P. P. bezeichnet Polizeiorgane mit der Aufgabe, politische Straftaten aufzuklären und zu verfolgen. P. P. ist in autoritären und diktatorischen Interner Link: Regimen ein wichtiges Instrument zur Herrschaftssicherung (z. B. die Geheime Staatspolizei/Gestapo im NS-Regime, Teile des Interner Link: Staatssicherheitsdienstes/Stasi in der DDR). Die P. P. hat in diesen Regimen weitreichende Vollmachten, unterliegt i. d. R. nicht oder nur im begrenzten Umfang dem Interner Link: Recht und der öffentlichen Kontrolle und bedient sich oft systematischen Terrors (Interner Link: Terror/Terrorismus). In DEU gibt es keine P. P. Das Bundesamt für Interner Link: Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzämter der Länder haben keine polizeilichen Befugnisse. Die Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und politischer Interner Link: Kriminalität liegt bei der ordentlichen Interner Link: Polizei bzw. bei besonderen Abteilungen der Kriminalpolizei zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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