Im Jahr 2018 hatten die oberen 10 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen einen Anteil von 36,6 Prozent am Gesamtbetrag der Einkünfte. Ihr Anteil am gesamten Einkommensteueraufkommen lag mit fast 55 Prozent noch mal deutlich höher. Bei den untersten 50 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen lag der Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte bei 17,2 Prozent. Ihr Anteil am Einkommensteueraufkommen betrug lediglich 6,4 Prozent. Durch die sogenannte Steuerprogression werden hohe Einkommen also relativ stärker besteuert als niedrige Einkommen.
Fakten
Die – gemessen an der Höhe der Einkünfte – oberen 10 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen zahlten im Jahr 2018 54,8 Prozent des gesamten Einkommensteueraufkommens. Bei den untersten 50 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen (1. bis einschließlich 5. Dezil) lag der entsprechende Anteil bei lediglich 6,4 Prozent. Dabei belief sich der Anteil der oberen 10 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen am Gesamtbetrag der Einkünfte auf 36,6 Prozent und der Anteil der untersten 50 Prozent auf 17,2 Prozent. Beim obersten Prozent lag der Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte bei 11,7 Prozent, der Anteil am Einkommensteueraufkommen betrug 22,0 Prozent. Die untersten 20 Prozent bezogen lediglich 2,4 Prozent der Einkünfte, ihr Anteil am Einkommensteueraufkommen lag bei nur 0,2 Prozent. Durch die sogenannte Steuerprogression werden hohe Einkommen also relativ stärker besteuert als niedrige Einkommen.
Um im Jahr 2018 zu den – wiederum gemessen an der Höhe der Einkünfte – oberen 10 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen zu gehören, mussten die jährlichen Einkünfte bei 86.445 Euro oder mehr liegen. Bei den oberen 5 Prozent steigt die Grenze auf 115.729 Euro, beim obersten Prozent auf 233.730 Euro (wobei zusammen veranlagte Ehepaare/eingetragene Lebenspartner als ein Steuerpflichtiger betrachtet werden).
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums gab es im Jahr 2014 gut 2,3 Millionen Einkommensteuerpflichtige (2.336.168 Personen), die mit dem Einkommensteuer-Höchstsatz besteuert wurden. Das waren 6,2 Prozent aller unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen. Diese oberen 6,2 Prozent bezogen 28,0 Prozent des gesamten zu versteuernden Einkommens und trugen zu 44,4 Prozent zum Einkommensteueraufkommen des Jahres 2014 bei. Unter den 2,3 Millionen Einkommensteuerpflichtigen, die mit dem Einkommensteuer-Höchstsatz besteuert wurden, mussten rund 87.000 Einkommensteuerpflichtige die sogenannte Reichensteuer zahlen, da ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2014 bei mehr als 250.731 Euro lag.
Im 2014 Jahr gab es 18.999 Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro oder mehr. Obwohl diese Steuerpflichtigen lediglich einen Anteil von 0,05 Prozent an allen Steuerpflichtigen hatten, bezogen sie 3,44 Prozent aller Einkünfte. Ihr Anteil am gesamten Einkommensteueraufkommen lag mit 6,63 Prozent nochmals höher. Die 18.999 Steuerpflichtigen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro oder mehr hatten im Jahr 2014 Einkünfte von durchschnittlich 2,67 Millionen Euro. Entsprechend lagen die Gesamteinkünfte dieser Personengruppe bei 50,72 Milliarden Euro.
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
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Für die Berechnung der Anteile am Einkommensteueraufkommen werden zunächst alle Einkommensteuerpflichtigen aufsteigend nach der Höhe des Beitrags zum Steueraufkommen sortiert. Dann wird die Verteilung in zehn gleich große Teile zerlegt und für jedes Zehntel (Dezil) die Summe der Einkommensteuerleistungen berechnet. Anschließend wird der Anteil der Einkommensteuerleistung der einzelnen Dezile am gesamten Einkommensteueraufkommen berechnet.
In der Darstellung werden nur Steuerpflichtige mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte gezählt. Zudem werden zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner als ein Steuerpflichtiger betrachtet.
Verfügbares Einkommen: Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich anderer Einkünfte, Lohnersatzleistungen und Kindergeld abzüglich Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Vorsorgeaufwendungen (Sozialabgaben und sonstige Versicherungsleistungen).
Bei den im Text genannten Einkünften handelt sich weder um die (Brutto-)Einnahmen noch um das zu versteuernde Einkommen, sondern um die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.