Der Lokalteil einer Zeitung soll das Publikum über alle Vorgänge informieren, die in der Gemeinde und der Umgebung geschehen und für den Leser
Recht und Schutz
Informationen sind das entscheidende Gut, um diese öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Journalisten sprechen mit Informanten, recherchieren und müssen die Informationen gewichten, nach ihrer Bedeutsamkeit auswählen und ordnen, damit am Ende ein informativer, verständlicher und wahrer Bericht veröffentlicht wird.
Damit sie ihrer gesellschaftlichen Aufgabe ungehindert nachkommen können, stellt ihnen die Rechtsordnung eine Reihe von Sonderrechten zur Verfügung: In Bezug auf die Informationssammlung gehören dazu der Auskunftsanspruch und das Zeugnisverweigerungsrecht. Der presserechtliche Auskunftsanspruch verpflichtet alle Behörden, Anfragen von Journalisten wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, soweit nicht im Einzelfall berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Staates, betroffener Unternehmen oder von Privatpersonen entgegenstehen. Die Auskunft kann also verweigert werden, um Staatsgeheimnisse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder die Privatsphäre zu schützen. So sind zum Beispiel Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse einzelner Sozialhilfeempfänger zu verweigern.
Den Auskunftsanspruch missachtet hingegen ein Behördenleiter, der einem Verlag androht, seine Mitarbeiter künftig nicht mehr mit Informationen zu versorgen, wenn ein ihm unangenehmer Beitrag in der Zeitung erscheint.
Außerdem haben Journalisten das Recht, ihre Informanten dadurch zu schützen, dass sie die Identität der Auskunftsgeber für sich behalten. Mit dem "publizistischen Zeugnisverweigerungsrecht" soll erreicht werden, dass diese wichtige Informationsquelle von Journalisten nicht deshalb versiegt, weil der Informant fürchten muss, Nachteile wie zum Beispiel Disziplinarverfahren oder eine Kündigung zu erleiden.
Sonderrechte bei der Informationsverbreitung gelten vor allem für den Ehrenschutz und den Datenschutz.
Ehrenschutz
Zur "öffentlichen Aufgabe" der Presse gehört die Verbreitung von Fakten (Tatsachenbehauptungen) und Meinungsäußerungen (Werturteilen), die die Bürger kennen müssen, um sich eine eigene Meinung bilden zu können. Ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darf auch harsche oder gar polemische Urteile enthalten. De Frage, wie ein bestimmter Sachverhalt zu bewerten ist,soll in freier öffentlicher Debatte erörtert werden können und nicht durch Gerichte entschieden werden. Ihre Grenze findet die Meinungsäußerungsfreiheit in den Fällen,in denen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung diskutiert werden, erst dort wo es nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um die Beschimpfung des Kontrahenten geht (Schmähkritik).
Als Schmähkritik wird beispielsweise die Äußerung zu werten sein: "Ich kann Deine blöde Fresse nicht mehr sehen!"
Persönlichkeitsschutz
Bei jeder Berichterstattung über Personen greift der Journalist in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein: Er verbreitet Informationen über das Leben eines anderen. Und grundsätzlich hat jeder das Recht, selbst zu entscheiden, welche Informationen er über sein Leben Dritten zugänglich macht. Die Gesetze zum Datenschutz wahren diese Angaben zur Person und erlauben ihre Weitergabe nur in bestimmten Fällen. Auch hier geht es um eine Abwägung zwischen dem Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit: Überwiegt das öffentliche Informationsinteresse?
Für diese Abwägung haben die Gerichte im Laufe der Zeit eine Reihe von (Faust-)Regeln entwickelt. So gilt für die Wortberichterstattung die sogenannte "Sphärentheorie". Nach ihr wird das menschliche Leben in unterschiedliche Bereiche ("Sphären") eingeteilt, die unterschiedlich strengen Schutz genießen:
"Öffentlichkeitssphäre"
Keinen Schutz gegen wahrheitsgemäße Berichterstattung genießt, wer sich selbst an die Öffentlichkeit wendet, also öffentlich auftritt, eine öffentliche Rede hält oder einen Leserbrief an die Lokalzeitung schreibt.
"Sozialsphäre"
Hier geht es um das Verhalten eines Menschen an öffentlich zugänglichen Plätzen, im Beruf oder im Zusammenwirken mit anderen. Die Anforderungen, damit eine Berichterstattung in diesen Fällen zulässig ist, sind gering. Hier reicht ein einfaches Informationsinteresse der Öffentlichkeit zur Rechtfertigung aus.
So darf eine Lokalzeitung in einem Bericht über ein lokales Ereignis (Schützenfest, Theaterpremiere etc.) mitteilen, welche bekannten Persönlichkeiten anwesend waren, ohne die Betroffenen um Erlaubnis bitten zu müssen.
"Privatsphäre"
Strenger geschützt ist die "Privatsphäre", das heißt, der Bereich, in dem sich der Betroffene unbeobachtet glauben darf. Räumlich gilt das zum Beispiel für die eigene Wohnung, den eigenen Garten, aber auch für einsame Strände. Sachlich betrifft es Informationen über das Privatleben im weitesten Sinne, also etwa Informationen über familiäre Angelegenheiten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Zugehörigkeit zu Vereinen, Religionsgemeinschaften und ähnliches. Informationen aus der Privatsphäre dürfen nur verbreitet werden, wenn das Informationsinteresse der Allgemeinheit an ihnen so hoch ist, dass der Schutz des Betroffenen dahinter zurücktreten muss.
So geht es die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an, bei welcher Bank und mit welchen Summen ein Ministerpräsident den Erwerb seines Privathauses finanziert. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verdacht besteht, dass er auf Grund seiner beruflichen Stellung besonders günstige Vertragskonditionen erhalten hat oder er gegenüber dem Parlament oder der Öffentlichkeit unwahre oder unvollständige Angaben macht.
"Geheimsphäre"
Hierzu gehören alle Informationen, die von Gesetzes wegen oder ihrer Natur nach besonders geheimhaltungsbedürftig sind. Das sind beispielsweise Tagebuchaufzeichnungen oder der Inhalt von abgehörten Telefongesprächen. Solche Informationen dürfen ebenso wie Informationen aus der "Intimsphäre" nur in seltenen Ausnahmefällen beim Vorliegen eines "überragenden öffentlichen Informationsinteresses" verbreitet werden.
Erhält eine Zeitung die Mitschrift eines abgehörten Telefongesprächs, das zwei Lokalpolitiker miteinander geführt haben, darf sie diese nur veröffentlichen, wenn in dem Gespräch ein erhebliches Fehlverhalten vereinbart wurde. Beispiel: Kurz vor der nächsten Kommunalwahl verabreden der Oberbürgermeister und der Führer der Mehrheitsfraktion im Rat, die lokale Öffentlichkeit über die tatsächliche Finanzlage der Stadt zu täuschen, um die eigenen Wahlchancen nicht zu gefährden.
"Wahr" und "Seriös"
Grundsätzlich darf die Zeitung nur Informationen verbreiten, deren Wahrheit sie zuvor sorgfältig geprüft hat. "Wahr" ist ein Bericht nur dann, wenn die mitgeteilten Fakten stimmen und die Darstellung keinen falschen Eindruck erweckt – weil zum Beispiel Informationen weggelassen wurden, die man kennen muss, um den Sachverhalt richtig zu verstehen. Jeder, über den in einem Bericht etwas Unwahres verbreitet oder ein falscher Eindruck erweckt wird, kann von dem Autor und der Zeitung verlangen, dass dies unterbleibt und die falsche Behauptung richtig gestellt wird. Hat die Redaktion ihre Sorgfaltspflicht verletzt – beispielsweise von Informanten gemachte Angaben nicht überprüft - kommen außerdem Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht. Wird das Ansehen des Betroffenen durch den unzutreffenden Bericht beschädigt, liegt darüber hinaus eine Straftat vor. "Üble Nachrede" lautet das Vergehen, das aber nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird. Bestraft wird es mit einer Geld- oder in besonders schweren Fällen auch mit einer Freiheitsstrafe.
Sorgfältig geprüft haben Autor und Zeitung die Fakten dann, wenn sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Quellen genutzt haben, um die Wahrheit herauszufinden. Dazu gehört in der Regel auch, dass sie dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit geben, zu ihnen Stellung zu nehmen. Informationen aus "seriösen Quellen" darf die Zeitung allerdings auch ohne eigene Recherche verwenden.
Erklärt z.B. der Pressesprecher der Stadtverwaltung auf Anfrage der Zeitung, die Gewerbeaufsicht habe festgestellt, dass in einem namentlich genannten Betrieb "Gammelfleisch" verarbeitet worden sei, darf die Zeitung von der Wahrheit dieser Behauptung ausgehen und über den Vorwurf entsprechend berichten. Stellt sich später heraus, dass der Pressesprecher sich bei der Angabe des Betriebes geirrt hat, kann der Betriebsinhaber von der Zeitung zwar eine Richtigstellung verlangen. Den Schaden, den er durch die Veröffentlichung erlitten hat, kann er aber nur von der Stadt ersetztverlangen, nicht von der Zeitung.
Je nach Faktenlage spielt dabei die Art der Berichterstattung eine Rolle: Lässt sich die Wahrheit einer Behauptung auch durch eine sorgfältige Recherche nicht abschließend klären, liegen aber beweisbare Indizien für ihre Richtigkeit vor, darf die Zeitung die Behauptung trotzdem publizieren. Sie kann jedoch nur den Verdacht äußern, dass die Behauptung stimmt. Häufig steht in einem solchen Fall Aussage gegen Aussage, dann darf die Zeitung den Sachverhalt "neutral" schildern, also so, dass offen bleibt, wer von den Kontrahenten die Wahrheit sagt.
Hat z.B. der Oberbürgermeister bei dem Verleger der Konkurrenzzeitung angerufen, um Einfluss auf einen bevorstehenden Bericht zu nehmen, verbreiten der Oberbürgermeister und der Verleger aber unterschiedliche Versionen über den Inhalt des Gesprächs, darf die Tageszeitung den Streit über den Inhalt des Gesprächs schildern, sich in ihrer Berichterstattung aber nicht ohne weiteres auf die Seite eines der beiden Kontrahenten schlagen.
Täter und Opfer
Besondere Zurückhaltung muss die Zeitung zu wahren, wenn sie über Straftaten berichtet. In solchen Fällen ist besonders streng darauf zu achten, dass der Persönlichkeitsschutz des Beschuldigten und des Tatopfers gewahrt wird. Besonderer Schutz gilt dabei dem Opfer einer Straftat. Informationen über sein Privatleben, die in der Verhandlung erörtert wurden, dürfen demnach nicht verbreitet werden. Ein Artikel ist deshalb so abzufassen, dass Leser, die von dem Ereignis bislang nichts wussten, das Opfer nicht identifizieren können.
Weniger schutzwürdig ist der Täter. Auch er hat aber einen Anspruch darauf, nicht vorverurteilt oder schon bei leichtem Fehlverhalten an den Pranger gestellt zu werden. Deshalb ist eine identifizierende Berichterstattung bei Ordnungswidrigkeiten und leichten Straftaten nicht zulässig. Anders ist dies bei Taten von Personen des öffentlichen Lebens, die in besonderer Weise einer öffentlichen Kritik und Kontrolle ausgesetzt sind, also insbesondere Politiker, Inhaber staatlicher Ämter und von Führungspositionen in Wirtschaft und Gesellschaft. Für die Lokalberichterstattung reicht es schon, dass der Betroffene im Verbreitungsgebiet der Zeitung - der Stadt oder Region - eine herausgehobene Stellung bekleidet.
Abbildungen von Menschen dürfen im Allgemeinen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Ausnahmen gelten für Bilder von Personen der Zeitgeschichte, Versammlungsfotos, Kunstwerke und Aufnahmen von Gegenständen und Landschaften, auf denen die Abgebildeten nur "Beiwerk" sind. Solche Fotos bedürfen nur dann einer Einwilligung der Abgebildeten, wenn sie aus der Privatsphäre stammen oder sonstige berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzen.
Solche Interessen verletzen zum Beispiel Gruppenfotos, die Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Abgebildeten enthalten. Das gilt etwa für Aufnahmen, die im Arbeitsamt oder im Sozialamt aufgenommen worden sind.
Weiterführende Links
netzwerk recherche e.V. (Hrsg.): Presserecht: Praxis-Wissen für den Paragraphen-Dschungel, 2011
Externer Link: http://www.netzwerkrecherche.de/files/nr-werkstatt-19-presserecht.pdf
Presserechtliche Fälle aus dem Lokaljournalismus
Externer Link: www.drehscheibe.org/presserecht