandelten Anforderungen, sondern zudem eine erhebliche Ausweitung des Aktionsgebietes. Andere Sprachen, Kulturen und Religionen, Einstellungen und Mentalitäten, Aktions- und Reaktionsformen, Allianzen und Unterstützer, Kooperationspartner, echte und falsche Freunde bilden andersartige Herausforderungen. Dies alles hat die eher kleine Behörde an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gebracht. Schon zuvor hatte ihr begrenztes Personalreservoir in der Truppe die Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter erheblich erschwert. Die Kleinheit der Dienststelle und ihre relative Isolation von den anderen Nachrichtendiensten erschweren die berufliche Qualifikation und Fortbildung der Mitarbeiter sowie den Anschluss an neue wissenschaftliche und technische Bedingungen nachrichtendienstlicher Arbeit. Und die Begrenzung der Personalstärke der Bundeswehr setzt einem Ausbau des Dienstes enge Grenzen. So ist der MAD auch in der Nachrichtendienstarchitektur in die Defensive geraten.

Bundesnachrichtendienst (BND).

Der BND nimmt die Auslandsaufklärung, also die Beschaffung von Informationen über ausländische Vorgänge mit Bezug zur Bundesrepublik, ihrer Sicherheit gegen Aufklärung im Ausland und durch das Ausland sowie sonstigen Interessen, wahr. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges hatten die US-Streitkräfte Teile der Ost-Aufklärung der Wehrmacht übernommen, die später an die Bundesrepublik übergingen ("Organisation Gehlen"). Aus dem Umstand, dass die Arbeit auslandsbezogen ist, wurde damals wohl der Schluss gezogen, die Eingliederung in das deutsche Rechts- und Behördensystem sei nicht erforderlich. Dies änderte sich erst mit der Verbreitung der Einsicht, dass der Auslandsnachrichtendienst seine Informationen zwar über das Ausland, aber vielfach im Inland erhob. Die planmäßige Ausforschung von Vertriebenen und Flüchtlingen, die Aufklärung des Funkverkehrs diplomatischer Vertretungen anderer Staaten und die Überwachung von Telefonverbindungen auch in Deutschland ließen die Einsicht reifen: Das Wirken jener Stellen kann die Freiheitsrechte des Grundgesetzes, namentlich Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung, ebenso beeinträchtigen wie Aufklärungshandlungen der Inlandsdienste.

Erst im Jahr 1990 erhielt die Behörde eigene gesetzliche Grundlagen, welche weitgehend denjenigen des BfV und des MAD entsprachen. Das Gesetz regelt ganz überwiegend die Tätigkeit mit Inlandsbezug zum Schutz der Freiheitsrechte in Deutschland. Es ist namentlich die Auslandsaufklärung, welche Selbstbild und Fremdwahrnehmung des BND prägen. Das Völkerrecht verhindert Auslandsspionage offenbar nicht, sonst wären No-Spy-Abkommen längst die Regel oder leicht zu vereinbaren. In dieser rechtlichen Grauzone hat sich die Agententätigkeit erheblich gewandelt. Neben die unter hohem persönlichem Einsatz agierenden Auslandsagenten ist die technische Aufklärung, Kommunikations- und Videoüberwachung mit Unterstützung leitungsgebundener und satellitengestützter Technologie getreten. Digitalisierung und Globalisierung der Kommunikationsverbindungen haben die Überwachungsmöglichkeiten auch durch den BND dramatisch anwachsen lassen. Ungeachtet dieser Neuerungen begreift sich der Dienst als der deutsche Nachrichtendienst mit dem höchsten professionellen Niveau (etwa 6500 Mitarbeiter) und den besten Aufklärungserfolgen.

Dies folgt nicht zuletzt aus seiner internationalen Vernetzung. Auch heute kontaktieren Nachrichtendienste auch und gerade im Ausland vielfach nur den BND. Er erhält viele Informationen also als erster und manche exklusiv. Aber wer Informationen erhält, muss im Gegenzug auch liefern oder die Informationssammlung durch ausländische Stellen im Inland gestatten, dulden oder gar unterstützen und solche Leistungen auch gegenüber deutschen Staatsorganen abschirmen, rechtfertigen oder vertuschen. Auch und gerade in der Welt der Nachrichtendienste hat alles seinen Preis.

Weil sich die Informationen überwiegend auf das Ausland und auf Ausländer beziehen, steht der BND bei der Kontrolle eher am Rande. Doch begründen zumindest die nicht seltenen Grundrechtseingriffe in Deutschland und gegenüber Deutschen politische, administrative und zivilgesellschaftliche Kontrollbedürfnisse. Das gilt erst recht für den Anteil des BND am internationalen Informationsaustausch, wo skandalträchtige Einzelfälle wie Echelon oder die noch keineswegs ausgestandene NSA-Vorratsdatenspeicherung die publizistisch viel diskutierte Spitze des Eisbergs bilden. Sie finden ihre legale Residentur und ihren Kooperationspartner in Deutschland beim BND, der insoweit seine rechtliche Bewährungsprobe noch vor sich hat.

Dr. iur., geb. 1955; Professor für Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte, Universität Bielefeld, Fakultät für Rechtswissenschaft, Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld. E-Mail Link: christoph.gusy@uni-bielefeld.de