Am 5. Juli entschied der Bundeswahlausschuss über die Zulassung zur Bundestagwahl. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung nun leicht korrigiert und damit ist es amtlich: 39 Parteien sind berechtigt, sich den knapp 62 Millionen deutschen Wahlberechtigten mit Landeslisten am 22. September 2013 zur Wahl zu stellen.
62 Parteien und politische Vereinigungen hatten ihre Beteiligung beim Bundeswahlleiter angezeigt, 29 wurde die Parteieigenschaft zuerkannt. Im Vorfeld der letzten Bundestagswahl waren es 49 Vereinigungen. 21 erkannte der Ausschuss damals die Parteieigenschaft zu. Insgesamt traten bei der Bundestagswahl 2009 27 Parteien mit Landeslisten an.
Wer entscheidet über die Zulassung zur Wahl?
Welche Parteien zur Wahl zugelassen werden, entscheidet der Bundeswahlausschuss. Er setzt sich aus dem vorsitzenden Bundeswahlleiter, zwei Bundesverwaltungsrichtern und acht Beisitzenden zusammen. Die Beisitzenden werden von den Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien vorgeschlagen. Das Amt des Bundeswahlleiters nimmt traditionell der amtierende Präsident des Statistischen Bundesamtes wahr. Seit 2008 ist das Roderich Egeler. Ernannt wird der Bundeswahlleiter vom Bundesinnenminister auf unbestimmte Zeit.
Wie entscheidet der Bundeswahlausschuss?
Der Bundeswahlausschuss unterscheidet zwischen "etablierten" und "nicht-etablierten" Parteien. Als etabliert gelten Parteien, die seit der letzten Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertreten sind. Diese Parteien werden ohne Prüfung zur Wahl zugelassen. "Nicht-etablierte" Parteien müssen sich beim Bundeswahlleiter mit einer sogenannten Beteiligungsanzeige für die Zulassung zur Wahl "bewerben". Dazu müssen sie Angaben über ihre Mitgliederzahlen machen und Belege für ihren Wahlkampf und politische Aktivitäten liefern.
Der Bundeswahlausschuss entscheidet dann auf dieser Grundlage über die formelle "Parteieigenschaft" der Bewerber und damit verbunden über die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Betätigung: dazu gehören die Gesamtzahl der Mitglieder, Umfang und Tätigkeit der Organe der Partei, Anzahl und Art der Gebietsverbände, die Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung, die bisherige Teilnahme an Wahlen und das Hervortreten in der Öffentlichkeit.
Eine inhaltliche Bewertung der Positionen oder Wahlprogramme findet ausdrücklich nicht statt. Für eine Aberkennung der Parteieigenschaft und damit die Nicht-Zulassung zur Wahl ist laut Bundeswahlgesetz ein Beschluss des Bundeswahlausschusses mit einer Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Wie geht es weiter?
Nach Zulassung durch den Ausschuss können sich die Parteien nun mit Landeslisten oder Direktkandidaturen bei den zuständigen Landes- bzw. Kreiswahlämtern zur Wahl anmelden. Dazu müssen sie Unterschriften von Unterstützern sammeln. Für Wahlkreiskandidaturen sind mindestens 200, für die Einreichung einer Landesliste je nach Größe des Bundeslandes bis zu 2.000 Unterschriften notwendig.
*Quelle: zusammengestellt nach Angaben des Bundeswahlleiters (Externer Link: www.bundeswahlleiter.de).
Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich
Politische Vereinigungen, die der Ausschuss nicht als Parteien anerkennt, können innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Zwölf Vereinigungen machten von diesem Recht Gebrauch. Erfolgreich war nur die Beschwerde der Deutschen Nationalversammlung (DNV), die die Karlsruher Richter am 24. Juli als wahlvorschlagsberechtigte Partei anerkannten.
Insgesamt sind dadurch nun 39 Parteien zur Bundestagswahl zugelassen. Kreiswahlvorschläge können darüber hinaus von weiteren Wählergruppen für die Wahl in den Wahlkreisen (Erststimme) eingereicht werden.