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Extremismus – Linksextremismus – Rechtsextremismus | Linksextremismus | bpb.de

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Extremismus – Linksextremismus – Rechtsextremismus Begriffsdefinitionen und Probleme

Dr. Gero Neugebauer

/ 9 Minuten zu lesen

Auch wenn der Verfassungsschutz mit dem Terminus Extremismus arbeitet: In der wissenschaftlichen Debatte ist er durchaus umstritten.

Linker und rechter Extremismus (Jeremy Brooks) Lizenz: cc by-nc-sa/2.0/de

Wenn der Begriff Extremismus fällt, dann in der Regel von Seiten des Verfassungsschutzes, denn dort wird er wesentlich häufiger gebraucht als in den Sozialwissenschaften, die mit ihm wenig anfangen können. Dadurch wird in der Öffentlichkeit der Eindruck erzeugt, dass der quasi amtliche Begriff zugleich der einzige – und richtige – sei. Denn Extremismus ist als Rechtsbegriff weder in einem Gesetz noch gar im Grundgesetz oder in einem Urteil zu finden und in der Politikwissenschaft werden damit "politische Einstellungs- und Verhaltensmuster, die auf der für die Operationalisierung politischer Orientierungen üblichen Rechts-Links-Skala an den äußeren Polen... angesiedelt" sind, bezeichnet.

Der Begriff Extremismus stammt von den lateinischen Wörtern 'extremus' und 'extremitas': das erste bedeutet: äußerst, entferntest, aber auch: der ärgste, gefährlichste, schlechteste, verächtlichste; das zweite der äußerste Punkt, Rand . Mit dem oben zitierten Begriff des politischen Extremismus werden quasi Orte in einem - der Komplexität der Gesellschaft wird das nicht gerecht - eindimensionalen politischen Spektrum, der Rechts-Links-Achse, bestimmt: er bezeichnet Positionen an den Rändern "rechts und links des politischen Spektrums" . Dass die Mitte, die als Gegenpol zu "extremus" als nah, harmlos, gut oder respektiert verstanden wird, kann bezweifelt werden, wenn man sich daran erinnert, dass aus der Mitte der deutschen Gesellschaft heraus seinerzeit der Faschismus groß geworden ist.

Der amtliche Extremismusbegriff, definiert die Bewegung weg von den Rändern hin zur "normalen" politischen Mitte als Bestrebungen, die sie in ihrer Substanz bedrohen. Deshalb bestehen die Aufgaben des Verfassungsschutzes darin, solche Bestrebungen zu verhindern, "die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben".

Diese Bestrebungen - und das zielt zugleich auf ihre Urheber - gelten als extremistisch. Dem Begriff liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich in der Mitte des politischen Spektrums die zentralen Bestandteile der demokratischen Ordnung und des Staates befinden und dass von den äußersten Rändern die extremen Bedrohungen ausgehen, die sie gefährden. Der eine Pol wird als Linksextremismus und der andere als Rechtsextremismus definiert. Somit dient der Begriff des Extremismus im amtlichen Verständnis einerseits zur Kennzeichnung eines bestimmten Handelns der Exekutive, insbesondere der Verfassungsschutzbehörden, und andererseits in diesem Kontext als Oberbegriff für Rechtsextremismus und Linksextremismus.

Amtlich werden als Rechtsextremismus "...Bestrebungen verstanden, die sich gegen die im Grundgesetz konkretisierte fundamentale Gleichheit der Menschen richten und die universelle Geltung der Menschenrechte ablehnen. Rechtsextremisten sind Gegner des demokratischen Verfassungsstaates. Sie haben ein autoritäres Staatsverständnis. Das rechtsextremistische Weltbild ist geprägt von einer Überbewertung ethnischer Zugehörigkeit (Fremdenfeindlichkeit). Dabei herrscht die Auffassung vor, die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder Rasse bestimme den Wert eines Menschen. Individuelle Rechte und gesellschaftliche Interessenvertretungen treten zugunsten kollektivistischer 'volksgemeinschaftlicher' Konstrukte zurück (Antipluralismus)." Diese Definition versucht, individuelle Einstellungen , politische Vorstellungen und ideologische Versatzstücke in einem Begriff zu vereinen. Um deutlich zu machen, dass beispielsweise das Staatsverständnis der Rechtsextremisten eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bedeutet, wird auf einzelne der vom Bundesverfassungsgericht im KPD-Verbotsurteil genannten Prinzipien dieser Grundordnung verwiesen. Diese acht Prinzipien sind:

  • Menschenrechte

  • Volkssouveränität

  • Gewaltenteilung

  • Verantwortlichkeit der Regierung

  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

  • Unabhängigkeit der Gerichte

  • Mehrparteienprinzip

  • Chancengleichheit der Partei einschließlich Oppositionsfreiheit.

Die Linksextremisten, heißt es im Verfassungsschutzbericht 2006,

"... wollen anstelle der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung eine sozialistische bzw. kommunistische Gesellschaft oder eine 'herrschaftsfreie' anarchistische Gesellschaft etablieren und orientieren ihr politisches Handeln an revolutionär-marxistischen oder anarchistischen Ideologien.

Revolutionär-marxistische Organisationen setzen auf traditionelle Konzepte eines langfristig betriebenen Klassenkampfes. Autonomes Selbstverständnis ist geprägt von der Vorstellung eines freien, selbstbestimmten Lebens in 'herrschaftsfreien' Räumen. Entsprechend wird jede Form staatlicher oder gesellschaftlicher Normen abgelehnt."

Es gibt sicher gewalttätige Anarchisten, aber auch solche, die Gewaltfreiheit praktizieren. Sie bilden keine parteiähnlichen Organisationen, sind Marxisten-Leninisten äußerst suspekt und können faktisch ihre "autonomen Räume" nur in pluralistischen demokratischen Systemen entfalten, die dafür sowohl die rechtlichen als auch die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, beispielsweise Toleranz, bieten. Und offensichtlich herrscht in den Reihen der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) trotz des Zusammenbruchs des sowjetsozialistischen Systems noch ein marxistisch-leninistisches, auf revolutionäre Umgestaltung des demokratischen (kapitalistischen) System gerichtetes Denken, wird das erst dann von Belang, wenn unter Berufung auf dieses Weltbild "eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung" gegen den Kern der Verfassung geplant oder durchgeführt werden.

In der oben zitierten Definition des Verfassungsschutzes wird von einer "sozialistischen bzw. kommunistischen Gesellschaft" gesprochen. Diese Gleichsetzung ist problematisch. Am Ende des 19. Jahrhunderts haben sich zwei Richtungen innerhalb der sozialistischen Bewegung herausgeschält: die demokratisch sozialistische wollte das sozialistische Endziel, die Beseitigung des Kapitalismus, durch schrittweise Reformen in Politik und Wirtschaft erreichen. Die kommunistische, später in der Kommunistischen Partei vertreten, propagierte dagegen die Umgestaltung der bürgerlichen Gesellschaft durch eine gewaltsame Revolution. Die eine Richtung verteidigte deshalb die demokratische Republik, während die andere die inzwischen weltweit gescheiterte autoritäre sowjetsozialistische oder totalitäre kommunistische Ordnung anstrebte. Politische Parteien wie die LINKE oder auch die SPD, in deren Programmen der Begriff zu finden ist, müssten theoretisch gewärtig sein, durch den Verfassungsschutz beobachtet zu werden. Deshalb böte sich eine Spezifikation des Begriffs an.

Gibt es inhaltliche Gemeinsamkeiten zwischen Rechts- und Linksextremismus? Die Definitionen des Verfassungsschutzes machen klar, dass die Ziele des Rechtsextremismus generell antidemokratisch sind. Hinsichtlich der Ziele des Linksextremismus lassen sich begründete Zweifel äußern, ob beispielsweise die aus dessen Reihen kommende Kritik gegen den nationalen wie globalen Kapitalismus mit einem extremistischen Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gleich gesetzt werden kann. Die oberflächlich antikapitalistische Kritik aus dem Rechtsextremismus ist grundsätzlich verknüpft mit nationalistischen und rassistischen Argumenten.

Bis 1973 war amtlich übrigens nicht von Extremismus, sondern von (Rechts- bzw. Links-) Radikalismus die Rede. Der Wechsel wurde seinerzeit damit erklärt, dass der Begriff "extremistisch" der Tatsache Rechnung trage, "dass politische Aktivitäten oder Organisationen nicht schon deshalb verfassungsfeindlich sind, weil sie eine bestimmte nach allgemeinem Sprachgebrauch 'radikale', das heißt eine bis an die Wurzel einer Fragestellung gehende Zielsetzung haben."

Historisch war der Begriff Extremismus in der Politik und der Publizistik bis in die 1980er Jahre hinein " für Ideologie und Praxis von politischen Akteuren reserviert. Das waren vor allem Parteien, Parteipolitiker und Publizisten" , die damit die politisch-rechtliche Grundordnung verändern wollten. Danach setzt sich ein Begriff des Rechtsextremismus durch, der die Unterscheidung zwischen "einem im engeren Sinne politisch motiviertem Rechtsextremismus und einem Rechtsextremismus, der als erfragte Einstellung zu beobachten ist" , durch; hier machte sich der Einfluss der Wissenschaft bemerkbar. Der Begriff Rechtsextremismus wurde nicht mehr nur auf politisches Handeln und das Propagieren rechtsextremer Ideologie begrenzt, sondern umfasste "nun auch Einstellungen in der Bevölkerung".

In den neunziger Jahren verbreitete sich ein soziologischer Rechtsextremismusbegriff mit den beiden Merkmalen Ideologie der Ungleichheit und Zustimmung zu Gewalttaten . Dieser Begriff erfasste nicht die Komplexität des Rechtsextremismus, wurde aber zeitweilig für die politische Praxis der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus relevant und simplifizierte ihn, indem er ihn als geschlossene Bedrohungsgestalt stilisierte.

Diese Gefahr ist bei einer Definition, wie sie Hans-Gerd Jaschke unterbreitet, nicht gegeben. Danach bezeichnet Rechtsextremismus "die Gesamtheit von Einstellungen, Verhaltensweisen und Aktionen, organisiert oder nicht, die

  • von der rassisch oder ethnisch bedingten sozialen Ungleichheit der Menschen ausgehen,

  • nach ethischer Homogenität der Völker verlangen und das Gleichheitsgebot der Menschenrechts-Deklaration (der UN, d. Verf.) ablehnen,

  • die den Vorrang der Gemeinschaft vor dem Individuum betonen,

  • von der Unterordnung des Bürgers unter die Staatsräson ausgehen und die

  • den Wertepluralismus einer liberalen Demokratie ablehnen und Demokratisierung rückgängig machen wollen."

Dieser Begriff, der sich nicht an amtlichen Bedrohungsszenarien orientiert, summiert die unterschiedlichen Ansätzen sowie relevante, die Forschung leitenden Fragen über den Rechtsextremismus und weist auf seine unterschiedlichen Dimensionen – Einstellungen und Verhalten – sowie deren Inhalte – von Nationalismus bis Sexismus sowie von Protest bis zum Terror – hin.

Rechtsextremismus ist ein eigenes Forschungsgebiet, dessen Vielschichtigkeit dazu führt, dass dabei unterschiedliche Ansätze und Methoden verfolgt werden. Die Forschung über Linksextremismus wird entweder im Zusammenhang von politischer Psychologie oder Soziologie sowie politikwissenschaftlich im Rahmen von Revolutions-, Kommunismus, Bewegungs- und Anarchismusforschung betrieben. Dabei geht sie differenzierter vor als beispielsweise die Forschung, die sich in erster Linie als demokratie- bzw. extremismustheoretische versteht. Diese stützt sich auf den normativen Extremismusbegriff, denn sie hat ein Verständnis von Gesellschaft wie sie sein sollte und nicht, wie sie tatsächlich ist. Doch jede politik- bzw. sozialwissenschaftliche Analyse politischer und gesellschaftlicher Erscheinungen und Tatbestände würde deren Ursachen und Folgen sowie ihre Auswirkungen auf Politik und Gesellschaft ausblenden, wenn sie den Gegenstand wie im Falle des Rechtsextremismus nur als Bedrohung der Verfassungsordnung und des demokratischen Rechtsstaats betrachten würde.

Gerade dann, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse Hinweise und Anregungen beispielsweise für die politische Bildungsarbeit oder für Sozialarbeit mit Jugendlichen geben sollen, die deutlich machen, unter welchen Bedingungen sich rechtsextreme Einstellungen herausbilden und wie sie sich in politischem Verhalten manifestieren, darf keine begriffliche Beschränkung erfolgen, wie sie sich im öffentlichkeitswirksamen und stark auf Probleme der inneren Sicherheit konzentrierten Extremismusbegriffs des Verfassungsschutzes zeigt. Sonst kann die Demokratie ihre gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Möglichkeiten und Fähigkeiten bei der Bekämpfung von falschen individuellen und kollektiven Fehlentwicklungen, beispielsweise durch pädagogische Maßnahmen, politische Projekte oder unterschiedliche Einflussnahmen auf individuelles Verhalten, weder umfassend entwickeln noch angemessen einsetzen.

Literatur



Bendel, Petra, Extremismus, in: Dieter Nohlen und Rainer-Olaf Schultze (Hrsg.): Lexikon der Politikwissenschaft, 2. aktual. u. erw. Auflage, München 2004, S. 222-223.

Bundesministerium des Inneren (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2006, www. verfassungschutz.de, download 28.03.2008.

Jaschke, Hans-Gerd, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit. Begriffe – Positionen – Praxisfelder, 2. Auflage, Opladen 2001.

Klärner, Andreas/ Kohlstruck, Michael, Rechtsextremismus. Thema der Öffentlichkeit und Gegenstand der Forschung, in Dies. (Hrsg.)Moderner Rechtsextremismus in Deutschland, Hamburg, 2006, S.7-43.

Möller, Kurt, Extremismus, in Bernhard Schäfers/Wolfgang Zapf (Hg.), Handwörterbuch zur Gesellschaft Deutschlands, Opladen 1998, S.188-200.

Neugebauer, Gero, Extremismus-Linksextremismus-Rechtsextremismus: Einige Anmerkungen zu Begriffen, Forschungskonzepten, Forschungsfragen und Forschungsergebnissen, in: Wilfried Schubarth/ Richard Stöss (Hrsg.), Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Bilanz, Bonn 2000, S. 13-37. [Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung Bd. 368].

Politiklexikon, hrsg. Von Everhard Holtmann unter Mitarbeit von Heinz Ulrich Brinkmann und Heinrich Pehle, 2.überarb. und erw. Auflage, München Wien 1994.

Stöss, Richard, Rechtsextremismus im Wandel, hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2007.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Politiklexikon, hrsg. Von Everhard Holtmann unter Mitarbeit von Heinz Ulrich Brinkmann und Heinrich Pehle, 2. überarb. und erw. Auflage, München Wien 1994, S.165.

  2. Zit. nach Kurt Möller, Extremismus, in Bernhard Schäfers/Wolfgang Zapf (Hg.), Handwörterbuch zur Gesellschaft Deutschlands, Opladen 1998, S. 188.

  3. Petra Bendel, Extremismus, in: Dieter Nohlen und Rainer-Olaf Schultze (Hrsg.): Lexikon der Politikwissenschaft, 2. aktual. u. erw. Auflage, München 2004, S. 222. In diese Definition werden auch „zum Äußersten hin gerichtete politische Strömungen und Bewegungen“ einbezogen; das ist, wenn damit nicht die Akteure gemeint sind, die diese Positionen politisch umsetzen wollen, missverständlich.

  4. Klärner und Kohlstruck meinen: "Extremismus verweist sprachlogisch auf einen Gegenbegriff, also auf 'Normalität'. so wie 'Rand' nur im Relation zu einer 'Mitte', sinnvoll verwendet werden kann". Andreas Klärner/Michael Kohlstruck, Thema der Öffentlichkeit und Gegenstand der Forschung, in: Dies.(Hrsg.)Moderner Rechtsextremismus in Deutschland, Hamburg, 2006, S. 13.

  5. Richard Stöss, Rechtsextremismus im Wandel, hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2007, S. 17.

  6. Bundesministerium des Inneren (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2006, www. verfassungschutz.de, pdf-Datei, S. 47, download 28.03.2008.

  7. Individuelle rechtsextreme Einstellungen müssen nicht notwendigerweise in ein ihnen entsprechendes politisches Verhalten münden; das ist jeweils im Einzelfall nachzuweisen.

  8. Vgl. Richard Stöss (Anm.5), S.16.

  9. Verfassungsschutzbericht 2006 (Anm.6),S. 144. Die Erläuterung von Anarchie als "autonomes Selbstverständnis" fehlte beispielsweise im Bericht von 1999. Das jetzige Vorgehen erleichtert die Einvernahme der "Autonomen" in den Linksextremismus.

  10. So das Bundesverfassungsgericht im Verbotsurteil der KPD von 1956, zit. nach R. Stöss (Anm.5), S. 16.

  11. Vgl. Gero Neugebauer, Extremismus-Linksextremismus-Rechtsextremismus: Einige Anmerkungen zu Begriffen, Forschungskonzepten, Forschungsfragen und Forschungsergebnissen, in: Wilfried Schubarth/Richard Stöss (Hrsg.), Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Bilanz, Bonn 2000, S. 21f. [Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung Bd. 368]. Nordkorea repräsentiert noch den Typ des totalitären Systems, während das staatssozialistische System Chinas sich nicht nur in seinem Kern zu wandeln beginnt.

  12. Vgl. zu Abgrenzungsfragen auch Kurt Möller (Anm. 1), S. 192 f.

  13. So der damalige Innenminister Werner Maihofer im Vorwort der Publikation: Verfassungsschutz '74, hrsg. v. Bundesminister des Innern, Bonn 1975, S. 4.

  14. Vgl. Kärner/Kohlstruck (Anm. 3), S. 17.

  15. Ebenda, S. 18.

  16. Vgl. ebenda, S. 19.

  17. Vgl. ebenda, S. 27.

  18. Hans-Gerd-Jaschke, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit. Begriffe – Positionen – Praxisfelder, 2. Auflage, Opladen 2001, S.30. Die Gliederung erfolgte durch den Verf.

  19. Vgl. Gero Neugebauer, (Anm.11), S.24 ff.

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Dr. Gero Neugebauer lehrt am Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft der Freien Universität Berlin. Forschungsschwerpunkte: Deutsches Parteiensystem, insbesondere in Ostdeutschland, Wahlen. Aktuelles Forschungsprojekt: Die SPD in Ostdeutschland.