Zu Beginn der 1980er Jahre beschloss die
Die erhobenen Daten sollten die wirtschaftliche, demografische und soziale Struktur der Gesellschaft in der Bundesrepublik offenlegen und Aufschluss darüber geben, wo politischer Handlungsbedarf besteht – beispielsweise im Straßen- und Wohnungsbau.
Protest aus der Bevölkerung
Anders als bei den vorherigen Durchgängen (die letzte Volkszählung in der Bundesrepublik hatte 1970 stattgefunden) formierte sich jetzt massiver Widerstand in der Bevölkerung gegen das geplante Vorhaben. Viele Bürgerinnen und Bürger zweifelten den Nutzen einer Volksbefragung an und befürchteten den Missbrauch der gesammelten Daten. In der Kritik stand vor allem die geplante Methode einer Totalerhebung. Auch dass die Daten mit denen der Melderegister abgeglichen und dabei erstmals mit Hilfe von Computern ausgewertet und gespeichert werden sollten, wurde bemängelt. Der Zensus schürte in Teilen der Bevölkerung die Angst davor, zum "gläsernen Bürger" zu werden.
Der Protest zeigte sich etwa in Boykottaufrufen, mit Slogans wie "Politiker fragen – Bürger antworten nicht" oder "Meine Daten gehören mir". Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger zogen noch im gleichen Jahr vor das Bundesverfassungsgericht und legten dort Verfassungsbeschwerde gegen die Volkszählung ein.
Volkszählungsurteil: Meilenstein in Geschichte des Datenschutzes
Die Bundesregierung hielt trotz der massiven öffentlichen Proteste vorerst an dem geplanten Datum fest: Die Volkszählung sollte am 27. April 1983 stattfinden. Erst eine einstweilige Verfügung des
Am 15. Dezember 1983 fällte das Gericht sein abschließendes Urteil, das heute als Meilenstein in der Geschichte des Datenschutzes gilt. Im sogenannten 'Volkszählungsurteil' etablierte das Bundesverfassungsgericht erstmals das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung". Die Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen leiteten das Recht aus den beiden ersten Artikeln des Grundgesetzes (allgemeines Persönlichkeitsrecht) ab: der
Das Bundesverfassungsgericht erklärte Teile der geplanten Volkszählung für verfassungswidrig und verlangte, die Regierung müsse ihr Vorhaben datenrechtlich anpassen.
Leitsätze des Urteils von 1983 des Bundesverfassungsgerichts zur geplanten Volkszählung
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 1 Abs. 1 umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.
Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.
Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr. 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.
Die in Volkszählungsgesetz 1983 § 9 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (Volkszählungsgesetz 1983 § 9 Abs. 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Quelle: Externer Link: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
1987: Fast die gesamte Bevölkerung bei der Volkszählung erfasst
Im Mai 1987 wurde die Volkszählung schließlich durchgeführt– nachdem man das Erhebungsverfahren zuvor angepasst hatte. Laut
In der Bundesrepublik lebten vor 30 Jahren nach Ergebnissen der Zählung 61,08 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. Das waren 76.700 Menschen weniger als zuvor angenommen. Zudem kam heraus, dass es rund eine Million Wohnungen weniger gab als gedacht. Hessen beispielsweise kurbelte daraufhin Wohnungsbauprogramme an.
Erste Volkszählung im vereinigten Deutschland 2011
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