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Das Menschenrecht auf Wohnen

Claudia Engelmann

/ 10 Minuten zu lesen

Wohnungslosigkeit, unzumutbare Wohnbedingungen, Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt oder hohe Mietbelastungen: Das Menschenrecht auf Wohnen ist auch in Deutschland bei vielen Menschen massiv eingeschränkt.

Wohnhaus im Berliner Bezirk Tempelhof (© picture alliance / Schoening | Schoening)

Mehr als „ein Dach über dem Kopf“ – und einklagbar

Das Menschenrecht auf Wohnen ist in internationalen und europäischen Menschenrechtsverträgen geregelt. Es findet sich bereits in der Externer Link: Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und wurde im Jahr 1966 in Artikel 11 desExterner Link: Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) festgeschrieben:

Zitat

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. […].

Im UN-Sozialpakt ist das Recht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard verankert. Dieses Recht umfasst auch ein Recht auf Nahrung, Gesundheit und soziale Sicherheit. Der Fachausschuss zum UN-Sozialpakt hat deutlich gemacht, dass das Recht auf Wohnen mehr bedeutet als nur „ein Dach über dem Kopf“: Der Wohnraum muss angemessen sein. Was das genau heißt, kann sich von Land zu Land unterscheiden und hängt von der wirtschaftlichen Situation und vom allgemeinen Lebensstandard ab. Für alle Vertragsstaaten des UN-Sozialpakts – also auch für Deutschland – gelten sieben Kriterien, anhand derer die Angemessenheit bemessen wird: gesetzlicher Schutz des Wohnraums (zum Beispiel Mietvertrag), Verfügbarkeit von Diensten (zum Beispiel Trinkwasser, Energie zum Kochen, Heizen oder Beleuchten), Bezahlbarkeit des Wohnraums, Bewohnbarkeit (zum Beispiel Schutz vor Kälte, Hitze, Regen oder Wind), diskriminierungsfreier Zugang, geeigneter Standort (zum Beispiel Nähe zu Gesundheitsdiensten oder Schulen) und kulturelle Angemessenheit (zum Beispiel bestimmte Baumaterialen oder Raumaufteilungen).

Sind diese Kriterien nicht oder nicht ausreichend erfüllt, sieht der UN-Sozialpakt ein sogenanntes Individualbeschwerdeverfahren vor. Das heißt, dass sich – wenn der nationale Rechtsweg erschöpft ist – Einzelpersonen wegen der Verletzung ihrer Rechte aus dem Pakt (zum Beispiel wegen der Verletzung des Rechts auf Wohnen) beschweren können. In Deutschland ist dies seit 2023 möglich.

Das Externer Link: Grundgesetz (GG) nennt nicht ausdrücklich ein Grundrecht auf Wohnen. Es ergibt sich aber aus der Kombination zweier Regelungen: der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht leitet aus der Kombination dieser beiden Normen ein „Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“ ab: Der Staat muss allen Menschen ein solches Recht gewährleisten – unabhängig etwa von ihrem Einkommen, ihrer Herkunft oder ihrem Aufenthaltsstatus. Dieses menschenwürdige Existenzminimum umfasst auch den Wohnraum. Der Staat muss das Menschenrecht auf Wohnen achten, schützen und gewährleisten (Pflichtentrias):

  • Achtungspflicht: Der Staat darf die Menschenrechte nicht selbst verletzen. Er darf auch nicht selbst diskriminieren, zum Beispiel einer obdachlosen Person im Rollstuhl den Zugang zur Notunterkunft verwehren.

  • Schutzpflicht: Zugleich hat der Staat gesetzgeberische und andere Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschenrechte vor Eingriffen durch Privatpersonen zu schützen. Ein Staat muss etwa gesetzlich regeln, dass Wohnungseigentümer*innen nicht willkürlich Mieter*innen zwangsräumen können.

  • Gewährleistungspflicht: Außerdem muss der Staat die Ausübung der Menschenrechte durch Leistungen oder andere Unterstützung ermöglichen, das heißt er muss sicherstellen, dass genug Wohnraum vorhanden ist und dieser bezahlbar bleibt, zum Beispiel indem er die Mietkosten für Menschen übernimmt, die sich die Miete nicht leisten können.

Besonders die Umsetzung der dritten Pflicht macht es unter Umständen erforderlich, große finanzielle Ressourcen bereit zu stellen. Hier formuliert der UN-Sozialpakt, dass die Verwirklichung der Rechte aus dem Pakt schrittweise, also nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen kann (sog. progressive Verwirklichung). Einige Verpflichtungen muss der Staat unmittelbar umsetzen und kann sich nicht mit zu wenigen Ressourcen rausreden. Dazu gehört es, vor Diskriminierungen zu schützen und effektive Schritte zu unternehmen, die auf eine rasche Verwirklichung des Rechts auf Wohnen hinwirken, sowie ausführlich zu begründen, warum hinter einen bereits erreichten Standard der Verwirklichung wieder zurückgefallen wird.

Das Recht auf Wohnen ist in Deutschland durch viele Gesetze konkretisiert, zum Beispiel durch das Baurecht (Anteil der Externer Link: Sozialwohnungen bei Neubauten), das Bürgerliche Gesetzbuch (Kündigungsschutz für Mieter*innen, Mietpreisbremse), Antidiskriminierungsgesetze, das Wohngeldgesetz (als Mietzuschuss, wenn man selbst die Miete nicht zahlen kann), das Sozialgesetz (Kosten der Unterkunft) oder durch die Polizei- und Ordnungsgesetze der Bundesländer (die die Kommunen verpflichten, eine Notunterkunft für unfreiwillig obdachlose Menschen bereitzustellen).

Wer sich in seinem Recht auf Wohnen verletzt fühlt, hat in Deutschland die Möglichkeit sich rechtlich zur Wehr zu setzen. Jemand kann sich beispielsweise vor Gericht gegen eine Kündigung wehren oder wegen Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe eine Landesantidiskriminierungsstelle kontaktieren. In der Praxis ist der Zugang zum Recht für viele Menschen aber erschwert, etwa durch mangelhafte Beschwerdestrukturen, finanzielle oder sprachliche Barrieren.

Mangel an bezahlbarem Wohnraum

Das Recht auf Wohnen ist in Deutschland unter anderem dadurch stark eingeschränkt, dass es zu wenig bezahlbaren Wohnraum gibt, vor allem in den Großstädten. Die Mieten sind in den letzten Jahren stark angestiegen und steigen weiter. Der soziale Wohnungsbau – gedacht für Menschen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen und somit auf dem freien Wohnungsmarkt benachteiligt sind – ist seit Jahren rückläufig. Das heißt, es gibt immer weniger Sozialwohnungen (siehe Abbildung). Das liegt einerseits daran, dass nicht genügend Sozialwohnungen gebaut werden. Es liegt andererseits aber auch daran, dass viele Sozialwohnungen Jahr für Jahr aus der Preisbindung herausfallen. Nach einer bestimmten Zeit dürfen sie also wieder zu einem höheren Preis vermietet werden. Neben dem eklatanten Mangel an bezahlbarem Wohnraum fehlt es insbesondere auch an barrierefreien Wohnungen – etwa für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

Miete oder Winterjacke? Mietbelastung für Menschen mit wenig Einkommen

Die angespannte Situation am Wohnungsmarkt betrifft besonders Menschen mit geringem oder keinem Einkommen. Für sie stehen nicht nur viel zu wenige bezahlbare Wohnungen zur Verfügung. Sie müssen auch überproportional viel Geld für die Miete ausgeben. Allgemein wird angenommen, dass die Miete nicht mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens ausmachen sollte (Mietbelastungsquote), da sonst nicht mehr genug Geld zur sonstigen Lebensführung bleibt. Laut Statistischem Bundesamt gaben im Jahr 2022 Menschen in Deutschland durchschnittlich 27, 8 Prozent ihres Einkommens für Miete aus – aber bei 16 Prozent der Haushalte lag der Wert bei mehr als 40 Prozent. Dabei sind (insbesondere große) Haushalte mit einem sehr geringen Einkommen überproportional stark belastet. Denn viele Menschen, die sehr wenig Geld zum Leben haben, zahlen einen sehr hohen Anteil davon für die Miete.

Für Empfänger*innen von Bürgergeld werden die Kosten für die Unterkunft vom Staat übernommen. Gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften müssen jedoch sowohl die Größe als auch die Kosten des Wohnraums angemessen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 entschieden, dass nicht die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen, sondern eine Begrenzung auf einen Betrag im unteren Preissegment erlaubt ist. Dabei gibt es regional große Unterschiede zwischen der Miete, die Personen wirklich zahlen müssen und dem, was die Jobcenter als angemessen anerkennen. Der Differenzbetrag (sogenannte Wohnkostenlücke) muss von den Betroffenen selbst bezahlt werden. Dieser betrug im Jahr 2022 durchschnittlich 94 Euro pro Monat, bei Familien mit Kindern 111 Euro pro Monat. Ein Umzug in eine günstigere Wohnung ist – in Ermangelung von bezahlbarem Wohnraum – häufig nicht möglich. In der Folge fehlt den Menschen das Geld für andere lebenswichtige Bedürfnisse zur Sicherung des Existenzminimums, also etwa Nahrung oder Kleidung. Sozialverbände kritisieren seit langem, dass die Richtwerte zur Kostenübernahme zu niedrig bemessen sind. Wenn Menschen ihre Miete nicht zahlen können, führt das nicht selten zu einer Zwangsräumung. Jeden Tag sind Männer, Frauen und Kinder von Zwangsräumungen betroffen; die genaue Zahl ist nicht bekannt. Klar ist aber: Zwangsräumungen greifen massiv in die Grund- und Menschenrechte der Betroffenen ein und führen nicht selten zu Externer Link: Wohnungslosigkeit.

Diskriminierung am Wohnungsmarkt

Nicht nur der Mangel an bezahlbarem Wohnraum ist in Deutschland ein großes Problem, sondern auch der Zugang zu Wohnungen: Selbst wenn Wohnungen verfügbar sind, sind diese für manche Personengruppen, beispielsweise Migrant*innen oder Geflüchtete, nicht oder nur schwer zugänglich. Menschen werden aufgrund unterschiedlicher (auch zugeschriebener) Merkmale am Wohnungsmarkt diskriminiert: aus rassistischen Gründen, aufgrund ihrer nationalen Herkunft, ihrer sozialen Herkunft, einer Behinderung etc. Dabei können auch mehrere Faktoren zusammenspielen: Wohnungslose Menschen etwa scheitern an zu wenig bezahlbarem Wohnraum, an bürokratischen Hürden (Schufa-Auskunft, Versicherungen), an fehlender Unterstützung und an Vorurteilen, die Vermieter*innen ihnen gegenüber haben.

Interdependenz der Rechte

Menschen mit unterdurchschnittlichem Einkommen wohnen häufig unter schlechten Bedingungen, das heißt auf zu wenig Raum, unter hoher Verkehrs-, Lärm- oder Geruchsbelastung und mit unterdurchschnittlichen Ausstattungsstandards. Das betrifft neben Menschen in Mietwohnungen insbesondere auch sehr viele Menschen in Deutschland, die in Sammelunterkünften leben müssen, etwa Geflüchtete, Wohnungslose oder migrantische Arbeitskräfte. Dies verdeutlicht: Das Recht auf Wohnen kann nicht losgelöst von anderen Rechten betrachtet werden. Sind Menschen in ihrem Recht auf Wohnen eingeschränkt, sind auch häufig weitere Grund- und Menschenrechte verletzt, etwa das Externer Link: Recht auf Gesundheit beziehungsweise der Externer Link: Schutz der Menschenwürde (etwa in unwürdigen Wohnumständen, schimmeligen Wohnungen o.ä.), das Externer Link: Recht auf Bildung (wenn Kinder keinen Platz zum Lernen haben) oder das Externer Link: Recht auf Schutz der Privatsphäre (wenn Menschen auf sehr engem Raum leben). Auf beengtem Raum nimmt auch Externer Link: häusliche Gewalt zu. Eine räumliche Trennung vom Partner ist vor allem für Frauen mit geringem oder gar keinem Einkommen nicht ohne Weiteres möglich. Plätze in Frauenschutzeinrichtungen sind begrenzt und nicht auf Dauer angelegt.

Wohnungslosigkeit

Wohnungslosigkeit ist das sichtbarste Zeichen dafür, dass das Recht auf Wohnen in Deutschland nur unzureichend gewährleistet ist. In Deutschland waren Ende Januar/Anfang Februar 2022 rund 262.600 Menschen wohnungslos. Diese Zahl umfasst drei Gruppen: Menschen, die auf der Straße leben (rund 37.400, darunter Externer Link: Kinder und Jugendliche); sogenannt verdeckt wohnungslose Menschen, die vorübergehend bei Freund*innen oder Bekannten auf dem Sofa nächtigen (49.300) und Menschen, die vorübergehend in Notunterkünften lebten (178.100). Dabei hat Externer Link: Wohnungslosigkeit viele Gesichter. Betroffen sind Menschen jeden Geschlechts, jeden Alters und jeder Herkunft. Die Ursache für Wohnungslosigkeit liegt vielfach in finanzieller Armut (insbesondere Mietschulden). Risikofaktoren sind vor allem geringe Einkommen bzw. Mischeinkommen, Konflikte im familiären Umfeld, Entlassungen aus institutionellen Einrichtungen (z.B. Gefängnisse, der Psychiatrie oder der Jugendhilfe) oder gesundheitlichen Einschränkungen. Viele Wohnungslose sind mit sogenannten multiplen Problemlagen konfrontiert, beispielsweise wenn zu einer Suchterkrankung noch eine weitere chronische Erkrankung oder eine psychische Beeinträchtigung dazu kommt. Es fehlt ihnen an ausreichendem Zugang zu medizinischer Versorgung. Wohnungslose sind – in unterschiedlicher Ausprägung – sozial isoliert und erfahren Externer Link: Stigmatisierung, Diskriminierung und Gewalt im öffentlichen Raum. Hier wird deutlich: Wohnungslose Menschen sind nicht nur in ihrem Recht auf Wohnen massiv eingeschränkt, sondern etwa auch in ihrem Recht auf Gesundheit, auf Schutz vor Gewalt oder auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Fazit

Der Staat ist verpflichtet, das Recht auf Wohnen für alle Menschen zu gewährleisten. Dazu verpflichten die internationalen Menschenrechtsverträge, unter anderem der UN-Sozialpakt, aber auch das nationale Recht. Das Grundgesetz nennt zwar nicht explizit ein Recht auf Wohnen, es umfasst aber das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, wozu auch der Wohnraum zählt. In Deutschland ist das Recht auf Wohnen in einer Vielzahl von Gesetzen, etwa dem Bürgerlichen Gesetzbuch, den Sozialgesetzbüchern oder dem Wohngeldgesetz, verankert. Diese Gesetze enthalten einklagbare Ansprüche, das heißt man kann vor Gericht gegen die Nichteinhaltung klagen. In der Praxis ist der Zugang zum Recht – also die tatsächliche Möglichkeit für Einzelne gegen Rechtsverletzungen vorzugehen – aber oft nicht gewährleistet. Und auch darüber hinaus sind viele Menschen in Deutschland massiv in ihrem Recht auf Wohnen eingeschränkt, etwa weil sie wohnungslos sind, unter unzumutbaren Bedingungen wohnen, bei der Wohnungssuche diskriminiert werden oder weil ihre hohe Mietbelastung kein Geld für andere lebensnotwendige Bedürfnisse lässt.

Fussnoten

Fußnoten

  1. UN-Fachausschüsse bestehen aus unabhängigen Sachverständigen, die für die Überwachung des jeweiligen UN-Menschenrechtsabkommens zuständig sind. Diese Fachausschüsse prüfen unter anderem Staatenberichte, geben Empfehlungen zur Umsetzung oder legen einzelne Konventionsartikel aus.

  2. Mehr zu den Kriterien in den Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses zum UN-Sozialpakt: UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1991): Allgemeine Bemerkung Nr. 4. Das Recht auf angemessene Unterkunft (Art. 11 Abs. 1): https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748909996-160/allgemeine-bemerkungen-zu-bestimmungen-des-internationalen-paktes-ueber-wirtschaftliche-soziale- und-kulturelle-rechte-der-vereinten-nationen?page=30 (abgerufen am 29.5.2024). Allgemeine Bemerkungen werden von den UN-Fachausschüssen verfasst und konkretisieren zentrale Aspekte sowie einzelne Artikel aus den Menschenrechtsverträgen. Sie sind damit eine wichtige Interpretationshilfe für die Auslegung des Abkommens.

  3. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine Handreichung zum Individualbeschwerdeverfahren veröffentlicht: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/individualbeschwerden-beim-un-ausschuss-fuer-wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rechte.

  4. Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel (2023): Wohnen im Alter. Prognose zum Wohnungsmarkt und zur Renten-Situation der Baby-Boomer: https://www.bdb-bfh.de/meldungsdetails/jahrespressekonferenz-des-bdb-auf-der-bau-2023-in-muenchen.html?file=files/redaktion/bdb/froese/Wohnen%20im%20Alter%202023.pdf (abgerufen am 29.05.2024).

  5. Statistisches Bundesamt (31.3.2023): Haushalte wenden 2022 durchschnittlich 27,8 % ihres Einkommens für Miete auf: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/03/PD23_129_12_63.html (abgerufen am 29.05.2024).

  6. Deutscher Bundestag (22.11.2023): Wohnkostenlücke 2022. Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE: https://dserver.bundestag.de/btd/20/094/2009447.pdf (abgerufen am 03.05.2024), Fragen 5, 23.

  7. Siehe u.a. die Stellungnahmen zum Bürgergeld-Gesetz: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/buergergeld-gesetz.html (abgerufen am 29.05.2024).

  8. Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Wohnungsmarkt. Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist weit verbreitet: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/lebensbereiche/alltagsgeschaefte/wohnungsmarkt/wohnungsmarkt-node.html (abgerufen am 29.05.2024).

  9. Gille, Christoph u.a. (2024): Zugang verweigert. Barrieren und Diskriminierung wohnungsloser Menschen am Wohnungsmarkt. Forschungsstelle für sozialräumliche Praxisforschung und Entwicklung. Hochschule Düsseldorf: https://soz-kult.hs-duesseldorf.de/forschung/forschungsaktivitaeten/einrichtungen/fspe/Documents/ZugangVerweigert_Final_web.pdf (abgerufen am 29.05.2024).

  10. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2022): Ausmaß und Struktur von Wohnungslosigkeit. Der Wohnungslosenbericht 2022 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Soziale-Sicherung/wohnungslosenbericht-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 9. Für die letzte Gruppe gibt es eine aktuellere (wesentlich höhere) Zahl, am 31.01.2023 waren rund 372.000 wohnungslose Menschen in Notunterkünften untergebracht: (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Wohnungslosigkeit/_inhalt.html). Eine neue Gesamtzahl für alle drei Gruppen wird Ende 2024 vorliegen.

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Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 4.0 - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International" veröffentlicht. Autor/-in: Claudia Engelmann für bpb.de

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Dr. Claudia Engelmann ist stellvertretende Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa des Deutschen Instituts für Menschenrechte.