Bis 1969 stand männliche Homosexualität in der Bundesrepublik Deutschland generell unter Strafe. Ursprung dieser Gesetzgebung war das Reichsstrafgesetzbuch von 1872. Dessen Paragraph 175 lautete:
- "Widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."
Bis 1918, dem Zusammenbruch des Kaiserreichs, führte diese Gesetzgebung zur Verurteilung von beinahe 10.000 Männern. In der Weimarer Republik galt das Gesetz weiterhin, erste Initiativen bemühten sich jedoch um eine Lockerung des Paragraphen: Eine Empfehlung des Strafrechts-Ausschuss des Reichstages im Jahr 1929, die "einfache Homosexualität" unter Erwachsenen zu entkriminalisieren, wurde jedoch nie umgesetzt.
Nationalsozialismus: Harte Gesetzgebung und brutale Verfolgung
Unter nationalsozialistischer Herrschaft wurde der Paragraph 175 im Jahr 1935 schließlich deutlich verschärft: "Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft." Bereits ein bloßer Verdacht oder eine Denunziation konnten ausreichen, um mit bis zu zehn Jahren Gefängnis und Konzentrationslager bestraft zu werden. Über die genauen Opferzahlen gibt es unterschiedliche Darstellungen. Die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass im Dritten Reich rund 50.000 Männer aufgrund von Paragraph 175 inhaftiert und bis zu 15.000 in Lager deportiert wurden. Tausende wurden dort ermordet.
Nachkriegszeit: Nicht-Anerkennung der Verfolgung
Nach dem Krieg wurde den Überlebenden der Homosexuellenverfolgung der NS-Zeit häufig die Anerkennung als Opfer versagt - erst 2002 wurden Männer, die vor NS-Gerichten als Homosexuelle verurteilt worden waren, vom Bundestag juristisch rehabilitiert. In der noch jungen Bundesrepublik existierte der Paragraph 175 nach wie vor. 1957 wies das Bundesverfassungsgericht eine Klage gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Strafbarkeit von Homosexualität zurück. Sie seien weder formal noch inhaltlich nationalsozialistisch geprägt. Zudem verstoße der Paragraph 175 nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Interner Link: Art. 2. Abs. 1 GG). Weiterhin wurden tausende Männer wegen ihrer sexuellen Orientierung unter anderem zu Haftstrafen verurteilt: Zirka 45.000 Verurteilungen gab es zwischen 1950 und 1965 in der Bundesrepublik.
Im Gegensatz zur BRD setzte die DDR schon 1957 die strenge Auslegung des Paragraphen 175 aus. Seit diesem Jahr wurden homosexuelle Handlungen zwischen Männern kaum noch bestraft. 1968 wurde der Paragraph mit der Einführung des neuen Strafgesetzbuchs der DDR gestrichen, allerdings eine neue Regelung zur Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen an Jugendlichen aufgenommen. Diese Sonderregelung wurde erst 1988 aufgehoben.*
1969: Teilweise Legalisierung in der Bundesrepublik
Musste in den Interner Link: 1950er-Jahren aus Angst vor gesellschaftlicher Ächtung und strafrechtlicher Verfolgung Homosexualität geheim gehalten werden, zeigte sich in der Interner Link: Folge der 68er-Bewegung und der sexuellen Revolution auch ein sozialer Wandel. Lesben und Schwule traten verstärkt öffentlich mit ihren Forderungen in Erscheinung, bundesweit organisierte sich eine Homosexuellenbewegung. In einigen Ländern fielen in dieser Zeit die strafrechtlichen Beschränkungen homosexueller Beziehungen, beispielsweise in England und Wales (1968), Kanada (1969) und Norwegen (1972). In Frankreich und den Beneluxstaaten war Homosexualität bereits Ende des 18. Jahrhunderts legalisiert worden. Die tatsächliche Gleichstellung wurde in den meisten Ländern jedoch deutlich später verwirklicht.
Mit der gesellschaftlichen Liberalisierung änderte sich auch das politische Klima in Deutschland. Mit der Reform des Strafgesetzbuches im Jahr 1969 wurde der Paragraph 175 zum ersten Mal in der Bundesrepublik geändert. Homosexualität unter erwachsenen Männern über 21 war nun keine Straftat mehr. 1973 wurde das Alter auf 18 Jahre herabgesetzt. Als Sonderregelung blieb damit weiter bestehen, dass Jugendlichen nicht mit 16 Jahren die Reife für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zugestanden wurde.
Streichung 1994
Bis in die 1990er Jahre wurde in Deutschland der Paragraph 175 weiterhin angewendet: 1992 ergab eine Externer Link: kleine Anfrage an die Bundesregierung, dass 1990 auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik in 125 Verfahren 96 Personen auf dieser Grundlage verurteilt wurden, zehn Männer saßen deswegen in Haft. Erst im Zuge der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten und der Zusammenführung ihrer Rechtssysteme wurde der Paragraph 175 im März 1994 nach diversen Gesetzesinitiativen endgültig aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Unabhängig von der sexuellen Orientierung gelten seitdem einheitliche Jugendschutzfristen für sexuelle Beziehungen.
Situation von Homosexuellen in Deutschland heute
Im Februar 2014 hat die Anti-Rassismus-Kommission des Europarates in ihrem Länderbericht für Deutschland eine fehlende Sensibilität für rassistische und homo- sowie transphob motivierte Straftaten kritisiert. Auf Bundes- und Länderebene fehle es an Strategien, die Toleranz gegenüber homo- und transsexuellen Menschen in der Bevölkerung zu erhöhen.
Auch die Interner Link: rechtliche Ungleichheit von gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Partnerschaften bemängelte die Kommission. Seit 2001 existiert in Deutschland die Möglichkeit einer Interner Link: "eingetragenen Lebenspartnerschaft" für homosexuelle Paare. In der Gesetzgebung sind eingetragene Partnerschaften bei der Erbschaftssteuer Ehen gleichgestellt, in Bezug auf Einkommenssteuer und Familienrecht jedoch nicht. Auch gelten nach wie vor abweichende Regelungen für Lebenspartner, die gemeinsam ein Kind adoptieren wollen.