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"Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten" | 50 Jahre Mauerbau | bpb.de

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"Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten"

Hans-Hermann Hertle

/ 17 Minuten zu lesen

Der Schießbefehl war der entscheidende Eckpfeiler des DDR-Grenzregimes. Nur so war eine abschreckende Wirkung zu erzielen, um die massenhafte Flucht der Bevölkerung zu unterbinden.

Einleitung

Am 24. August 1961, elf Tage nach der Abriegelung der Sektorengrenzen mit Stacheldraht und kurz nach der Errichtung der ersten Teilstücke der Berliner Mauer aus Hohlblocksteinen, peitschen im Grenzbereich nahe der Charité und unweit des Reichstagsgebäudes Schüsse auf. Transportpolizisten haben von einer S-Bahn-Brücke aus einen jungen Mann entdeckt, der durch den Humboldthafen nach West-Berlin flüchten will. Er hat das westliche Ufer fast erreicht, als ein Grenzposten eine Salve aus seiner Maschinenpistole auf den wehr- und schutzlosen Schwimmer abfeuert. Von einer Kugel in den Hinterkopf getroffen, versinkt er im Kanal. Am frühen Abend wird er tot aus dem Wasser gezogen. Günter Litfin ist der erste Flüchtling, der an der Mauer erschossen wird. Er ist 24 Jahre alt.

Fast 28 Jahre danach, in den späten Abendstunden des 5. Februar 1989, nähern sich zwei junge Männer den Sperranlagen am Britzer Zweigkanal, der an der Sektorengrenze zwischen Treptow und Neukölln liegt. In der Annahme, der Schießbefehl an der Grenze sei ausgesetzt und hoher Staatsbesuch in Ost-Berlin eine günstige Voraussetzung für eine erfolgreiche Flucht, versuchen die beiden, die Sperranlagen zu überwinden. Den letzten Grenzzaun vor Augen, werden sie von Wachposten entdeckt und aus zwei Richtungen unter Beschuss genommen. Auch ein letzter Versuch, den Zaun zu überklettern, scheitert. Die jungen Männer müssen aufgeben. Mit dem Rücken zum Grenzzaun stehend, wird der 21-jährige Chris Gueffroy aus 40 Metern Entfernung gezielt mit Einzelfeuer beschossen. Ein Schuss trifft ihn direkt ins Herz. Er stirbt innerhalb weniger Minuten.

Litfin und Gueffroy sind der erste und der letzte Flüchtling, die durch Schüsse von Grenzposten an der Mauer getötet wurden. Die tödliche Bilanz des DDR-Grenzregimes: Von den mindestens 136 Todesopfern an der Berliner Mauer wurden 90 erschossen; unter ihnen waren 67 DDR-Flüchtlinge, aber auch 15 Einwohner und Besucher von West-Berlin und acht DDR-Bürger ohne Fluchtabsichten. An der innerdeutschen Grenze, den Grenzen zu Drittstaaten und in der Ostsee kamen bei Fluchtversuchen mehrere Hundert Menschen ums Leben, von denen mindestens 128 erschossen wurden. Darüber hinaus erlitten mindestens 33 Personen durch Erd- oder Splitterminen tödliche Verletzungen. Eine bis heute unbekannte Anzahl von Menschen wurde bei Fluchtversuchen in Berlin und an der innerdeutschen Grenze zudem durch Schusswaffen und Minen zum Teil schwer verletzt.

Schießbefehl

Der Schießbefehl auf Flüchtlinge war neben schwer überwindbaren Sperranlagen und einer dichten Staffelung von Grenzposten der dritte und entscheidende Eckpfeiler des DDR-Grenzregimes. Von Beginn an hegte die SED-Führung keinen Zweifel daran, dass nur durch die Androhung des Todes - und in letzter Konsequenz die Tötung - eine ausreichend abschreckende Wirkung zu erzielen war, um die massenhafte Flucht der Bevölkerung dauerhaft zu unterbinden und so den Fortbestand des Regimes zu sichern.

Bereits am 22. August 1961 beauftragte das SED-Politbüro den ZK-Sekretär für Propaganda, Albert Norden, bei der Nationalen Volksarmee (NVA) und der Volkspolizei (VP) zu veranlassen, dass von Gruppen, Zügen und Kompanien schriftliche Erklärungen darüber abgegeben würden, "dass jeder, der die Gesetze unserer DDR verletzt - auch wenn erforderlich - durch Anwendung der Waffe zur Ordnung gerufen wird". Weil Hunderten von Menschen auch noch in den ersten Wochen nach dem Mauerbau die Flucht gelungen war und sich 85 Volkspolizisten in den Westen abgesetzt hatten, bekräftigte Erich Honecker als für die Abriegelungsaktion zuständiges SED-Politbüromitglied am 20. September 1961 noch einmal die Weisung, dass "gegen Verräter und Grenzverletzer (...) die Schusswaffe anzuwenden" sei. Im ersten diesbezüglichen Befehl des Verteidigungsministers vom Oktober 1961, der sich in den Folgejahren nur leicht verändert in den Dienstvorschriften wiederfand, hieß es, dass die Schusswaffe anzuwenden sei "zur Festnahme von Personen, die sich den Anordnungen der Grenzposten nicht fügen, indem sie auf Anruf 'Halt - stehenbleiben - Grenzposten!' oder nach Abgabe eines Warnschusses nicht stehenbleiben, sondern offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der DDR zu verletzen und keine andere Möglichkeit zur Festnahme besteht". Die Schießausbildung, befahl der Verteidigungsminister 1962, sei so zu organisieren, "dass die Ausbildung jedes Grenzsoldaten zu einem ausgezeichneten Schützen gewährleistet und dieser in der Lage ist, jedes unbewegliche und sich bewegende Ziel mit dem ersten Schuss (Feuerstoß) bei Tag und Nacht zu vernichten". In späteren Vorschriften wurde der Schusswaffeneinsatz durch den Hinweis ergänzt, dass "der Gebrauch der Schusswaffe (...) die äusserste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen (ist). Er ist nur dann zulässig, wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos bleiben oder dann, wenn es auf Grund der Lage nicht möglich ist, andere Maßnahmen zu treffen."

"Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten": Mit diesem mündlichen Befehl wurden die Grenzsoldaten bis in die 1980er Jahre täglich in den Todesstreifen geschickt. Überall an der Grenze, so Honecker 1974 - inzwischen SED-Generalsekretär und Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates der DDR -, müsse "ein einwandfreies Schussfeld gewährleistet werden"; nach wie vor "muss bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schusswaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden, und es sind die Genossen, die die Schusswaffe erfolgreich angewandt haben, zu belobigen". An diesen Bestimmungen, fügte er noch hinzu, werde sich "weder heute noch in Zukunft etwas ändern". Tatsächlich verschaffte die Volkskammer der Praxis der Todesschüsse mit dem "Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz)" vom 25. März 1982 eine gesetzliche Fassade. Es sollte, so formulierte es das Landgericht Berlin, "der Eindruck einer allen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Legitimation geschaffen werden, ohne dass dadurch irgendeine Änderung der bisherigen Praxis herbeigeführt werden sollte".

"Bearbeitung von Leichenvorgängen"

In vielen Fällen wurden an der Mauer Menschen erschossen, die ihren Fluchtversuch erkennbar aufgegeben hatten und verzweifelt einen Weg zurück aus dem Grenzgebiet suchten. Und nicht wenige wurden getötet, die gar nicht fliehen wollten. Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem die politische und militärische Führung der DDR ihre Befehle und Vorschriften bzw. später das Grenzgesetz so ernst genommen hätte, dass Ermittlungen gegen Todesschützen eingeleitet worden wären, um die Rechtmäßigkeit des Schusswaffeneinsatzes zu prüfen. Im Gegenteil: Die Grenzsoldaten wurden für Tötungen in aller Regel ausgezeichnet und belohnt: mit der "Medaille für vorbildlichen Grenzdienst", mit Geld- und Sachgeschenken und mit Beförderungen.

Anstelle der Todesschützen gerieten die Getöteten und ihre Angehörigen ins Visier und die Fänge der DDR-Untersuchungsorgane. Denn so sehr die SED-Führung das Töten billigend in Kauf nahm, war ihr doch stets auch bewusst, dass Gewalttaten an der Grenze im Westen polizeilich registriert und von der Staatsanwaltschaft bearbeitet wurden und dass die Zentrale Erfassungsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter alle bekannt werdenden Fälle in strafrechtlicher Hinsicht untersuchte und dokumentierte. Schüsse an der Mauer erhöhten zudem den Misskredit des SED-Regimes in beiden Teilen Deutschlands und waren der internationalen Reputation der DDR und ihrer sowjetischen Vormacht abträglich. Oberstes Ziel war es deshalb, Todesfälle an der Grenze wann immer möglich zu verheimlichen und zu verschleiern. Politische Schadensvermeidung war gemeint, wenn es im Zusammenhang mit der Tötung des Flüchtlings Michael Bittner an der Mauer im November 1986 in einem Bericht des Ministerium für Staatssicherheit (MfS) heißt: "Die politische Sensibilität der Staatsgrenze zu Berlin (West) machte die Verschleierung des Vorkommnisses notwendig. Es musste verhindert werden, dass Gerüchte über das Vorkommnis in Umlauf geraten bzw. dass Informationen dazu nach Westberlin oder [in die] BRD abfließen."

Um eine weitgehende Geheimhaltung bei Schüssen und erst recht von Erschießungen zu gewährleisten, war die "Bearbeitung von Leichenvorgängen, soweit es sich um Vorkommnisse an der Staatsgrenze zu Westberlin handelt", dem MfS übertragen und dort durch "Ordnungen", "Weisungen" und "Festlegungen" geregelt. Die Grenztruppen überführten verletzte oder getötete Flüchtlinge aus dem Todesstreifen nicht ins nächstgelegene Hospital, sondern hatten sie in festgelegte Krankenhäuser einzuliefern - bevorzugt in das VP-Krankenhaus in Berlin-Mitte und in das Armeelazarett Drewitz bei Potsdam, oder eben zur Obduktion in das Gerichtsmedizinische Institut der Humboldt-Universität (Charité) oder das Zentrale Armeelazarett Bad Saarow. Um bei der Grenzbevölkerung kein Aufsehen zu erregen, wurde schon zu Beginn der 1960er Jahre darauf verzichtet, verletzte Flüchtlinge mit Krankenwagen, Blaulicht und Martinshorn aus dem Grenzgebiet abzuholen. Der Transport erfolgte stattdessen in der Regel auch bei Schwerstverletzten auf der Ladefläche von Armeelastwagen oder "Kübel-Trabis" - ohne jede ärztliche Versorgung.

Nach der Ankunft im Krankenhaus oder bei der Gerichtsmedizin übernahm die Staatssicherheit die Regie - zuständig waren die Untersuchungsabteilungen ("Linie IX") der beiden Bezirksverwaltungen in Berlin und Potsdam und in besonders wichtigen Fällen die Hauptabteilung (HA) IX der MfS-Zentrale. Verletzte Flüchtlinge wurden im VP-Krankenhaus in Isolierzimmern abgeschirmt, bewacht und sobald als möglich ins MfS-Haftkrankenhaus oder in die Stasi-Untersuchungsgefängnisse in Berlin oder Potsdam überführt. Über die Toten hatte das MfS die alleinige Verfügungsgewalt: Sie übernahm deren Hab und Gut, Effekten und Asservate; im Fall von Christian Buttkus nahm sie selbst die bei der Obduktion entfernte tödliche Kugel an sich und archivierte sie. Die Stasi allein bestimmte den Umgang mit der Leiche: angefangen von der Obduktion über die Ausstellung des Totenscheins, die Beantragung der Anlegung eines "Leichenvorganges" bei der Abteilung I A (politische Straftaten) des Generalstaatsanwaltes, die Führung der Staatsanwaltschaftsakte, die Entgegennahme des Obduktionsergebnisses, die Ausstellung der Sterbeurkunde im Standesamt Berlin-Mitte, die Entgegennahme des Bestattungsscheines, bis hin zur Überführung und Verbrennung der Leiche, die in der Regel im Krematorium Baumschulenweg stattfand. Gegenüber all diesen Einrichtungen - und auch gegenüber den Angehörigen - hatte sich der verantwortliche MfS-Mitarbeiter mit falscher Identität "als im Auftrage der Generalstaatsanwaltschaft von Groß-Berlin handelnder VP-Angehöriger" auszugeben.

Die Grenztruppen schrieben über jeden Fluchtvorgang Meldungen und Berichte. Bei Todesfällen landeten diese gewöhnlich auch auf dem Schreibtisch von Honecker. Ihre weiteren Untersuchungen konzentrierten sich auf die Beseitigung von Schwachstellen im Grenzsicherungssystem, die den Fluchtversuch begünstigt haben konnten. Die eigentliche Tatortuntersuchung, die Sicherung von Spuren und Beweismitteln sowie die Befragung und Vernehmung von Zeugen einschließlich der beteiligten Grenzsoldaten, oblag federführend den MfS-Abteilungen IX in Berlin und Potsdam, insbesondere deren "Spezialkommissionen", die dabei eng mit einer weiteren Stasi-Linie, der HA I, kooperierten. Die Abdeckung der Tat und des Tatortes hatte für diese "Untersuchungsorgane" jedoch immer dann Vorrang vor der Spurensicherung, wenn dadurch Beobachtungen und Feststellungen auf West-Berliner Seite verhindert werden konnten. Die Mitarbeiter der Abteilungen IX ermittelten regelmäßig konspirativ über die Getöteten und ihre Familien sowie über Motive und Mitwisser. Zugleich hatten sie die Aufgabe, die nächsten Angehörigen der Verstorbenen zu informieren und gegebenenfalls Familie, Verwandte, Freunde, Arbeitskollegen und Nachbarn unter Beobachtung und Kontrolle zu nehmen.

Es sei "nicht ratsam, sofort mit der Tür ins Haus zu fallen", heißt es in der "Ordnung für die Bearbeitung von Leichenvorgängen" des MfS. Bei der noch unwissenden Witwe, dem Vater oder der Mutter zunächst mit einem allgemeinen Gespräch zu beginnen, "könne noch manchen wertvollen Hinweis zum Grenzverletzer ergeben". Der Umfang der dann folgenden Information über den Todesfall erfordere "ebenfalls großes Fingerspitzengefühl". Bewährt hätten sich folgende Mitteilungen: "a) ... ist durch eine selbstverschuldete Grenzprovokation ums Leben gekommen, b) ... ist durch Selbstverschulden tödlich verunglückt, c) ... ist im Grenzgewässer ertrunken." Da bei der Variante b) mit vielen Zusatzfragen über den Ort des Geschehens gerechnet werden müsse, solle von der Variante a) Gebrauch gemacht werden, "da so leichter zu begründen ist, warum über den genauen Ereignisort keine Auskunft gegeben werden kann". Das "Zeigen der Leiche" sei den Angehörigen zu verweigern und ihr Einverständnis zu einer Urnenbeisetzung zu erreichen. Die Stasi übernahm die Bestattungskosten, beglich sie jedoch nicht selten mit dem Geld, das sie den Getöteten aus der Tasche gestohlen hatte. Einigen Hinterbliebenen, so der Familie von Karl-Heinz Kube, wurde die Urne gar per Post zugestellt. Einer "Festlegung" der Potsdamer Bezirksverwaltung des MfS zufolge war den Angehörigen mitzuteilen, dass "eine Trauerfeier grundsätzlich nicht stattfindet". Erst bei der Urnenbeisetzung dürfe gestattet werden, dass "eine Trauerfeier im engsten Rahmen durchgeführt wird, zu der auch ein Prediger ausgesucht werden kann".

Durch ihre Teilnahme an fast allen Beisetzungen nahmen MfS-Mitarbeiter selbst dem Abschied von den Toten noch die Privatheit; sie überwachten die Predigten und beschatteten die Trauernden. Im Gespräch mit den Angehörigen sei zu erreichen, "dass über das Vorkommnis nichts an die Öffentlichkeit dringt, wobei geeignete Momente aus den Ermittlungsergebnissen zur Erreichung dieses Zieles geschickt ausgenutzt werden (moralisch verkommene Personen, kriminell Angefallene u.ä.)". Was genau den Angehörigen über die Ursachen des Todes mitgeteilt werde, sei vom Ergebnis der Ermittlungen abhängig - vor allem davon, was bereits über "westliche Organe und Propaganda, Verletzte und Festgenommene, andere DDR-Bürger" über das "Vorkommnis" an die Öffentlichkeit gedrungen sei.

Viele Todesfälle wurden der Öffentlichkeit und den Angehörigen aus den verschiedensten Gründen bekannt. In mehr als 30 Fällen wurden Familienangehörige jedoch - zumeist ohne Angabe der genauen Umstände - zwar über den Tod informiert, aber zum Schweigen oder zum Lügen gegenüber Dritten verpflichtet oder aber schlicht über die Todesursachen belogen:

  • Die Mütter von Hans Räwel und Walter Hayn wurden informiert, ihre Söhne seien ertrunken. In Wirklichkeit waren beide bei Fluchtversuchen erschossen worden: Räwel am 1. Januar 1963, Hayn am 27. Februar 1964. Weil dessen Angehörige der ihnen mitgeteilten Version keinen Glauben schenken wollten, wurde ihnen angedroht, "dass sie sich strafbar machten, wenn sie über diese Angelegenheit Gerüchte in Umlauf" setzten.

  • Die Eltern von Joachim Mehr, der bei einem Fluchtversuch am 3. Dezember 1964 erschossen wurde, wurden darauf verpflichtet, den Tod ihres Sohnes nach außen als "Verkehrsunfall" auszugeben - ebenso die Witwe von Klaus Garten, die Angehörigen des Ehepaares Weckeiser, von Klaus-Jürgen Kluge, von Christian Peter Friese und vielen anderen bis hin zur Ehefrau und den Eltern von Lutz Schmidt.

In einigen Fällen wurden falsche Todesumstände konstruiert und Beweismittel wie Leichenfundberichte, Totenscheine und Sterbeurkunden gefälscht:

  • Der 10-jährige Jörg Hartmann und der 13-jährige Lothar Schleusener wurden bei einem gemeinsamen Fluchtversuch am 14. März 1966 in Treptow erschossen. Der Großmutter von Jörg wurde erzählt, ihr Enkel sei ertrunken und mit Schiffsschraubenverletzungen in Köpenick geborgen worden. Der Mutter von Lothar wurde weisgemacht, ihr Sohn sei in Espenhain bei Leipzig durch einen Stromschlag verunglückt. Eine gefälschte Sterbeurkunde des Standesamtes Leipzig sollte dies beglaubigen.

  • Getarnt als Kriminalpolizisten unterrichteten MfS-Mitarbeiter die Familienangehörigen darüber, dass Johannes Sprenger am 20. Mai 1974 stranguliert in einem Waldstück nahe des Klinikums Buch aufgefunden worden sei: ein "einwandfreier Selbstmord", wie sie sagten. Tatsächlich war Sprenger zehn Tage zuvor an der Sektorengrenze zwischen Treptow und Neukölln erschossen worden.

  • Herbert Halli, so wurde dessen Angehörigen mitgeteilt, sei stark alkoholisiert in eine Baugrube nahe der tschechoslowakischen Botschaft gestürzt und dort am 4. April 1975 ohne Ausweis tot aufgefunden worden. Die durchgeführten Untersuchungen hätten ergeben, dass er ohne Fremdeinwirkung ums Leben gekommen sei. Tatsächlich war er am Tag zuvor bei einem Fluchtversuch in der Nähe der Wilhelmstraße in Berlin-Mitte erschossen worden.

In mindestens elf Fällen wurde der Tod selbst auf Nachfrage nicht bestätigt und die Namen von Todesopfern - obwohl der Stasi bekannt - geheim gehalten. Mitarbeiter der gerichtsmedizinischen Institute, der Krankenhäuser, der Staatsanwaltschaft, der Volkspolizei, der Standesämter, der Bestattungsinstitute, des Krematoriums Baumschulenweg und der Friedhofsverwaltungen kooperierten mit der Staatssicherheit oder dienten ihr als Instrumente und beteiligten sich auf deren Wunsch oder Anweisung an der Manipulation von Beweismitteln und an der Fälschung amtlicher Dokumente wie Totenscheine und Sterbeurkunden. Nach 1990 bildeten beteiligte Ärzte, Staatsanwälte, Volkspolizisten, Mitarbeiter des Standesamts, des Krematoriums und der Friedhofsverwaltungen darüber gemeinsam mit den Stasi-Verantwortlichen eine Art Schweigekartell. Das spurlose Verschwinden der Leichname von Dr. Johannes Muschol, Roland Hoff, Siegfried Noffke, Dieter Beilig, Silvio Proksch und Michael Bittner ließ sich bis heute nicht aufklären.

Aufhebung des Schießbefehls, der nie existierte

Die Wahrheit über die Todesumstände ihrer Angehörigen erfuhren viele Familien oft erst in den 1990er Jahren nach der Öffnung der DDR-Archive und im Zuge der strafrechtlichen Aufarbeitung der Gewalttaten an der Grenze. In den Strafverfahren wegen der Todesschüsse gegen Flüchtlinge bestritten die Mitglieder der ehemaligen politischen und militärischen Führung der DDR vehement, dass es jemals einen Schießbefehl gegeben habe. Formaljuristisch betrachtet musste ihnen Recht gegeben werden, denn die Gesetze, Dienstvorschriften und Befehle zum Schusswaffengebrauch begründeten lediglich, so auch die Strafgerichte, einen "Erlaubnistatbestand", nicht jedoch die Verpflichtung zum Todesschuss.

Doch politische Strafgesetze, die Fluchtversuche unter bestimmten Bedingungen als Verbrechen definierten, eine Ideologie, welche die jungen Soldaten zum bedingungslosen Hass auf den Feind erzog, sowie Belobigungen und Prämien für Todesschützen rückten die "Erlaubnis" nahe an die Pflicht. Passte es dagegen der SED-Führung politisch nicht ins Konzept, dass an der Grenze geschossen wurde - etwa im Umfeld von Staatsbesuchen -, wurde der Schießbefehl für eine kurze Periode außer Kraft gesetzt, so beim Besuch von Bundeskanzler Helmut Schmidt in der DDR im Dezember 1981.

Vor 1990 schreckten Mitglieder der SED-Führung, waren sie ganz unter sich, nicht davor zurück, den Schießbefehl beim Namen zu nennen. "Der Schießbefehl wird natürlich nicht aufgehoben", tönte etwa Stasi-Minister Erich Mielke im engsten Kreis bei der Vorbereitung von Sicherheitsmaßnahmen für die Weltjugendfestspiele 1973 in Ost-Berlin. Und Honecker gab dem Ständigen Vertreter der Bundesrepublik in Ost-Berlin, Hans Otto Bräutigam, am 19. Dezember 1988 bei dessen Verabschiedung mit auf den Weg, Verteidigungsminister Heinz Keßler habe kürzlich erklärt, "dass es keinen Schießbefehl (mehr) gebe. (...) Wenn jetzt noch Schüsse fallen, dann seien es Warnschüsse."

Es waren jedoch keine Warn-, sondern Todesschüsse, die Chris Gueffroy sieben Wochen später, am 5. Februar 1989, ins Herz trafen. Dem Proteststurm, der danach losbrach, war die SED-Führung politisch nicht mehr gewachsen. Unter massivem Druck der Sowjetunion hatte die DDR Mitte Januar 1989 das Wiener KSZE-Abkommen unterzeichnet. Darin ging sie die Verpflichtung ein, das Recht eines jeden auf Ausreise aus jedem Land, darunter seinem eigenen, und auf Rückkehr in sein Land uneingeschränkt zu achten. Die Sowjetunion ging auf Distanz zum Schießbefehl ihres Verbündeten; die westlichen Staaten hatten ein Instrument, um die DDR auf die Anklagebank zu setzen, und die DDR-Führung fürchtete, ihre Kreditwürdigkeit gegenüber dem Westen zu verlieren.

In dieser Situation hob Honecker klammheimlich den Schießbefehl, der angeblich nie existiert hatte, auf. "Lieber einen Menschen abhauen lassen, als in der jetzigen politischen Situation die Schusswaffe anzuwenden", ließ der Generalsekretär seinen verblüfften Militärs verbindlich ausrichten. Am 3. April 1989 wurden die Grenztruppen angewiesen, "die Schusswaffe (...) zur Verhinderung von Grenzdurchbrüchen" nicht länger anzuwenden. Die Aufhebung des Schießbefehls war indes gerade fünf Tage alt, als erneut in Berlin geschossen wurde. Mit einem Warnschuss stoppte ein Passkontrolleur am 8. April 1989 zwei Flüchtlinge, die den Grenzübergang Chausseestraße zu überrennen versuchten. Die Szene wurde von West-Berlin aus fotografiert, die Bilder veröffentlicht und der Vorfall international angeprangert. Hintergrund dieses Zwischenfalls war, dass die Passkontrolleure lediglich als Verkleidung die Uniformen der Grenztruppen trugen, tatsächlich aber Angehörige des MfS waren. Das MfS aber war über die Aufhebung des Schießbefehls nicht informiert worden - was nun schleunigst nachgeholt wurde.

Mielke machte aus seiner menschenverachtenden Haltung auch Wochen später auf einer Dienstkonferenz keinen Hehl: "Ich will euch überhaupt mal etwas sagen, Genossen", vertraute er seinen leitenden Mitarbeitern Ende April 1989 an, "wenn man schon schießt, dann muss man das so machen, dass nicht der Betreffende noch wegkommt, sondern dann muss er eben dableiben bei uns. (...) Was ist denn das: Siebzig Schuss loszuballern und der rennt nach drüben und die machen eine Riesenkampagne?" Nur widerwillig beugte sich der Stasi-Chef der neuen, für ihn schlimmen Zeit: "Wo noch etwas mehr revolutionäre Zeiten waren, da war es nicht so schlimm. Aber jetzt, nachdem alles so neue Zeiten sind, muss man den neuen Zeiten Rechnung tragen." Das Politbüro, so mochte Mielke schon ahnen, war den neuen Zeiten nicht gewachsen.

An die Gestaltung eines politischen Systems, das die Mauer überflüssig gemacht hätte, war kein Gedanke verschwendet worden. Pläne der Grenztruppen von 1988/1989 für den "weiteren pionier- und signaltechnischen Ausbau der Staatsgrenze der DDR zur BRD und zu Berlin (West) in den Jahren 1991 bis 1995/2000" stellten dementsprechend nicht darauf ab, die Grenzsicherung zu lockern, sondern lediglich "die Ansatzpunkte zur Hetze gegen die DDR für den Gegner" durch den Einsatz moderner elektronischer Technik zu verringern. Die Installierung von Infrarotschranken, elektronisch gesteuerten Erschütterungsmeldern und Übersteigsicherungen sollte die Arrestierung der Bevölkerung auch über das Jahr 2000 hinweg garantieren. Die SED hatte sich an den Besitz der "Staatsinsassen" (Joachim Gauck) durch die Mauer gewöhnt, nicht aber die Bevölkerung an deren Existenz. Sieben Monate nach der Aufhebung des Schießbefehls fiel in Berlin die Mauer - und kein Schuss störte das Freudenfest.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. hierzu und zum Folgenden: Hans-Hermann Hertle/Maria Nooke u.a., Die Todesopfer an der Berliner Mauer. Ein biographisches Handbuch, hrsg. von der Stiftung Berliner Mauer und dem Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam, Berlin 20092, sowie www.chronik-der-mauer.de.

  2. Vgl. zur Problematik der Zahlenangaben Hans-Hermann Hertle/Gerhard Sälter, Die Todesopfer an Mauer und Grenze, in: Deutschland Archiv (DA), 39 (2006), S. 667-676; siehe dazu auch Hansgeorg Bräutigam, Die Toten an der Mauer und an der innerdeutschen Grenze und die bundesdeutsche Justiz, in: DA, 37 (2004), S. 969-976.

  3. Protokoll Nr. 45/61 der Sitzung des Politbüros des ZK der SED, 22.8.1961, in: Bundesarchiv (BA), DY 30/J IV 2/2/787, S. 1ff.

  4. Protokoll über die Lagebesprechung des zentralen Stabes [der SED] am 20.9.1961, in: BA, VA-01/39573, Bl. 97.

  5. Befehl Nr. 76/61 des Ministers für Nationale Verteidigung der DDR vom 6.10.1961.

  6. Vgl. Befehl Nr. 101/62 des Ministers für Nationale Verteidigung der DDR vom 23.11.1962.

  7. DV-30/10 des Ministers für Nationale Verteidigung der DDR vom 1.5.1964.

  8. Protokoll der 45. Sitzung des NVR der DDR am 3.5.1974, in: BA, DVW 1/39503, Bl. 34.

  9. Die Anwendung von Schusswaffen war in §27 des Grenzgesetzes geregelt. Er lautete: "(1) Die Anwendung der Schusswaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schusswaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. (...) (2) Die Anwendung der Schusswaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind. (3) Die Anwendung der Schusswaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schusswaffe verhindert oder beseitigt werden kann. (4) Die Schusswaffe ist nicht anzuwenden, wenn a) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können, b) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder c) das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde. Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schusswaffen nicht anzuwenden. (5) Bei der Anwendung der Schusswaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen." Gesetzblatt der DDR, 1982 I, S. 197-202.

  10. Urteil des Landgerichts Berlin in der Strafsache gegen Heinz Keßler u.a., 2 Js 26/90 Ks (10/92), vom 16.9.1993, S. 109f.

  11. Abschlußbericht des MfS/KD Pankow zur OPK "Morgentau", 25.7.1988, in: Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU), Ast. Berlin, AOPK Nr. 5895/88, Bl. 118.

  12. Vgl. Ordnung [des MfS] für die Bearbeitung von Leichenvorgängen, o.O., o J., in: BStU, MfS, HA IX Nr. 5134, Bl. 10-16. Vergleichbare Anweisungen gab es auch für die innerdeutsche Grenze.

  13. Ebd.

  14. Die MfS-Hauptabteilung I war in der NVA und in den Grenztruppen unter der Bezeichnung "Verwaltung 2000" oder auch "Bereich 2000" tätig und für "Militärabwehr" zuständig. Dazu gehörte vor allem die Verhinderung von Fahnenfluchten durch die Gewinnung von inoffiziellen Mitarbeitern und eine umfassende Bespitzelung der Armeeangehörigen sowie die Aufdeckung und Untersuchung von Fluchtversuchen. Vgl. Stephan Wolf, Hauptabteilung I: NVA und Grenztruppen, MfS-Handbuch, Teil III/13, hrsg. von der BStU, Berlin 20052.

  15. Ordnung (Anm. 12), Bl. 13f.; dort auch die folgenden Zitate.

  16. Weisung des Leiters der BVfS Potsdam, 20.5.1970, in: BStU, Ast. Potsdam, BdL Dok. Nr. 400576, Bl. 3-11, Zitat Bl. 10; dort auch die folgenden Zitate.

  17. Siehe die Darstellungen zu Roland Hoff, Erich Kühn, Paul Stretz, Siegfried Krug, Heinz Müller, Gerald Thiem, Dieter Beilig, Manfred Gertzki, Dr. Johannes Muschol, Silvio Proksch und Michael Bittner, in: H.-H. Hertle/M. Nooke (Anm. 1).

  18. Siehe die Texte über Dr. Johannes Muschol, Roland Hoff, Siegfried Noffke, Dieter Beilig, Silvio Proksch und Michael Bittner in: ebd.

  19. Vermerk über ein Gespräch zwischen Erich Honecker und Hans Otto Bräutigam am 19.12.1988, in: BA, DY 3023/1360 (Büro Günter Mittag).

  20. DDR-Grenztruppen/Chef des Stabes, Niederschrift über die Rücksprache beim Minister für Nationale Verteidigung, i.V. Generaloberst Streletz, am 3.4.1989, O.U., den 4.4.1989, in: BStU, MfS, HA I Nr. 5753, Bl. 4.

  21. [MfS-]HA I beim Kommando der Grenztruppen, Niederschrift, Pätz, 12.4.1989, in: BStU, MfS, HA VI Nr. 1308, Bl. 27.

  22. Vgl. [MfS-]HA VI, Vermerk über eine Beratung mit den Stellvertretern Passkontrolle der Abteilungen VI der BV mit Staatsgrenze zur BRD und Westberlin, Berlin, 13.4.1989, in: BStU, MfS, HA VI Nr. 137.

  23. Referat des Ministers für Staatssicherheit, Erich Mielke, auf der zentralen Dienstbesprechung des MfS in Berlin am 28.4.1989, in: BStU, MfS, ZAIG/Tb/3/K 1-1 (Tonbandmitschnitt).

  24. Zit. nach Wolfgang Rathje, Der Ausbau der Berliner Mauer 1975-1989 und die Perspektivplanung bis zum Jahr 2000 im Spiegel der Grenztruppen-Akten, Magisterarbeit, Kiel 1996, S. 143; siehe dazu auch: ders., "Mauer-Marketing" unter Erich Honecker, Kiel 2001, S. 769ff.

Dr. phil., geb. 1955; wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Zeithistorische Forschung (ZZF) Potsdam, Am Neuen Markt 1, 14467 Potsdam. E-Mail Link: hertle@zzf-pdm.de