1) R. leitet sich vom Begriff Rasse ab, der – obwohl in Art. 3 Abs. 3 GG noch verwendet – anthropologisch nicht haltbar ist.
2) Der (politische, soziale) R. unterstellt eine Homogenität biologischer Rassen aufgrund äußerlicher Unterschiede von Menschen (wie z. B. der Hautfarbe). Den so konstruierten Gruppen werden fälschlicherweise bestimmte Wesenszüge und Charaktereigenschaften zugeschrieben, welche zudem in Bezug auf die eigene Gruppe überhöht und in Bezug auf andere Personen oder Gruppen abgewertet werden. Der R. fördert damit das eigene Überlegenheitsgefühl und erzeugt Vorurteile, Ablehnung und Feindseligkeit gegenüber anderen Menschen und führt zu sozialer Ausgrenzung.
Alle Formen des R. übersehen (bzw. leugnen), a) dass Menschen zwar über unterschiedliche Anlagen und Fähigkeiten verfügen, die aber immer in der konkreten (politischen, sozialen, ökonomischen) Umwelt geformt werden und, b) dass trotz äußerlicher und persönlicher Unterschiede zwischen Menschen jegliche Form der Einteilung und Abgrenzung in Rassen willkürlich, konstruiert und wissenschaftlich nicht belastbar ist.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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