An der Spitze der Landesregierungen (in Bayern, Sachsen und Thüringen Staatsregierung, in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg Senat genannt) steht der Ministerpräsident (in Berlin der Regierende Bürgermeister, in Bremen der Bürgermeister, in Hamburg der Erste Bürgermeister).
Die Regierungsbildung und die Kompetenzen des Regierungschefs sowie der Minister sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Das Kanzlersystem nach dem Modell des Bundes mit Richtlinienkompetenz, Ernennung der Minister durch den Regierungschef und konstruktivem Misstrauensvotum, gilt in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In den übrigen Flächenstaaten haben die Parlamente mehr Rechte als im Bund. In Rheinland-Pfalz kann beispielsweise jedem Minister das Vertrauen durch das Landesparlament entzogen werden.
Ein reines Kollegialsystem haben Bremen und Hamburg eingeführt. Dort wird der Bürgermeister von den Mitgliedern des Senats gewählt, und der Senat bestimmt als Kollegium die Richtlinien der Politik. In den Hansestädten und in Berlin werden die Senatoren einzeln gewählt.
Die meisten Landesministerien haben Vollzugsaufgaben und dirigieren einen mehr oder minder großen Verwaltungsapparat. Die Ministerien mit den größten eigenständigen Kompetenzen sind neben den Innenministerien die Kultusministerien. Sie sind wegen der "Kulturhoheit" der Länder nicht nur allein zuständig für die Schulgesetzgebung, sondern verordnen auch Richtlinien und Lehrpläne und kontrollieren über die Schulaufsicht die gesamte schulische Erziehung und Bildung. Desgleichen sind sie für Universitäten, Fachhochschulen und andere Hochschulen zuständig. Eine herausragende Funktion im jeweiligen Kabinett haben die Finanz- und Justizminister. Der Finanzminister hat ein Vetorecht, wenn Finanzfragen berührt sind, der Justizminister, wenn geltendes Recht verletzt ist.
Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 110.