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Bundesverfassungsgericht lehnt NPD-Verbot ab

Redaktion

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Das Bundesverfassungsgericht lehnt ein vom Bundesrat beantragtes Verbot der NPD ab. Zwar sei die Partei verfassungsfeindlich, sie habe aber nicht das Potential, ihre demokratiefeindlichen Ziele durchzusetzen, so das Gericht in seinem Urteil.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verkündet am 17.01.2017 in Karlsruhe das Urteil im NPD-Verbotsverfahren. (© picture-alliance/dpa)

Das Bundesverfassungsgericht hat den NPD-Verbotsantrag abgelehnt. Dieser war 2013 durch den Bundesrat eingereicht worden. In dem Externer Link: Urteil wird festgestellt, die Interner Link: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wolle sich für die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einsetzen. Auch sei die Partei wesensverwandt mit dem Nationalsozialismus. Darauf verwiesen unter anderem ihre antisemitische Grundhaltung und ihr Bekenntnis zu Führungspersönlichkeiten der NSDAP.

Die bestehende Verfassungsordnung wolle die rechtsextreme Partei durch einen autoritären Nationalstaat ersetzen und arbeite auf dieses Ziel aktiv und geplant hin. Das Bundesverfassungsgericht sieht aber derzeit keine konkreten Hinweise, dass die Partei mit ihrem Handeln erfolgreich sein könnte. Daher sei das Parteiverbot als präventive Maßnahme des Schutzes der Verfassung nicht notwendig. Stattdessen könne auf das bestehende Polizei- und Strafrecht zurückgegriffen werden, um auf Einschüchterungen, Bedrohungen und den Aufbau von Gewaltpotentialen durch die NPD zu reagieren.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zum zweiten Mal nach 2003 ein Verbotsverfahren gegen die NDP gescheitert. Bundesweit zählt die Partei 2015 5.200 Mitglieder. Seitdem die NPD bei den Landtagswahlen im August 2014 in Sachsen und im September 2016 in Mecklenburg-Vorpommern an der Fünfprozenthürde scheiterte, ist die Partei in keinem Landesparlament mehr, aber im Europäischen Parlament weiterhin mit einem Abgeordneten vertreten.

NSU-Skandal hat Debatte um Verbot wieder ins Rollen gebracht

Am 14. Dezember 2012 hatte der Bundesrat nahezu einstimmig beschlossen, einen neuen Anlauf für ein Verbot der NPD zu nehmen. Spätestens seit dem Auffliegen des Interner Link: Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) im November 2011, war die Debatte über ein Verbot der NPD wieder in Gang gekommen.

Am 3. Dezember 2013 hatte der Bundesrat die Interner Link: Klageschrift beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Im März 2015 forderte das Bundesverfassungsgericht den Bundesrat auf, weitere Belege zur "Abschaltung" der sogenannten V-Leute auf Führungsebene der NPD einzureichen. Diese Belege legte der Bundesrat am 15. Mai 2015 vor. Im August 2015 lieferte er in einem Schreiben weitere Anhaltspunkte dafür, dass die NPD eine antidemokratische, kämpferisch-aggressive Partei sei. Dafür dokumentierte der Bundestag unter anderem Fälle, in denen NPD-Mitglieder politische Gegner eingeschüchtert und bedroht haben. Auch auf die Rolle der NPD bei den "GIDA-Protesten" in unterschiedlichen Städten Deutschlands und den rechtsextremen Übergriffen auf Flüchtlinge in Tröglitz und Heidenau wird eingegangen.

Das Parteiverbotsverfahren

Am 1. März 2016 nahm das Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung des Parteiverbotsverfahrens auf. Zu Beginn der Hauptverhandlung überprüfte der Zweite Senat zunächst, ob Verfahrenshindernisse vorlagen. Der Bundesrat musste nachweisen, dass keine V-Leute mehr in der NPD aktiv sind und dass weder Polizei noch Verfassungsschutz Informationen über die Prozessstrategie der Partei gesammelt hatten.

Der Verbotsantrag hat einen Umfang von mehr als 250 Seiten und listet mehr als 300 Belege auf. Die Autoren des Verbotsantrags beziehen sich unter anderem auf Parallelen zwischen der Ideologie der Interner Link: Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) Adolf Hitlers und der NPD. Mit Blick auf ihre "totalitäre und demokratiefeindliche Ideologie", ihr "biologistisch-rassistisch fundiertes Freund-Feind-Denken", ihren "militanten Antiliberalismus, Antiindividualismus und Antisemitismus" lasse sich eine "Wesensverwandtschaft" zwischen NPD und NSDAP eindeutig nachweisen, so ein Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte München/Berlin, das im Antrag zitiert wird. "In der Verehrung zentraler Kultfiguren des nationalsozialistischen Deutschland, die in ihren historischen Vorbildfunktionen herausgehoben werden, verdichtet sich die Wesensverwandtschaft zwischen NSDAP und NPD bis zur Wesensidentität", so die Gutachter.

Rückblick: Erster Verbotsversuch scheiterte

2001 hatten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung Interner Link: drei aufeinander abgestimmte Klageschriften beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Im März 2003 brach das Gericht dieses erste NPD-Verbotsverfahren aus formalen Gründen ab. In den Klageschriften waren auch Aussagen von ehemaligen Vertrauensleuten (V-Leuten) zitiert worden. V-Leute sind Mitglieder der jeweils zu beobachtenden Organisation. Sie werden von Polizei oder Verfassungsschutz angeworben und liefern gegen Bezahlung Informationen.

Drei der acht Richter erklärten, sie sähen in der Verstrickung von V-Leuten ein "nicht behebbares Verfahrenshindernis". Sie stimmten dagegen, das Verfahren fortzusetzen – die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit für eine Fortsetzung kam deshalb nicht zustande.

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