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Todesstrafe | bpb.de

Todesstrafe

ist nach islam. Interner Link: Strafrecht für einige bereits im Koran erwähnte Delikte vorgesehen: Steinigung für eheliche Unzucht, Hinrichtung für bewaffneten Straßenraub mit Todesfolge und die Kreuzigung beim Abfall vom Islam. Diese speziellen Strafen für den Verstoß gegen die als «Rechte Gottes» geltenden Delikte erfolgten allerdings nur unter sehr strengen Anforderungen an die Beweisführung: Als bewiesen gilt eine Tat nach dieser Rechtsauffassung nur, wenn sie von mindestens zwei (im Falle der ehelichen Unzucht sogar von vier) untadeligen Zeugen bestätigt werden kann. Andernfalls muss sie vom Richter geringfügiger bestraft werden. Die Tötung eines Menschen gehört demnach nicht in jedem Fall zu den von Amts wegen mit der T. zu ahndenden Delikten. (Interner Link: Blutrache, Interner Link: Körperstrafen)

Autor/Autorinnen:PD Dr. Christian Müller, Centre National des Recherches Scientifiques, Paris, Arabistik

Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.

Fussnoten