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Urteil zur Drei-Prozent-Sperrklausel

Redaktion

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Die deutsche Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Sperrklausel verstoße gegen die Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Wahlrechtsgleichheit, erklärten die Richter bei der Bekanntgabe des Urteils am Mittwoch (26. Februar).

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht verliest am 26.02.2014 in Karlsruhe das Urteil. Das Gericht hat entschieden, dass die Drei-Prozent-Hürde bei der Europawahl nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (© picture-alliance/dpa)

Die Stimme jedes Wählers müsse grundsätzlich die gleiche Erfolgschance haben, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Die Richter fällten das Urteil mit fünf zu drei Stimmen. Eine Sperrklausel sei nicht nötig, "um die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu erhalten". Die Situation des Europaparlaments könne nicht mit der des Bundestags verglichen werden, "wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist". Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung könne sich ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Drei-Prozent-Klausel eingeführt

Mit Gesetz vom 7. Oktober 2013 war in Deutschland eine Drei-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen eingeführt worden. Dagegen hatten 19 kleinere Parteien, darunter die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP), die Freien Wähler und die NPD, sowie mehr als 1.000 Bürger geklagt. Die Kläger monierten, die im Bundestag vertretenen Parteien würden mit der Festsetzung der Sperrklausel auf drei Prozent ihre eigenen Interessen umsetzen. Es sei nicht bewiesen, dass die Hürde notwendig sei.

"Für die Freien Wähler ist ganz klar ersichtlich, dass sich die Bundestagsparteien lästige Konkurrenz vom Hals halten wollen und Sorge vor frischem Wind haben", kritisierte Hubert Aiwanger, Bundesvorsitzender der Freien Wähler. Solange das Damoklesschwert einer Sperrklausel vorhanden sei, falle es Kleinparteien viel schwerer, geeignete Kandidaten zu bekommen und Spenden einzuwerben, sagte der Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim, Prozessbevollmächtigter der Freien Wähler und der ÖDP.
Der Vertreter des Bundestags führte hingegen in der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht an, die Hürde sei nötig, um eine Zersplitterung im EU-Parlament zu verhindern.

In allen Staaten der Europäischen Union werden die Abgeordneten des Europaparlaments nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, so ist es in Artikel 1 des Externer Link: Europäischen Direktwahlakts festgeschrieben. Ein einheitliches Wahlsystem gibt es allerdings nicht, Interner Link: die Nationalstaaten gestalten die Wahl unterschiedlich aus. Die Länder haben unter anderem unterschiedliche Sperrklauseln festgelegt, die in Artikel 3 des Direktwahlakts ausdrücklich erlaubt sind. Dort heißt es: "Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen."

Fünf-Prozent-Hürde verfassungswidrig

Ursprünglich galt bei den Europawahlen in Deutschland eine Fünf-Prozent-Hürde, so wie bei den Bundestagswahlen. 1979 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Sperrklausel für gerechtfertigt erklärt. 2011 entschieden die Richter des Zweiten Senats mit fünf zu drei Stimmen dann jedoch, die Hürde sei verfassungswidrig. Das Gericht folgte den Beschwerdeführern, die argumentierten, mit der Fünf-Prozent-Hürde bei der Durchführung der Europawahl in Deutschland werde das Prinzip der Wahl- und Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verletzt. Der Grundsatz der Erfolgswertgleichheit bedeutet, dass jede Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat.

Eine Sperrklausel bedeutet eine Einschränkung dieses demokratischen Grundsatzes: Wählerstimmen, die für Parteien abgegeben werden, die an der Sperrklausel scheitern, fallen unter den Tisch. Bei den Europawahlen 2009 hatten rund zehn Prozent (2,8 Millionen) der abgegebenen gültigen Wählerstimmen keinen Erfolgswert. In diesem Zusammenhang sah das Bundesverfassungsgericht auch den Grundsatz der Chancengleichheit und gleicher Wettbewerbschancen für Parteien und Vereinigungen verletzt, die bisher nicht im Europaparlament vertreten sind. Grundsätzlich müssen Differenzierungen innerhalb der Wahlrechtsgleichheit durch besondere, sachlich legitimierte, zwingende Gründe gerechtfertigt sein. Hierzu zählt das BVerfG insbesondere die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung.

Ein Eingriff sei bei Europawahlen nicht gerechtfertigt, entschieden die Richter 2011. Da bereits mehr als 160 Parteien im Europäischen Parlament vertreten sind, werde die Funktionsfähigkeit des Parlaments ohne eine Sperrklausel in Deutschland nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt. Zudem hätten die sieben Fraktionen im Parlament eine erhebliche Integrationskraft. Darüber hinaus wähle das Europaparlament im Unterschied zum Bundestag keine Regierung, die auf die permanente Unterstützung der Abgeordneten angewiesen sei.

Debatte über Sperrklausel

Bei den Europawahlen im Mai gibt es in 14 der 28 Länder eine Sperrklausel. In einigen Staaten liegt die Hürde bei fünf Prozent, in Österreich, Italien und Schweden bei vier Prozent.

Bei Bundestagswahlen gilt seit 1949 eine Fünf-Prozent-Sperrklausel, zunächst in den Bundesländern, seit 1953 bundesweit. Lediglich bei der Bundestagswahl 1990 galt in Folge der Wiedervereinigung eine Ausnahme: Die Fünf-Prozent-Hürde wurde getrennt in Ost und West angewendet. Es genügte für eine Partei, in einem der beiden Wahlgebiete (alte DDR und West-Berlin/alte BR Deutschland und Ost-Berlin) fünf Prozent der Stimmen zu erhalten. Auch bei den Landtagswahlen gilt in allen Bundesländern eine Fünf-Prozent-Hürde.

Die Klausel ist aber Interner Link: grundsätzlich umstritten. Bei der Bundestagswahl im September 2013 votierte etwa jeder siebte Wähler für eine Partei, die nicht den Einzug ins Parlament schaffte. Dadurch führten fast sieben Millionen gültige Stimmen nicht zur Zuteilung von Mandaten.

Daraufhin entstand eine Diskussion über die Sperrklausel. Während Befürworter darauf verwiesen, die Fünf-Prozent-Hürde habe sich bewährt, argumentierten Kritiker, die Bundesrepublik sei auch ohne die Klausel ein stabiles Gemeinwesen.

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