Einleitung
Der jüngste Spendenskandal der CDU läßt die Rufe nach einer Neuordnung der Parteienfinanzierung wieder laut werden. Besonders die Forderung, Spenden von Unternehmen oder sogar Spenden insgesamt zu verbieten, verschafft sich immer mehr Gehör. Dieser Beitrag hat das Ziel, in einem ersten Schritt die Entwicklung der Rechtsprechung zur Parteienfinanzierung Revue passieren zu lassen und dabei die unterschiedlichen Akzentsetzungen deutlich zu machen. Besonderes Augenmerk wird auf die Regelung der Spenden gelegt. In einem zweiten Schritt soll das neue Parteienfinanzierungsgesetz vorgestellt werden. Ob die Neuregelung qualitative und quantitative Veränderungen herbeigeführt hat, wird empirisch untersucht. Welche möglichen gesetzlichen Konsequenzen aus der Affäre gezogen werden können und welche Denkanstöße die einschlägigen Erfahrungen aus den USA, Kanada, Frankreich und Großbritannien liefern, soll in einem abschließenden Schritt diskutiert werden.
I. Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Parteienfinanzierung
Spenden sind eine Form politischer Partizipation. Aus demokratietheoretischer Perspektive sind allerdings lediglich Kleinspenden und Mitgliedsbeiträge unproblematisch, da diese Gelder vorrangig aus allgemeiner Zustimmung zur Politik gegeben werden und prinzipiell mit freiwilliger Mitarbeit gleichzusetzen sind
Die wissenschaftliche Diskussion hat sich mehrfach für verschiedene Varianten von Spendenverboten ausgesprochen. Während Christine Landfried
Fragen der Parteienfinanzierung werden in der Bundesrepublik in der Regel vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Ohne dessen Vorgabe haben die deutschen Parteien seit 1960 keine Initiative zu Fragen der Parteienfinanzierung ergriffen. In den verschiedenen Urteilen der Karlsruher Richter lassen sich im Hinblick auf die Spendenpolitik ganz unterschiedliche Akzentsetzungen erkennen. Häufiger Streitpunkt war die steuerliche Begünstigung von Spenden, und es waren nicht immer die Spender der durchschnittlichen Einkommensklassen, die durch steuerliche Anreize zur finanziellen Unterstützung der Parteien animiert werden sollten!
Die von 1954 bis 1957 geltende Möglichkeit, Spenden bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Einkommens und zwei vom Tausend der Summe aller Umsätze steuerlich geltend zu machen, war durch die Finanznöte der Koalitionsparteien, vor allem der Union, motiviert worden. Das gute Wahlergebnis von CDU/CSU (45,2 %), FDP (9,5 %) und DP/BHE (9,1 %) bei der Bundestagswahl 1953 stabilisierte das bürgerliche Lager. Allem Anschein nach betrachteten die Unternehmensverbände mit dem Ausgang der zweiten Bundestagswahl Ludwig Erhards soziale Marktwirtschaft als nicht mehr gefährdet und sahen keinen Grund zu weiterer finanzieller Unterstützung
Mit dem Parteiengesetz von 1967 sicherten sich die Parteien staatliche Gelder, die so genannte Wahlkampfkostenerstattung
Eine komplette Kehrtwendung in der Spendenpolitik leiteten die Vorschläge der vom Bundespräsidenten berufenen Sachverständigenkommission 1983 ein
Parteien wurden auf der Grundlage der Vorschläge der Sachverständigen gemeinnützigen Vereinen gleichgestellt, Beiträge und Spenden konnten nunmehr bis zu fünf Prozent des Einkommens und bis zu zwei vom Tausend der Umsätze der Löhne und Gehälter von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer abgezogen werden. Die absolute Obergrenze für Spenden wurde also durch eine relative ersetzt. Die Kommission hielt fest, "dass private Spenden an politische Parteien auch weiterhin steuermindernd berücksichtigt werden sollen. Sie stützt sich dabei auf die Tatsache, dass in Anbetracht der vielfältigen und qualitativ wie quantitativ noch wachsenden Aufgaben der Parteien ihr Finanzbedarf einerseits durch Mitgliedsbeiträge allein nicht befriedigt werden kann, andererseits auch nicht überwiegend durch den Staat gedeckt werden darf, also private Spenden weiterhin unentbehrlich bleiben und deshalb im Interesse der Gesamtheit gefördert werden müssen."
Da diese Neuregelung den Wettbewerb zwischen den Parteien verzerrt - es sind ja in erster Linie die bürgerlichen Parteien, die von der Begünstigung der Großspenden profitieren -, versuchte man, durch ein kompliziertes Ausgleichsverfahren die Chancengleichheit zwischen den Parteien sowie die gleiche Teilhabe des Bürgers am politischen Willensbildungsprozess wiederherzustellen. So ist im Bericht der Sachverständigen zu lesen: "Die Kommission schlägt vor, die Chancengleichheit der Parteien untereinander dadurch herzustellen, dass der Staat den Parteien für die infolge des Steuerrechts ihnen unterschiedlich zugute kommenden Steuerermäßigungen auf Mitgliedsbeiträge und Spenden einen Ausgleich aus öffentlichen Mitteln gewährt . . . Mit der staatlichen Ausgleichszahlung werden also im Ergebnis alle Parteien so gestellt, als wenn sie im Verhältnis zu ihrer politischen Stärke etwa gleich hohe Steuervorteile erlangt hätten."
In einer erneuten Änderung des Parteiengesetzes ergaben sich 1988 weitere Akzentverschiebungen in der Spendenpolitik. Die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden wurde auf 60 000 DM gesenkt. Auf den ersten Blick wird mit diesem Schritt die Privilegierung von Großspenden verringert - das Gesetz bleibt an dieser Stelle immerhin deutlich unter der vom Bundesverfassungsgericht als zulässig betrachteten Höchstgrenze von 100 000 DM. Allerdings muss diese Änderung im Zusammenhang mit der gleichzeitig geänderten Veröffentlichungspflicht gesehen werden. Auf den Zusammenhang zwischen Spenden und deren Veröffentlichung hat das Bundesverfassungsgericht schon früh hingewiesen: "Der Wähler soll über die Kräfte unterrichtet werden, die die Politik der Partei bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen."
II. Das neue Parteienfinanzierungsgesetz
Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Parteienfinanzierung 1992, welches die Basis des Parteien(finanzierungs)gesetzes von 1994 bildet, verlangte eine grundlegende Kurskorrektur der Parteienfinanzierung. Zur Vorbereitung einer Neuordnung der Parteienfinanzierung wurde vom Bundespräsidenten eine Sachverständigenkommission berufen
In der Spendenpolitik wird die Chancengleichheit der Bürger wieder ernster genommen. Bei der steuerlichen Begünstigung von Parteispenden wird darauf geachtet, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen die Möglichkeit besitzt, die Vergünstigungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die steuerliche Begünstigung von Spenden sei - so das Bundesverfassungsgericht - nur dann unbedenklich, wenn sie "von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleicher Weise genutzt werden kann"
Die bundesrepublikanischen Parteien haben hieraus bereits erste Konsequenzen gezogen: Beide Großparteien haben Spendenreferate eingerichtet, die dem Büro des Schatzmeisters zugeordnet sind. Die SPD stellte schon 1993 einen Spendenreferenten ein
Hat das neue Parteienfinanzierungsgesetz zu quantitativen (d. h. mehr bzw. weniger Spendeneinnahmen) und qualitativen (d. h. größere bzw. kleinere Spendenbeträge) Veränderungen in der Spendeneinnahmenstruktur geführt? Die Betrachtung der Spendeneinnahmen der Parteien von 1990 bis 1998 lässt hier erste Schlussfolgerungen zu.
Das Schaubild macht deutlich, dass mit Ausnahme der PDS keine der im Bundestag vertretenen Parteien im Superwahljahr 1994 ein ebenso gutes Ergebnis im Bereich der Spendeneinnahmen erzielt hat wie noch im Wahljahr 1990. Besonders die bürgerlichen Parteien verzeichnen empfindliche Einbußen: Nahm die CDU im Wahljahr 1990 noch 72,4 Mio. DM an Spenden ein, so sanken die Einnahmen aus dieser Quelle im ersten Jahr der Neuregelung zur Parteienfinanzierung auf knapp 57 Mio. DM. Ähnliches lässt sich auch bei der CSU und FDP beobachten: Die CSU nahm im Wahljahr 1994 nur halb so viel an Spenden ein wie noch 1990, und auch die Liberalen traf eine Reduktion ihrer Spendeneinnahmen von 23 Mio. im Jahre 1990 auf knapp 17 Mio. 1994. Die Schatzmeister von CDU, CSU und FDP führten den Rückgang der Spenden im Wahljahr 1994 und den in der Folge nur zögerlichen Anstieg auf den Wegfall der Steuervergünstigungen für Spenden juristischer Personen zurück. Durch aktive zielgruppenspezifische Spendenwerbung konnte der Spenden-
rückgang dann jedoch zum größten Teil wieder aufgefangen werden. Alle drei bürgerlichen Parteien verzeichneten im Wahljahr 1998 einen Spendenanstieg und konnten nahezu an das Einnahmeniveau von 1990 anknüpfen.
Ein etwas anderes Bild zeigen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und die PDS. Die SPD konnte das Spendenniveau 1994 im Vergleich zu 1990 halten und 1998 noch geringfügig verbessern: Lagen die Spendeneinnahmen 1994 bei knapp 35 Mio. DM, so wurden im Wahljahr 1998 nahezu 39 Mio. DM eingenommen. Bündnis 90/Die Grünen zeigen kaum Schwankungen; ihre Spendeneinnahmen liegen im Zeitverlauf um 10 Mio. DM. Die PDS konnte ihre Spendeneinnahmen in den neunziger Jahren stetig verbessern. Auch hieran ist die Etablierung der PDS im gesamtdeutschen Parteiensystem ablesbar.
Als erstes Fazit lässt sich festhalten: Nach der Neuregelung der Parteienfinanzierung 1994 verzeichneten die bürgerlichen Parteien zunächst erhebliche Einbußen; es ist ihnen jedoch gelungen, die entstandene Lücke durch aktive Spendenakquisition zu schließen. Jene Parteien, die aufgrund ihrer politischen Programmatik von Unternehmenspenden und Großspenden in deutlich geringerem Umfang bedacht wurden, verzeichnen hingegen keine Spendeneinbußen.
Ein erklärtes Ziel der neuen Gesetzgebung zur Parteienfinanzierung ist eine stärkere Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft: "Als Ausdruck für die gesellschaftliche Verankerung der Parteien sieht das Verfassungsgericht nicht nur die Stimmabgabe bei Wahlen an, sondern auch die Bereitschaft der Bevölkerung, die Parteitätigkeit aus privaten Mitteln (durch Beiträge und Spenden) zu unterstützen."
In den Rechenschaftsberichten werden ferner die Zuwendungen natürlicher Personen (d. h. Spenden und Beiträge) unter 6 000 DM und über 6 000 DM kategorienmäßig und kumulativ erfasst. Ist es den Parteien gelungen, ihre Spenden- und Beitragseinnahmen auf einen breiten Sockel zu stellen? Aus den Rechenschaftsberichten der Parteien ergibt sich ein einheitliches Bild: Der Löwenanteil der Beiträge und Spenden setzt sich bei allen Parteien aus Beiträgen und Spenden von jeweils unter 6 000 DM zusammen; die Bedeutung der Großspenden ist spürbar zurückgegangen. Allen Parteien ist es also gelungen, ihre Spenden- und Beitragseinnahmen auf eine breite Basis zu stützen.
III. Konsequenzen aus der Spendenaffäre und die Praxis anderer Länder
Die jüngsten Skandale um die Parteienfinanzierung haben Forderungen nach einer erneuten Reform der Gesetzgebung ausgelöst. Einige Forderungen beziehen sich ausschließlich auf ein Verbot von Spenden juristischer Personen, andere auf ein generelles Spendenverbot. Doch gerade im letztgenannten Fall wird verkannt, wie wichtig eine finanzielle Verankerung der Parteien über Spenden in der Bevölkerung ist. Aus Beiträgen allein können Parteien ihre laufenden Kosten nicht decken, eine noch umfangreichere Finanzierung durch staatliche Gelder würde die ohnehin bereits vorhandenen Etatisierungstendenzen der Parteien weiter verstärken. Eine weitere Loslösung der politischen Akteure von der Basis wäre die Folge. Deshalb sind Spenden eine zentrale Säule der Einnahmen politischer Parteien und müssen dies auch bleiben. Allerdings muss Vorsorge getroffen werden, dass die Chancengleichheit der Bürger gewährleistet ist.
Sicherlich sind einige Details der neuen Regelung weiterhin reformbedürftig. Doch die gefundene Lösung weist in die richtige Richtung. K.-H. Naßmacher ist deshalb mit seiner Äußerung vor dem Innenausschuss Recht zu geben: "Mir scheint, dass angesichts der unvollkommenen Welt der politischen Kompromisse dieser Entwurf recht gut gelungen ist."
- Die Spenden juristischer Personen sollten konsequenterweise völlig verboten werden. Hier scheinen sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die Sachverständigenkommission die der Spendenpolitik inhärenten Gefahren zu verkennen: Nicht erst die steuerliche Begünstigung von Spenden juristischer Personen verletzt das Prinzip der gleichen Teilhabe der Bürger am politischen Willensbildungsprozess! Juristische Personen besitzen keine Stimme bei Wahlen und sollten auf den politischen Willensbildungsprozess nicht über Spenden Einfluss nehmen können. In den USA werden Spenden juristischer Personen schon seit 1907 mit dem Tilman Act verboten. Auch die umfassenden Reformen im Federal Election Campaign Act 1974 hielten an dieser Regelung fest. Freilich fanden sowohl die Spender als auch die politischen Akteure immer wieder Wege zur Umgehung dieses Verbotes. Vor allem die seit der Neuregelung der Wahlkampffinanzierung 1974 florierenden Political Action Committees (PACs) bieten den Unternehmen indirekte und legale Spendenkanäle. Die amerikanischen Erfahrungen zeigen, dass das Hauptproblem eines Spendenverbotes in dessen Umgehungsmöglichkeiten liegt. Allerdings gibt es diese prinzipiell bei nahezu allen Regelungen der Parteienfinanzen. Mögliche Umgehungen sind jedoch kein Argument gegen die Einführung eines Spendenverbotes. Vor allem sind sie auch kein Argument für den umgekehrten Weg, der die Normen an die unbefriedigenden Realitäten anpasst
- Verstöße gegen das Parteiengesetz müssen in Zukunft bestraft werden. Jeder Politiker, der gegen das Parteiengesetz verstößt, muss persönlich strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Denkbar wäre die Aberkennung des Mandates bei groben Verstößen sowie der mehrjährige Verlust des passiven Wahlrechtes und der Möglichkeit, öffentliche Ämter innezuhaben. Bisher sind es lediglich politische Parteien, die bei Nichteinhalten des Parteiengesetzes haften, und dies auch nur finanziell durch Rückzahlungen. Hier kann die Regelung der Parteien- und Wahlkampffinanzierung Frankreichs als Vorlage dienen: Politikern kann bei Missachtung der gesetzlichen Regelungsmaßnahmen eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr drohen. Die wohl höchste Strafe für einen Kandidaten überhaupt, nämlich die Aberkennung seiner Wählbarkeit, wurde in Frankreich im Zeitraum von 1988 bis 1996 schon mehrfach verhängt: Vier Abgeordneten wurde vom Verfassungsrat das schon erworbene Mandat aberkannt
- Eine unabhängige Kontrollkommission soll die Rechenschaftslegung der Parteien überwachen. Eine konsequente, für alle Bürger einsehbare Veröffentlichung der Einnahmen und Ausgaben politischer Parteien hat nicht nur Informations-, sondern auch Steuerungscharakter. Die Spendenpraxis der Vergangenheit hat gezeigt, dass Großspender nicht nur steuerlich vergünstigt spenden wollen, sie möchten auch ihre Anonymität gewahrt sehen. Mit einer Rechenschaftslegung dürfen nicht die Parteien selbst betraut werden. Eine unabhängige Kommission nach dem Vorbild der amerikanischen Federal Election Commission (FEC) ist hier gefragt. Diese unabhängige, hinsichtlich der Partei-Couleur ausgewogene Kontrollkommission sollte die Einhaltung des Parteiengesetzes überwachen. Rechenschaftsberichte sollten von dieser Kommission überprüft werden; auch mögliche, nicht angekündigte Inspektionen der Parteifinanzen vom Kreisverband bis hin zur Bundespartei würden die Rechenschaftslegung auf eine ehrliche Grundlage stellen
- Die Einnahmen politischer Parteien können auch durch eine Limitierung ihrer Ausgaben kontrolliert werden. Wenn lediglich ein festgelegter Betrag für die politische Arbeit ausgegeben werden darf, ist die Suche nach großen, dauerhaften und finanzträchtigen Geldgebern hinfällig. In den USA und Kanada wurde mit dem "Zuckerbrot" der öffentlichen Finanzierung gleichzeitig auch die "Peitsche" der Ausgabenlimitierung als Radikalmaßnahme gegen ausufernde "Kosten der Demokratie" eingesetzt. Die Zielvorgaben waren in beiden Ländern klar definiert: Die öffentliche Finanzierung sollte die Unabhängigkeit der Kandidaten fördern und der Korruption vorbeugen. Auch in Großbritannien wurde bereits im 19. Jahrhundert ein Gesetz zur Limitierung der Wahlkampfausgaben für Kandidaten auf Wahlkreisebene verabschiedet. Nachdem bekannt wurde, mit welchen unlauteren Mitteln der britische Wahlkampf von 1880 geführt wurde - der Wahlkampf stand ganz im Zeichen von Bestechung und Korruption -, verabschiedete das britische Unterhaus 1883 unter dem Druck der Öffentlichkeit den Corrupt and Illegal Practices Act. Dieser sollte die Möglichkeiten unfairer Praktiken reduzieren, ferner die schon damals beachtlichen Steigerungsraten der Wahlkampfkosten abschwächen
Die vorliegende Untersuchung hat gezeigt, dass die Rechtsprechung zur Spendenpolitik Bürger und Parteien wieder näher zusammenbringt und sich die Spenden- und Beitragseinnahmen der Parteien auf eine breite Basis kleiner Spenden stützen. Die geltende Regelung zur Parteienfinanzierung weist ohne Zweifel den richtigen Weg. Das neue Gesetz muss nicht umgeschrieben werden, wohl aber muss es sich gegen Missachtung und Missbrauch schützen. Strengere Strafen und Kontrollen, wie sie aus anderen Ländern bekannt und bewährt sind, gilt es für die deutsche Debatte nutzbar zu machen.
Internetverweise der Redaktion:
Parteien allgemein:
www.spd.de
www.cdu.de
www.fdp.de
www.csu.de
www.gruene.de
www.pds.de
Parteiengesetz:
www.bundestag.de
Parteienrecht:
fernuni-hagen.de/law/datenbank/html