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Strafvollzug in Deutschland - rechtstatsächliche Befunde | Strafvollzug | bpb.de

Strafvollzug Editorial Vom Sinn des Strafens - Essay Strafvollzug in Deutschland - rechtstatsächliche Befunde Strafvollzug oder Haftvermeidung - was rechnet sich? Jugendstrafvollzug Psychiatrische Maßregelbehandlung Gefangenensubkulturen Minoritäten im Strafvollzug

Strafvollzug in Deutschland - rechtstatsächliche Befunde

Frieder Dünkel

/ 15 Minuten zu lesen

Der Beitrag geht zunächst auf die rechtliche Situation des Strafvollzugs in Deutschland ein und stellt anschließend einige aktuelle statistische Daten hinsichtlich der Belegungsentwicklung und Insassenstruktur vor.

Einleitung

Der Strafvollzug in Deutschland ist seit der Föderalismusreform im September 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder gefallen. Da-mit wurde ein gigantisches Gesetzgebungsprogramm auf Länderebene in Gang gesetzt, das bislang nur in Teilbereichen abgeschlossen wurde. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Regelungen zum Jugendstrafvollzug vom 31.5. 2006 waren die Länder gezwungen, bis spätestens 1.1. 2008 umfassende gesetzliche Regelungen in diesem Bereich zu schaffen. Dies ist auch gelungen, das Ergebnis allerdings lässt die von vielen Wissenschaftlern und Praktikern weitgehend abgelehnte Föderalismusreform im Nachhinein als Farce erscheinen. Zum einen haben sich letztlich zehn Bundesländer auf einen weitgehend einheitlichen Entwurf verständigt, so dass die Rechtslage insoweit weitgehend gleich ist. Zum anderen weichen auch die anderen Bundesländer - abgesehen von einigen Akzentverschiebungen, etwa was die Bedeutung von offenem Vollzug und Vollzugslockerungen anbelangt - nicht grundsätzlich vom (verfassungsrechtlich vorgegebenen) Resozialisierungsprinzip ab. Während 13 Bundesländer - wie vom BVerfG gefordert - die Eigenständigkeit des Jugendstrafvollzugs durch selbständige Jugendstrafvollzugsgesetze betont haben, wurden in Bayern, Hamburg und Niedersachsen integrierte Strafvollzugsgesetze geschaffen, die den Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug (im Fall Niedersachsens zusätzlich die Untersuchungshaft) regeln. Der befürchtete "Wettbewerb der Schäbigkeit" ist zwar bislang ausgeblieben, und einige Bundesländer haben sogar erhebliche Zusatzinvestitionen in diesem Bereich getätigt, aber eine andere Gefahr ist deutlich geworden. Strafvollzug kann leicht zum Spielball landespolitischer Auseinandersetzungen werden und ist damit anfälliger für tagespolitische Streitigkeiten geworden.



2009 ist eine weitere Baustelle abgearbeitet worden: Der Untersuchungshaftvollzug war bislang nur rudimentär in der Strafprozessordnung (StPO, § 119 Abs. 3) gesetzlich geregelt, und daher bestand auch hier die verfassungsrechtliche Verpflichtung einer umfassenden gesetzlichen Regelung. Die Materie ist insofern schwierig, als alle verfahrensrechtlichen Fragen in der Kompetenz des Bundes geblieben sind, der mit dem am 1.1. 2010 in Kraft getretenen Neufassung des § 119 StPO seine "Hausaufgaben" gemacht hat. Die Vollzugsfragen werden in den weitgehend zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder geregelt. Auch hier zeigte sich im Übrigen, dass die Föderalismusreform an den Bedürfnissen der Praxis vorbeigeht: Nunmehr haben sich schon zwölf Bundesländer auf einen einheitlichen Gesetzentwurf verständigt. Lediglich Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen können sich eigene, wenngleich zumeist nicht bessere (vgl. Baden-Württemberg, Bayern) Gesetzgebungen leisten. Da - abgesehen von Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Niedersachsen - für den Erwachsenenvollzug noch keine landesgesetzliche Regelung vorliegt, gilt in weiten Teilen Deutschlands insoweit das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) von 1977 weiter. Dies ist kein besonderes Manko, denn dieses hat sich in den 33 Jahren seiner Geltung und Anwendung bewährt. Dementsprechend werden sich die derzeit zu erarbeitenden Landesgesetze in Aufbau und Struktur an das bewährte StVollzG anlehnen.

Der gesetzgeberische "Wahnsinn" wird auch darin deutlich, dass das StVollzG in Teilen weitergilt und gelten wird, auch wenn die Länder eigene Vollzugsgesetze verabschiedet haben. Soweit nämlich verfahrens- bzw. gerichtsverfassungsrechtliche Fragen betroffen sind, ist die Kompetenz beim Bund geblieben. Deshalb sind die Vorschriften der §§ 109 - 121 StVollzG über Rechtsmittel von Gefangenen gegenüber Entscheidungen bzw. Maßnahmen der Vollzugsbehörden weiterhin gültiges Recht (im Jugendstrafvollzug ist zusätzlich § 92 JGG zu beachten). Alles in allem ist die neue "Unübersichtlichkeit" wenig geeignet, den betroffenen Gefangenen eine zuverlässige und vorhersehbare Rechtsposition zu vermitteln. In Anlehnung an den kritisch gemeinten Begriff der "justice by geography" kann man für den Strafvollzug mehr denn je feststellen, dass es vom Zufall des Wohnsitzes abhängt, ob der Gefangene bessere oder schlechtere Haftbedingungen vorfindet. Dementsprechend sind bereits Fälle bekannt, in denen noch auf freiem Fuß befindliche Straftäter beispielsweise in Berlin einen Wohnsitz anmelden, um ihre zu erwartende Strafe unmittelbar im offenen Vollzug verbüßen zu können, was in anderen, insbesondere süddeutschen Bundesländern nicht möglich ist.

Daten zur Strafvollzugspopulation

Am 31.3. 2009 waren 73 592 Gefangene in den 195 Gefängnissen in Deutschland inhaftiert, darunter 3926 (= 5,3 %) Frauen. 11 385 (15,5 %) befanden sich in Untersuchungshaft. 53 543 verbüßten eine Freiheitsstrafe, 6180 eine Jugendstrafe und 2008 Personen befanden sich in "sonstiger Freiheitsentziehung" (Zivilhaft oder Abschiebungshaft). Unter den eine Freiheitsstrafe Verbüßenden waren 4197 (= 7,8 % der Freiheitsstrafen) nur aufgrund einer nicht bezahlten Geldstrafe inhaftiert (Ersatzfreiheitsstrafe). 1548 Gefangene, vorwiegend Sexualstraftäter, wurden in einer sozialtherapeutischen Anstalt behandelt (= 2,9 % der Freiheitsstrafe Verbüßenden). 476 befanden sich in Sicherungsverwahrung, d.h. einer Maßregel der Besserung und Sicherung, die potenziell lebenslänglich vollzogen werden kann. 11 743 (= 21,9 %) Gefangene hatten zum Stichtag noch maximal 6 Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen, 31 060 (58,0 %) mehr als ein Jahr, darunter ein zunehmender Anteil auch lange Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafen.

Gefangenenraten werden berechnet als Stichtagsbelegungszahlen (üblicherweise zum 31.3. eines Jahres) pro 100 000 der Wohnbevölkerung bzw. der entsprechenden Altersgruppe. Betrachtet man zunächst die Gefangenenraten in Deutschland im Längsschnittvergleich, so kann insgesamt gesehen für das Gebiet der alten Bundesländer eine relativ stabile Entwicklung mit allerdings phasenspezifischen Schwankungen festgestellt werden. Die Gefangenenrate in (West-) Deutschland ist nach der Strafrechtsreform von 1969, durch welche die kurze Freiheitsstrafe zugunsten der Geldstrafe wesentlich zurückgedrängt wurde, in den 1970er Jahren bis 1983 stark angestiegen und erreichte mit 104 Gefangenen pro 100 000 der Wohnbevölkerung ihren Höhepunkt. In den 1980er Jahren reduzierte sich die Gefangenenrate auf etwa 80, teilweise bedingt durch rückläufige Kriminalitätszahlen und durch den Ausbau von Alternativen, insbesondere der Strafaussetzung zur Bewährung. Danach ist im Gefolge der Wiedervereinigung und der allgemeinen gesamtgesellschaftlichen Veränderungen, einschließlich Migrationsproblemen, die Gefängnisbelegung auf eine Rate von nahezu 100 angestiegen. Seit Ende der 1990er Jahre ist die Gesamtbelegung des Strafvollzugs allerdings stabil und seit 2005 erneut rückläufig. 2009 lag die Gefangenenrate für Gesamtdeutschland bei knapp 90 (vgl. Abbildung 1 der PDF-Version).

Dabei ist zwischen den alten und den neuen Bundesländern zu unterscheiden: In Ostdeutschland waren die Gefängnisse infolge weit reichender Amnestien anfangs der 1990er Jahre nahezu leer, danach stieg die Belegung bis 2003/2004 allerdings auf ein dem westdeutschen Durchschnitt vergleichbares Niveau an. Absolut gesehen gab es damit in Gesamtdeutschland bis zu etwa 81 000 Insassen im Straf- und Untersuchungshaftvollzug. Inzwischen (2009) ist die Zahl der Insassen auf unter 74 000 zurückgegangen. Die Gefangenenrate in den neuen Bundesländern liegt nun mit 84,7 (2009) wieder deutlich unter derjenigen der alten Bundesländer mit 90,7.

Für die Dynamik der Entwicklung der Gefangenenraten in Westdeutschland Ende der 1970er, Anfang der 1980er und erneut Anfang der 1990er sowie 2000er Jahre war auch die Untersuchungshaft von Bedeutung. Anders als die Gesamtzahl der Gefangenen, die 2003 einen Höchststand erreichte, nahm die Zahl der Untersuchungsgefangenen seit 1994 stetig ab. Dies gilt für die alten, mehr noch aber für die neuen Bundesländer. Ein Grund hierfür wird in der Anordnungspraxis gegenüber ausländischen Tatverdächtigen gesehen. Dafür spricht, dass mit der Änderung der Asylgesetzgebung im Jahr 1993 die Zahl von Asylbewerbern drastisch abnahm. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch die Zahl der Untersuchungsgefangenen reduzierend beeinflusste. Die Verurteiltenzahlen bei Ausländern erreichten ihren Höchststand mit über 205 000 Verurteilungen im Jahr 1995 (27 % aller Verurteilungen) und waren 2007 auf etwa 166 000 (ca. 22 %) abgesunken. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass ihr Anteil bei den Insassen vor allem in der Untersuchungshaft ganz erheblich über diesen Werten liegt (s. u.), so dass insbesondere in jüngerer Zeit die anhaltende Abnahme der Untersuchungsgefangenenzahlen auch durch weitere Faktoren erklärt werden muss. Weiterhin zu berücksichtigen sind die üblicherweise in den Gefangenenraten nicht enthaltenen, im Maßregelvollzug der psychiatrischen Anstalten und der Entziehungsanstalten etwa 8900 in den westdeutschen Bundesländern untergebrachten Straftäter. Ihre Zahl hat sich seit 1980 nahezu verdreifacht (bedingt durch vermehrte Anordnungen der Unterbringung ebenso wie durch eine restriktivere Entlassungspraxis.

Veränderungen der Insassenstruktur

Die Strafvollzugspopulation hat sich allerdings nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ in ihrer alters- und deliktsspezifischen Zusammensetzung verändert.

Betrachtet man zunächst die Deliktsstruktur der Strafgefangenen im Längsschnittvergleich, so wird deutlich, dass der Anteil von Eigentumsdelinquenten (ohne Gewalt, Diebstahl/Unterschlagung) beständig gesunken ist (von 47,5 % 1970 auf 20,5 % im Jahr 2008). Raub und Erpressung sind von 1970 bis 1990 zwar anteilsmäßig gestiegen (von 8,1 % auf 13,8 %), seither bleibt der Anteil mit 12 - 14 % jedoch stabil. Ebenfalls relativ konstant ist der Anteil von Sexualdelinquenten, die jeweils 6 - 8 % der Vollzugspopulation ausmachen, von Vermögensdelinquenten (Betrug/Untreue etc., jeweils etwa 10 - 13 %), von Tötungsdelinquenten (7 - 8 %) und von Straßenverkehrsdelinquenten (6 - 8 %; mit einem aktuellen Rückgang 2008 auf 4,5 %). Die wesentlichsten Veränderungen betreffen Körperverletzungs- und Drogendelikte. Der Anteil von wegen Körperverletzungsdelikten Verurteilten hat von weniger als 3 % anfangs der 1970er Jahre auf 11,9 % im Jahr 2008 zugenommen. Der Anteil von Betäubungsmitteldelinquenten ist von praktisch null Prozent im Jahr 1970 auf ca. 10 % im Jahr 1990 und etwa 15 % seit 2000 gestiegen (vgl. Abbildung 2 der PDF-Version). Bedenkt man, dass der Anteil in Ostdeutschland allenfalls 3 - 7 % beträgt, so wird verständlich, dass in einigen westdeutschen Bundesländern Anteile von 17 - 20 % erreicht werden (wie in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz). Bedenklich erscheint dabei, dass etwa 45 % der inhaftierten Drogentäter 2008 nur wegen leichter Verstöße gegen das BtMG verurteilt waren (d.h. Besitz und Handel von kleineren Mengen Drogen, § 29 Abs. 1 BtMG). Offensichtlich bezieht die Drogenkontrolle damit Drogenbesitzer und -konsumenten aus dem unteren Deliktsspektrum verstärkt mit ein.

Generell kann man einen deutlichen Unterschied zwischen den alten und neuen Bundesländern insoweit erkennen, als in den neuen Bundesländern die Anteile von Gewalttätern erhöht sind, dagegen sind wegen Drogendelikten Verurteilte deutlich unterrepräsentiert. Fasst man Tötungs-, Körperverletzungs-, Sexual- und Raubdelinquenten zusammen, so waren 2008 stichtagsbezogen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen etwa die Hälfte der Gefangenen wegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts inhaftiert. In Bayern, Bremen und Hessen lag der entsprechende Anteil dagegen unter 40 %.

Gefangenenraten im Bundesländervergleich

Betrachtet man die Gefangenenraten in den Bundesländern im Querschnittsvergleich für das Jahr 2009, so werden die schon seit Jahren bekannten, zum Teil erheblichen Unterschiede deutlich. Die Gefangenenraten schwanken im Bundesländervergleich in den Flächenstaaten zwischen 52 pro 100 000 der Wohnbevölkerung in Schleswig-Holstein und 97 in Bayern bzw. 99 in Nordrhein-Westfalen, in den wegen ihrer Bevölkerungs- und Kriminalitätsstruktur anders zu beurteilenden Stadtstaaten zwischen 89 in Bremen, knapp 109 in Hamburg und 154 in Berlin. Unterschiede ergeben sich auch bei den Untersuchungshaftraten - hier weist ebenfalls Schleswig-Holstein die niedrigste Rate mit 7,9 auf, Berlin mit 21,5 die höchste. Die neuen Bundesländer liegen im Schnitt jedoch deutlich unter den alten Bundesländern, was unter anderem mit wesentlich niedrigeren Ausländeranteilen in der Bevölkerung und in der Strafvollzugspopulation zu tun haben dürfte.

Angesichts der relativ vergleichbaren Kriminalitätsbelastung beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich mit Schleswig-Holstein, die ihrerseits bedeutend über denjenigen in Bayern oder Baden-Württemberg liegen, wird deutlich, dass Gefangenenraten nicht Schicksal, sondern in erster Linie Ergebnis kriminalpolitischer Orientierungen und der justiziellen Entscheidungspraxis sind. Maelicke hat in diesem Zusammenhang das im Hinblick auf Haftvermeidung besonders ausgeprägte kriminalpolitische Klima in Schleswig-Holstein beschrieben. Nach wie vor liegt die Gefangenenrate in Schleswig-Holstein sogar unter den Gefangenenraten der skandinavischen Länder. Dass die Stadtstaaten wie Berlin bis zu dreimal höhere Gefangenenraten als Schleswig-Holstein aufweisen, mag mit der Kriminalitätsbelastung und -struktur teilweise erklärbar sein, jedoch gilt dies nicht für Bayern (97 Gefangene pro 100 000), Hessen (86) oder Rheinland-Pfalz (87). Auch weisen Bremen und neuerdings Hamburg gegenüber einigen Flächenstaaten kaum noch erhöhte Gefangenraten auf.

Interessant sind die Veränderungen der Gefangenenraten im Bundesländervergleich im Zeitraum seit 1995. Dieser Beobachtungszeitraum wurde gewählt, weil sich seit Mitte der 1990er Jahre die Kriminalitätsraten vor allem in den neuen Bundesländern stabilisiert haben, zum Teil sogar rückläufig sind. Der Anstieg der Gefangenenrate in diesem Zeitraum von 39 % in den neuen und knapp 4 % in den alten Bundesländern hat also weniger mit der Kriminalitätsentwicklung als mit anderen Faktoren zu tun. Abgesehen von regionaltypischen Sanktionsstilen sind die Strafrechtsreformgesetze von 1998 (Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1. 1998 und das 6. Strafregistergesetz/StRG vom 1.4. 1998) von Bedeutung, mit denen die Strafrahmen für Gewaltdelikte (beispielsweise gefährliche Körperverletzung) zum Teil deutlich verschärft wurden.

Bemerkenswert sind die Unterschiede bei der Entwicklung der Zuwachsraten im Bundesländervergleich, wobei man hier phasenspezifisch differenzieren muss. In den neuen Bundesländern hat sich die Gefangenenrate in den 1990er Jahren drastisch erhöht und an das "Westniveau" angeglichen oder es sogar überschritten. Seit der Jahrtausendwende sind allerdings stabile Verhältnisse und neuerdings rückläufige Zahlen in fast allen Bundesländern zu verzeichnen (vgl. Abbildung 3 der PDF-Version).

Wenn man den Jugendstrafvollzug isoliert betrachtet, so ergeben sich gleichfalls erhebliche Länderdifferenzen bei den Gefangenenraten für 2009 und im Entwicklungsverlauf seit 1995. Bemerkenswert sind hier die sehr stark gestiegenen Jugendstrafgefangenenraten in Ostdeutschland in den 1990er Jahren, die aber, wie erwähnt, inzwischen ebenfalls stark rückläufig sind. Auch weisen die Stadtstaaten Bremen und Hamburg (im Gegensatz zu Berlin) ebenso wie Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein unterdurchschnittliche Raten auf, was auf eine spezifische Strafverfolgungs- und Sanktionspraxis hinweist.

Vollzugslockerungen und Hafturlaub

Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung sind der offene Vollzug und Vollzugslockerungen sowie Hafturlaub von herausragender Bedeutung. Zwar wird man die resozialisierungsfördernde Wirkung derartiger Maßnahmen nicht isoliert evaluieren und einschätzen können, jedoch sprechen die empirischen Forschungen zur Straftäterbehandlung dafür, dass ein integriertes Programm von Lockerungen, bedingter Entlassung und Nachsorge bessere rückfallvermeidende Erfolge aufweist als der traditionelle Verwahrvollzug.

Mit der Föderalismusreform, aber auch schon zuvor sind vollzugsöffnende Maßnahmen allerdings zum Spielball einer "restaurativen" Vollzugspolitik geworden. Ideologisch gefärbte Akzentverschiebungen in einigen Bundesländern (insbesondere in Hamburg und Hessen) haben eine wiedereingliederungsorientierte Entlassungsvorbereitung erheblich beeinträchtigt, indem der offene Vollzug und Vollzugslockerungen auf ein Minimum zurückgefahren wurden. Berlin und Nordrhein-Westfalen haben demgegenüber die erfolgreiche überleitungsorientierte Praxis beibehalten und nach wie vor stichtagsbezogen ein knappes Drittel der Gefangenen im offenen Vollzug untergebracht. Die Nachbetreuung leidet jedoch überall an der personellen Unterausstattung der Bewährungshilfe und der selten flächendeckend ausgebauten und vernetzten freien Straffälligenhilfe.

Probleme der Unterbringung und Überbelegung

Trotz der in den vergangenen Jahren spürbaren Entlastung und eines deutlichen Belegungsrückgangs (siehe Abb. 1 und 3) gibt es in Deutschland im geschlossenen Vollzug nach wie vor Probleme der Überbelegung, wenn man - nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis - eine Vollbelegung bei einer 85-prozentigen Auslastung annimmt. Nach diesem Kriterium wäre nur in Brandenburg, Bremen und Hamburg keine Überbelegung gegeben.

Abgesehen von den erwähnten Zahlen zur Überbelegung anhand der Auslastung der Haftplatzkapazitäten gibt es zusätzlich noch eine Art "verdeckter" Überbelegung, wenn man die Anteile gemeinschaftlicher Unterbringung von Gefangenen in die Analyse einbezieht. So waren am 31.3. 2009 in Gesamtdeutschland 35 % der Gefangenen im geschlossenen Vollzug entgegen § 18 Abs. 1 StVollzG gemeinschaftlich untergebracht (ohne Bremen, das hierzu keine Zahlen angibt). Diesbezüglich sind die neuen Bundesländer, vor allem Sachsen-Anhalt und Thüringen mit 58 % bzw. 57 % von gemeinschaftlicher Unterbringung besonders betroffen. In den alten Bundesländern sind die Bedingungen insoweit in Baden-Württemberg (52 %) und Bayern (42 %) am ungünstigsten. Demgegenüber werden in Hamburg während der Ruhezeit mehr als 90 %, in Berlin und im Saarland 85 % der Gefangenen im geschlossenen Vollzug einzeln untergebracht.

Zu den Hauptrisikofaktoren für Gefangene, durch Mitgefangene drangsaliert, erpresst, sexuell missbraucht oder körperlich verletzt zu werden, was (wie einige gravierende Fälle der Tötung von Gefangenen durch Mitgefangene, beispielsweise in Ichtershausen/Thüringen 2001 und Siegburg/NRW 2006, exemplarisch zeigen) immer noch weit verbreitet ist, gehören die gemeinschaftliche Unterbringung während der Ruhezeit und lange Einschlusszeiten ohne sinnvolle Freizeitangebote, insbesondere an Wochenenden. Diese Zahlen sind trotz eines in den vergangenen Jahren zu beobachtenden Rückgangs der Gemeinschaftsbelegung immer noch besorgniserregend.

Zusammenfassung und Schlussbemerkungen

Der Strafvollzug in Deutschland zeigt bei Betrachtung einiger statistischer Parameter überraschende und kaum erwartete Veränderungen. Die Gefangenenrate insgesamt ist nach einem Anstieg in den 1990er Jahren seit 2003 rückläufig. Rückläufige Gefangenenraten verzeichnen die meisten Bundesländer, einen besonders drastischen Hamburg (seit 2003: -39 %). Erfreulich ist auch, dass die Untersuchungshaftzahlen seit 1994 um die Hälfte zurückgegangen sind. Deutschland gehört damit im europäischen Vergleich nach den skandinavischen Ländern zur Gruppe der Länder mit den niedrigsten Gefangenen- und Untersuchungshaftraten. Allerdings bleibt der "föderale Flickenteppich" nicht nur bezüglich der rechtlichen Regelungen, sondern auch in rechtstatsächlicher Sicht bestehen. Die Gefangenenraten variieren stark zwischen der extrem niedrigen Rate von 52 in Schleswig-Holstein (2009) und 151 in Berlin. Zugleich hat sich die Insassenstruktur aber verändert. Mehr Gewalt- und Drogentäter, weniger Eigentumstäter ohne Gewaltausübung (Diebstahl) bevölkern die Gefängnisse. Damit wird deutlich, dass ein gesteigerter Behandlungs- und Betreuungsbedarf besteht. Die Reduzierung von Personalstellen - etwa unter dem Eindruck der durch die Finanzkrise gestiegenen Schuldenbelastung der Länder - wäre demgemäß das falsche Signal. Vielmehr verdeutlicht die Zunahme von Gefangenen mit langen (inklusive lebenslangen) Freiheitsstrafen sowie von Sicherungsverwahrten die Notwendigkeit, einen qualitativ hochwertigen Resozialisierungsvollzug zu entwickeln. Die Sozialtherapie darf nicht nur auf Sexualtäter beschränkt werden, sondern muss sich den schwierigen Fällen aus anderen Deliktsbereichen stärker öffnen. Der geschlossene Regelvollzug könnte angesichts rückläufiger Zahlen die Behandlungsangebote erweitern und intensivieren. Mehr Qualität muss auch im Übergang vom Strafvollzug in die Entlassung erreicht werden. Der offene Vollzug und entlassungsvorbereitende Lockerungen bzw. Hafturlaub fristen in einigen Ländern ein Schattendasein. So haben Länder wie Hamburg und Hessen drastische Einschränkungen vorgenommen. Berlin und Nordrhein-Westfalen zeigen demgegenüber, dass auch bei einer zunehmend problematischen Insassenstruktur ein systematisches Übergangsmanagement möglich ist.

Ein guter Schutz von Gefangenen vor Übergriffen von Mitgefangenen ist die Realisierung der Einzelbelegung während der Ruhezeit (vgl. § 18 Abs. 1 StVollzG und die Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder). Auch hier haben einzelne Bundesländer (z.B. Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein) vorbildliche Bedingungen geschaffen, während andere von diesem auch im europäischen Maßstab gültigen Standard noch weit entfernt sind.

Dieser Beitrag zeigt, dass die empirische Bestandsaufnahme von grundlegenden Daten des Strafvollzugs eine permanente Aufgabe ist, die für die Fortentwicklung des Strafvollzugs hilfreich sein kann. Sie ist umso mehr geboten, als die Länder mit der Föderalismusreform freiwillig in den Wettbewerb um eine bestmögliche Praxis eingetreten sind. Der ursprünglich befürchtete "Wettbewerb der Schäbigkeit" ist bislang nicht eingetreten, vielmehr haben einige Länder erhebliche Investitionen vor allem im Bereich des Jugendstrafvollzugs und der Sozialtherapie getätigt. Durch umfassende empirische Bestandsaufnahmen könnten diese Veränderungsprozesse auch in ihrer Wirksamkeit für das Resozialisierungsziel transparent gemacht werden. Die teils sehr unterschiedlichen Strukturen in den Ländern werden sich letztlich daran messen lassen müssen, inwieweit sie einerseits menschenrechtliche Standards beachten und andererseits zugleich das verfassungsrechtliche Gebot der Resozialisierung erreichen oder zumindest dazu beitragen können.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Ausführlichere Dokumentationen aktueller Daten zum Strafvollzug finden sich bei Frieder Dünkel/Bernd Geng/Christine Morgenstern, Strafvollzug in Deutschland - Aktuelle rechtstatsächliche Befunde, in: Forum Strafvollzug, 59 (2010) 1, S. 20 - 32 (i.E.); siehe auch die Internetseite des Verfassers: www.rsf.uni-greifswald.de/duenkel/publikationen/internet/jugendstrafrecht.

  2. Vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 2093ff.; hierzu Frieder Dünkel, Jugendstrafvollzug und Verfassungsrecht. Eine Besprechung des Urteils des BVerfG vom 31.5. 2006 zur Verfassungsmäßigkeit des Jugendstrafvollzugs und Folgerungen für die anstehende Gesetzesreform, in: Neue Kriminalpolitik (NK), 18 (2006) 3, S. 112 - 116.

  3. Vgl. ders., Die Farce der Föderalismusreform - ein Vergleich der vorliegenden Gesetzesentwürfe zum Jugendstrafvollzug, online: www.rsf.uni-greifswald.de/fileadmin/mediapool/lehrstuehle/duenkel/Stand_JuVo G_24_9_2007.pdf (18.1. 2010).

  4. Vgl. Heribert Ostendorf (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht, Baden-Baden 2009.

  5. Frieder Dünkel/Horst Schüler-Springorum, Strafvollzug als Ländersache? Der "Wettbewerb der Schäbigkeit" ist schon im Gange!, in: Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe (ZfStrVo), 55 (2006) 3, S. 145 - 149.

  6. Vgl. Datenbanken des Statistischen Bundesamts, online: www.destatis.de.

  7. Vgl. Frieder Dünkel, Strafvollzug im Übergang. Zur Situation in den neuen Bundesländern, in: NK, 5 (1993) 1, S. 37-43.

  8. Am 31.3. 2009 lag sie absolut gesehen bei 73592; bis zum 31.8. 2009 ist sie sogar auf 72 043 gefallen, vgl. die Angaben des Statistischen Bundesamts unter www.destatis.de.

  9. Vgl. Christine Morgenstern, Germany, in: Anton van Kalmthout/Marije Knapen/Christine Morgenstern (Hrsg.), Pre-trial Detention in Europe, Nijmegen 2009, S. 387 - 433.

  10. Vgl. Frieder Dünkel, Praxis der Untersuchungshaft in den 90er Jahren - Instrumentalisierung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen für kriminal- und ausländerpolitische Zwecke?, in: Strafverteidiger, 14 (1994), S. 610 - 621.

  11. Frieder Dünkel/Christine Morgenstern, Deutschland, in: Frieder Dünkel/Tapio Lappi-Seppälä/Christine Morgenstern/Dirk van Zyl Smit (Hrsg.), Kriminalität, Kriminalpolitik, strafrechtliche Sanktionspraxis und Gefangenenraten im europäischen Vergleich, Mönchengladbach 2010 (in Vorbereitung).

  12. Vgl. Wolfgang Heinz, Freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung. Statistische Eckdaten zur Anordnungspraxis und zum Vollzug, in: Reinhard Haller/Jörg-Martin Jehle (Hrsg.), Drogen - Sucht - Kriminalität, Mönchengladbach 2009, S. 235 - 251.

  13. Vgl. F. Dünkel/B. Geng/C. Morgenstern (Anm. 1).

  14. In Hamburg scheint die rückläufige Ausländerkriminalität für den Belegungsrückgang mit verantwortlich zu sein; vgl. Bernhard Villmow/Carsten Gericke/Alescha Savinsky, Von der Überfüllung zur Schließung von Strafvollzugsanstalten? Entwicklungen in der Hamburger Strafrechtspraxis, in: NK, 22 (2010) 1 (im Druck).

  15. Vgl. Frieder Dünkel/Sonja Snacken, Strafvollzug im europäischen Vergleich: Probleme, Praxis und Perspektiven, in: ZfStrVo, 50 (2001), S. 165ff.; F. Dünkel/C. Morgenstern (Anm. 11).

  16. Bernd Maelicke, Überbelegung = Fehlbelegung?! Plädoyer für grundlegende Systemverbesserungen im deutschen Strafvollzug, in: NK, 15 (2003) 4, S. 144f.

  17. Vgl. Tilmann Schott/Stefan Suhling/Thomas Görgen/Rebecca Löbmann/Christian Pfeiffer, Der Anstieg der Belegung im Justizvollzug Niedersachsens und Schleswig-Holsteins: Folge der Kriminalitätsentwicklung oder gerichtliche Strafhärte?, Hannover 2004.

  18. Vermehrte Anwendung von Diversions- und anderen ambulanten Maßnahmen, vgl. Wolfgang Heinz, Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2006, Berichtsjahr 2006, Version 1/2008, online: www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks06.htm (18.1. 2010).

  19. Vgl. F. Dünkel/H. Schüler-Springorum (Anm. 5).

  20. Vgl. F. Dünkel/B. Geng/C. Morgenstern (Anm. 1).

  21. Vgl. Frieder Dünkel, Rechtliche, rechtspolitische und programmatische Entwicklungen einer Sozialen Strafrechtspflege in Deutschland, in: DBH-Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik/Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.), Kriminalpolitische Herausforderungen. Bewährungs- und Straffälligenhilfe auf neuen Wegen, Zinnowitz 2008, S. 20 - 60.

  22. Vgl. ders.,/B. Geng/C. Morgenstern (Anm. 1).

  23. Vgl. Frieder Dünkel, Vollzugslockerungen und offener Vollzug - die Bedeutung entlassungsvorbereitender Maßnahmen für die Wiedereingliederung, in: Forum Strafvollzug, 58 (2009) 4, S. 192 - 196.

Dr. iur. habil., geb. 1950; lehrt Kriminologie und Strafrecht an der Universität Greifswald, Domstraße 20, 17487 Greifswald.
E-Mail: E-Mail Link: duenkel@uni-greifswald.de