Fakten
Bei der Bundestagswahl haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Mit der Erststimme wird die Direktwahl getroffen. Die kandidierende Person, auf die in einem Wahlkreis die Mehrheit der Erststimmen entfällt, ist gewählt, erringt ein so genanntes Direktmandat und erhält damit auf jeden Fall einen Sitz im Bundestag.
Für das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag ist jedoch die Zweitstimme ausschlaggebend, denn nach dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen wird der Anteil an den Abgeordnetenmandaten festgelegt, der auf eine Partei entfällt.
Da alle gewählten Direktkandidaten in den Bundestag einziehen, kann es vorkommen, dass eine Partei in einem Bundesland mehr Direktkandidaten entsenden kann, als ihr gemäß der Anzahl der Zweitstimmen zustehen – es entstehen sogenannte Überhangmandate. Um die übrigen Parteien dadurch nicht zu benachteiligen und den ursprünglichen Parteienproporz wiederherzustellen, gibt es seit der Wahlrechtsreform von 2011 sogenannte Ausgleichsmandate. Jede Partei erhält entsprechend viele Ausgleichsmandate, bis das ursprünglich über die Zweitstimmen definierte Kräfteverhältnis wieder hergestellt ist.
Da es unwahrscheinlich ist, dass eine kleinere Partei mehr Direktkandidaten in den Bundestag entsenden kann, als ihr gemäß der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen, kommt das 2012 aktualisierte Wahlrecht vor allem den kleineren Parteien zugute, die vom vorigen Wahlrecht benachteiligt wurden.
Nach der Bundestagswahl 2013 gab es zu Beginn der Legislaturperiode vier Überhangmandate im 18. Deutschen Bundestag, alle davon bei der CDU (jeweils eines im Saarland, in Sachsen-Anhalt, in Brandenburg und Thüringen). Von den Ausgleichsmandaten entfielen 13 auf die CDU, zehn auf die SPD, vier auf Die Linke und zwei auf Bündnis 90/Die Grünen.
Datenquelle
Der Bundeswahlleiter