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Nichtigkeit | bpb.de

Nichtigkeit

die von Anfang an bestehende rechtliche Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften wegen schwerwiegender Fehler. Bei nichtigen Rechtsgeschäften muss man z. B. die bezahlte Ware zurückgeben und man bekommt auch sein Geld zurück. Nichtig sind z. B.: 1) von Geschäftsunfähigen abgeschlossene Verträge; 2) Geschäfte von beschränkt geschäftsfähigen Personen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; 3) zum Schein abgegebene Willenserklärungen, z. B. ein Sohn kauft die Firma seines Vaters deutlich unter Wert, um später keine Erbschaftssteuer zu zahlen; 4) Willenserklärungen, die offensichtlich nicht ernst gemeint sind, z. B. Verkauf einer Flasche Bier bei einer Wanderung für 500 €; 5) Geschäfte, die gegen Gesetze (wie Rauschgifthandel), die guten Sitten (wie Wucher) oder gegen Formvorschriften (notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf) verstoßen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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