Allg.: G. bezeichnet das Verhalten eines Menschen oder eine soziale Gegebenheit, die subjektiv als gerecht beurteilt wird. G. ist insofern eine Tugend.
Spez.: G. ist ein zentraler Grundwert und oberstes Ziel des Interner Link: Rechtsstaates, das als Ordnungs- und Verteilungsprinzip immer wieder neu bestätigt und angewandt werden muss.
Seit Aristoteles wird zwischen ausgleichender und austeilender G. unterschieden. Ausgleich wird im Verhältnis zwischen den Individuen geschaffen, wenn z. B. geschlossene Verträge eingehalten werden (der Verkäufer übergibt die Ware, der Käufer zahlt den Kaufpreis; die geleistete Arbeit wird entlohnt) oder Schadensersatz geleistet wird (auch: Tausch-G.).
Die austeilende G. bezieht sich auf das Verhältnis des Individuums zur Interner Link: Gemeinschaft: Das Individuum trägt (entsprechend seinen Kräften) zum Wohle der Gemeinschaft bei, erfüllt die staatsbürgerlichen Pflichten, zahlt Interner Link: Steuern etc., und die Gemeinschaft sorgt dafür, dass dem Individuum dessen (verhältnismäßig) gerechter Anteil (z. B. Fürsorge) bzw. seine gerechte Strafe (bei Verstoß gegen die Ordnung) zukommt. Traditionell gehört damit die Aufrechterhaltung einer gerechten Ordnung zu den Pflichten der Herrschenden bzw. kommt den Beherrschten bei Unrecht ein Widerstandsrecht zu.
Schwierigkeiten hinsichtlich der G. ergeben sich nicht aus diesen allgemeinen Bestimmungen, sondern jeweils im konkreten Einzelfall: innenpolitisch z. B. bei der Frage, welche Aufgaben der Interner Link: Sozialstaat im Einzelnen zu erfüllen hat (Vorsorge-, Nachsorge-, Nachtwächterstaat), in der internationalen Politik(Interner Link: Internationale Politik) bspw. bei der Frage, welcher (z. B. Wohlstands-, Gesundheits-, Bildungs-) Unterschied zwischen den Industrieländern und den Interner Link: Entwicklungsländern noch als gerecht beurteilt wird.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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