Informationelle Privatheit,
Die Warnung vor "Verdatung" klingt heute aus der Zeit gefallen, und dennoch ist die damit gemeinte Erhebung, Sammlung und Auswertung von persönlichen Informationen seitens des Staates und durch kommerzielle Unternehmen ein Kernproblem der aktuellen Diskussionen um Privatheit. Der Begriff stammt aus einer Zeit, die für digital natives unvorstellbar weit entfernt ist und die in der Erinnerung früher Geborener zu einer anderen Welt zu gehören scheint: den 1970er und 1980er Jahren. Gleichwohl wird in aktuellen Diskussionen um Datensammlung und Datenschutz häufig auf einen Ereigniszusammenhang verwiesen, der im Zentrum der damaligen Diskussionen um "Verdatung", "Informationsenteignung" und "Computerstaat" stand: die geplante Volkszählung von 1983, die vom Bundesverfassungsgericht in jenem Jahr gestoppt und in dessen Urteilsbegründung ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung begründet wurde.
Was aber waren die Hintergründe dieses bis vor dem höchsten deutschen Gericht geführten Streits, und in welcher Verbindung stehen die damaligen Debatten um Verdatung und Datenschutz mit den heutigen Problemen digitaler Privatheit? Ziel dieses Beitrags ist zu zeigen, dass die zeitgenössischen Debatten um die "Computerisierung" der alten Bundesrepublik und um die Gefährdung des Datenschutzes in engem Zusammenhang standen. Hierzu werden in einem ersten Schritt die Herausforderungen diskutiert, vor die sich Juristen und Verwaltungsfachleute in den frühen 1970er Jahren durch die computergestützte Datenerhebung und -sammlung gestellt sahen. In einem zweiten Schritt wird die Entwicklung dieses Expertendiskurses hin zu der breiten Protestbewegung skizziert, die sich 1983 der Volkszählung entgegenstellte. Abschließend gilt es, die Bedeutung zu erfassen, welche die damaligen Diskussionen für die heutigen Probleme um Informationsfreiheit, Datenschutz und globale informationelle Vernetzung haben.
Verdatung vs. Datenschutz
Computer, das waren Ende der 1960er, Anfang der 1970er Jahre noch schrankgroße, millionenschwere Großrechner die vor allem beim Militär und in der Wissenschaft, in Versicherungsunternehmen und Banken sowie zunehmend auch in anderen Bereichen der Privatwirtschaft ihren Dienst taten.
Die damit verbundene umfassende Speicherung und Verarbeitung persönlicher Informationen in digitalen Datenbanken rief auch Kritiker auf den Plan, die sich für einen umfassenden Schutz privater Daten einsetzten.
Die Kritik der Experten vollzog sich auf drei unterschiedlichen Ebenen. So sei erstens grundsätzlich abzuwägen, welche Daten der Staat über seine Bürger erheben dürfe, denn mit der Möglichkeit der automatisierten Speicherung und Abrufbarkeit stieg auch die Informationsmenge, welche die Behörden zu einer effektiven Verwaltungs- und Planungsarbeit erheben würden. Dabei, so argumentierten die Befürworter der Verwaltungsautomation, stelle die Erhebung und Sammlung der Daten keinen neuen Akt dar, da dies schon immer die legitime – und notwendige – Praxis der Behörden gewesen sei. Es handle sich vielmehr um eine Arbeitserleichterung. Habe bisher jedes Amt die für seine Arbeit notwendigen Informationen einzeln erheben müssen, so könnten nun dank der Computertechnik einmal erhobene und zentral gespeicherte Informationen von den jeweiligen Dienststellen bequem abgerufen werden.
Diese ubiquitäre Verfügbarkeit von persönlichen Informationen durch computergestützte Datensammlung und -auswertung verlieh der Arbeit der Behörden in den Augen der Kritiker jedoch einen grundsätzlich neuen Charakter. Bisher habe jedes Amt zunächst nur gewusst, was für die Erfüllung seiner Aufgaben nötig gewesen sei. Die bei verschiedenen Ämtern gesammelten Daten hätten bisher nur schwer zusammengeführt werden können und die vollkommene Durchleuchtung einer Person sei dadurch unwahrscheinlich gewesen. Knapp formuliert in den Worten des Erlanger Juristen Ruprecht Kamlah: "Die Unvollkommenheit der Datenerfassung schützt die Privatsphäre."
Zweitens jedoch, und dieser Teil der Kritik erfasste das Potenzial der neuen Technik genauer, ermögliche die computergestützte Auswertung großer Datensätze die Generierung neuer Wissensbestände, die weit über den ursprünglichen Erhebungszweck hinausgingen.
Unter diesen Umständen verlor auch das bisher vorherrschende Verständnis von Privatheit seine Berechtigung. Diese war bisher mit Hilfe eines Sphärenmodells konzeptualisiert worden, in dem eine Person von verschiedenen Sphären unterschiedlichen Privatheitsgrades umgeben sei, also beispielsweise einer Intimsphäre, einer häuslichen und einer öffentlichen Sphäre. Dank der freien Kombinierbarkeit von Einzelinformationen, die in einem Kontext banal und potenziell öffentlich, in einem anderen jedoch sensibel und damit schützenswert seien, gebe es keine "harmlosen" Daten mehr.
Bezog sich die Mahnung Kühnerts vornehmlich auf individuellen Machtmissbrauch, so galt die Warnung vor der computergestützten Generierung von Herrschaftswissen, drittens, auch für das demokratische Gemeinwesen an sich. Mit Hilfe der Verwaltungsautomation verschärfe der Staat die Informationsasymmetrie der Exekutive gegenüber dem Parlament beziehungsweise zwischen der Regierung und der (auch außerparlamentarischen) Opposition. Noch schwerwiegender sei die Gefahr, die sich aus der Reaktion der Bürger auf die mögliche Überwachung und "Durchleuchtung" ergebe: Allein die Erwartung der Möglichkeit, in ihren Handlungen erfasst und gespeichert zu werden, führe dazu, dass sich eine Person in ihrem Verhalten der Norm anpasse, um nicht aufzufallen. "Verdatung" führe somit zu einer Normierung der Gesellschaft, da Devianz potenziell sofort sichtbar und durch Selbstkontrolle von vornherein unterdrückt werde. Dies aber erschwere die grundgesetzlich geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Meinungsbildung ebenso wie deren Ausdruck und gefährde damit die Demokratie in ihrem Fundament.
Computer stellten also eine zweifache Herausforderung der Privatsphäre dar: zum einen über die mit ihrer Hilfe mögliche Erhebung und Verarbeitung persönlicher Daten, zum anderen durch die Infragestellung des Konzepts der Privatsphäre und dessen Ablösung durch ein umfassenderes Verständnis informationeller Privatheit. Dieses Verständnis fand sich ein Jahrzehnt später in dem richtungsweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1983 über das Volkszählungsgesetz wieder, in dem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung begründet wurde.
Vom Expertendiskurs zum Massenthema …
In der Zwischenzeit war aus der Diskussion von Experten, in erster Linie Verwaltungsfachleuten, Juristen und interessierten Journalisten, ein Diskurs geworden, der weite Teile der politisch interessierten Öffentlichkeit bewegte und 1983 zu einer unerwartet breiten Protestbewegung gegen die Volkszählung geführt hatte. Hierzu hatten mehrere Entwicklungen beigetragen, die ich im Folgenden skizzieren möchte.
Die Anonymität des Computers, der den meisten in den 1970er Jahren nur aus Science-Fiction-Filmen oder den Fernsehnachrichten bekannt war, den die wenigsten jedoch aus eigenem Ansehen kannten, geschweige denn dessen Funktionsweise verstanden, trug viel zu der Skepsis bei, die dem neuen Medium von Anfang an entgegengebracht wurde. In einer von Zukunftsängsten und ausgeprägter Technikskepsis bestimmten Zeit war das Drohbild der anonymen Macht der Computer, welche die Menschen erst "verdateten" und dann beherrschten, äußerst wirkungsvoll, zumal es in seiner Unbestimmtheit tatsächliche Entwicklungen ebenso umfassen konnte wie phantasievolle Dystopien.
Konkret zeigte sich der Nutzen der elektronischen Datenverarbeitung beispielsweise in der Verbrechensbekämpfung. So wurde 1971 mit Horst Herold einer der prominentesten Verfechter einer computergestützten Kriminalistik zum Präsidenten des Bundeskriminalamts (BKA) berufen. Herold hatte als Leiter der Nürnberger Kriminalpolizei große Erfolge mit seiner Methode gehabt und sollte nun das BKA von den erdrückenden Aktenbergen erlösen, die seine Arbeit lähmten. "1,7 Millionen Akten, rund drei Millionen Karteikarten, etliche Millionen Lichtbilder, Fingerabdruckblätter standen oder lagen in den Regalen, die Verfügbarkeit war abhängig von der manuellen oder visuellen Fertigkeit einzelner Beamter", beschrieb "Die Zeit" die Situation des Amtes vor dem Antritt Herolds.
Eine Reihe weiterer elektronischer Datenbanken vernetzte in der Folge die Polizeidienststellen des Bundes und der Länder. Darin waren jedoch nicht nur zur Fahndung ausgeschriebene Kriminelle verzeichnet, sondern auch potenziell "verdächtige" Gruppen wie zum Beispiel Demonstrationsanmelder, Häftlingsbetreuer, psychisch Kranke, Kommunarden oder Homosexuelle.
Ein anschauliches Beispiel der Verknüpfung polizeilicher und ziviler Datenbanken für die Fahndung von Polizei und Geheimdiensten lieferte 1979 die Rasterfahndung. In diesem Jahr glichen Ermittler des BKA die Daten von Stromversorgern in Frankfurt und Hamburg mit Dateien der Einwohner- und Verkehrsmeldeämter, von Renten- und von BAföG-Empfängern ab, da sie davon ausgingen, dass Terroristen die Stromrechnung für konspirative Wohnungen unter falschem Namen in bar beziehungsweise nachträglich beim Vermieter bezahlten. Tatsächlich konnte auf diese Weise Rolf Heißler festgenommen werden, der im Verdacht stand, zwei niederländische Zollbeamte erschossen zu haben. Wenngleich die Ermittler und deren oberster Vorgesetzter darauf bestanden, dass dieser "negative" Abgleich – von einer großen Gruppe wurden schrittweise alle Unverdächtigen abgezogen, bis nur noch ein kleine Zahl zu Überprüfender übrig war – keineswegs die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht stellte, so blieb in der öffentlichen Diskussion über dieses Ermittlungsinstrument doch der Eindruck hängen, der Staat misstraue seinen Bürgern. Angesichts einer umfassenden Überwachungstätigkeit, die zu Rücktritten zweier Minister führte,
Als Chiffre erfreute sich die Jahreszahl wachsender Beliebtheit, je näher das vermeintlich verhängnisvolle Jahr kam.
In dieser Verunsicherung trafen die Aufrufe von Kriegsdienstverweigerern und Bürgerrechtsgruppen, "dem Staat" die Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die im Rahmen der anstehenden Volkszählung abgefragt werden sollten, zu verweigern, den Nerv der Zeit.
Dabei beschränkte sich der Protest nicht auf die üblichen Verdächtigen des alternativ-grünen Milieus, sondern erstreckte sich auch auf Bürger, "die normalerweise einen Bogen um jede Protestveranstaltung machen".
… und zurück
Die eingangs erwähnten Verweise auf den breiten öffentlichen Widerstand gegen die Volkszählung unterschlagen häufig, wie die Geschichte weiterging. Denn trotz erneuter breiter Mobilisierung der Volkszählungsgegner fand der Zensus nach einer leichten Revision des zugrunde liegenden Gesetzes seitens der Regierung 1987 statt, ohne dass es zu wirksamem Boykott kam.
Die Miniaturisierungserfolge in der Halbleitertechnik erlaubten nicht nur kleinere, sondern vor allem auch billigere Geräte am Arbeitsplatz und zunehmend auch in der eigenen Wohnung. Home und Personal Computer wie der Atari ST, der Commodore 64 oder der Apple Macintosh fanden sich in den 1980er Jahren zunehmend in Kinder- wie auch in den Arbeitszimmern technikaffiner Erwachsener. In Banken oder Reisebüros, am Arbeitsplatz und in der Freizeit kamen immer mehr Menschen mit Computern in Kontakt, und mit dem Abflauen der allgemeinen Technikskepsis wuchs die Neugier auf das neue Medium, dessen "Herausforderungen" sich ein wachsender Anteil der Bevölkerung zu stellen bereit war.
Fazit
Was bleibt also vom Vergleich der Debatten um Datenschutz und Privatheit in der digitalen Welt? Sind die Aktivisten der Piratenpartei die "neuen Grünen", als die sie in den Medien bisweilen apostrophiert werden, und ist der Kampf gegen die Vorratsdatenspeicherung eine Fortsetzung des Volkszählungsboykotts? Oder sind mit den Geschäftsmodellen von Google, Facebook und Co. längst Praktiken etabliert, gegen die die in den 1980er Jahren befürchtete "Totalerfassung" nicht nur im wörtlichen Sinne alt aussieht?
Der Blick zurück hat gezeigt, dass die Nutzung des Computers zur massenhaften Datenerhebung und -auswertung das Verständnis von Privatheit und Datenschutz bereits ab Ende der 1960er Jahre vor ein grundsätzliches Problem stellte. Die freie Kombinierbarkeit der Informationen führte zu einer Abkehr vom Modell der Privatsphäre hin zu einem breiteren Verständnis von Privatheit, das nicht eine bestimmte Information als privat und damit besonders schützenswert kennzeichnete, sondern grundsätzlich dem Prozess von Erhebung, Sammlung und Auswertung von Daten mit Misstrauen begegnet. Das Bundesverfassungsgericht formulierte aus diesen Überlegungen 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und baute dieses in seiner Rechtsprechung bis heute weiter aus.
Wenngleich dieses aus den Grundrechten hergeleitete Recht weder staatliche noch privatwirtschaftliche Überwachungspraktiken verhindern und im global vernetzten Rahmen des Internets erst recht keine Chance auf universelle Durchsetzung hat, so bleibt doch die Historikern vertraute Einsicht, dass vieles, was heute als neue Herausforderung diskutiert wird, im Grunde viel älter ist. Informationelle Privatheit ist heute ebenso wenig am Ende wie zu Beginn des 20. Jahrhunderts, als sie durch Massenjournalismus und Fotografie unter Druck geriet. Computer sind lediglich ein weiteres Medium, das den gesellschaftlichen Umgang mit Privatheit verändert. Unter diesen veränderten Voraussetzungen bleibt sie weiterhin schützenswert.