Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Sunna | bpb.de

Sunna

(«gewohnte Handlung, eingeführter Brauch») bezeichnet im Islam die prophet. Tradition, die in der islam. Glaubens- und Pflichtenlehre die zweite Quelle religiöser Normen nach dem Koran darstellt. Neben überlieferten Worten und Handlungen des Propheten standen dafür in der Frühzeit das Vorbild und die Äußerungen seiner prominenten Gefährten zur Verfügung, die als Vertreter und Garanten seiner Tradition anerkannt waren. Hiermit verbunden blieb die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der ersten vier «Rechtgeleiteten Kalifen» gegenüber den Ansprüchen der Interner Link: Schiiten, die allein Interner Link: ʿAlī als legitimen Nachfolger des Propheten ansahen. Die S. des Propheten und die Anerkennung der «Rechtgeleiteten Kalifen» wurde zum weithin anerkannten Maßstab für die polit., rechtliche und religiöse Praxis und bereits recht früh zum Gegenstand von Lehre und Bildung. Neben dem Interner Link: Kalifat als zentraler polit. und religiöser Institution entstanden in verschiedenen regionalen Zentren des islam. Reiches wie Interner Link: Mekka, Interner Link: Medina, Damaskus, Basra und Kufa eigene Lehrtraditionen, die sich auf verschiedene Prophetengefährten beriefen und aus denen die späteren Interner Link: Rechtsschulen hervorgingen. Den Gegnern des Kalifates, insbesondere den Schiiten, die den Nachkommen des Propheten weiterhin die höchste polit. und religiöse Autorität zusprachen, stellten sich die entstehenden sunnit. Rechtsschulen mit dem Anspruch entgegen, die authent. Tradition des Propheten und den Konsens der Gemeinschaft der Muslime zu vertreten. Dieser Anspruch wurde schließlich auch von den ʿabbasid. Kalifen anerkannt. In der Auseinandersetzung mit der Schia und ihrer Kritik an den Prophetengefährten, aber auch im Disput um die Lehrmeinungen der verschiedenen Rechtsschulen, verlagerte sich die inhaltliche Begründung der S. immer mehr auf die Überlieferung vom Propheten selbst. Der prophet. Interner Link: Hadith, der seit dem ausgehenden 9. Jh. in großen, weithin anerkannten Sammlungen vorlag, wurde innerhalb des islam. Rechts so stark aufgewertet, dass die Begriffe «S.» und Hadith im Verständnis der sunnit. Muslime im Laufe der Zeit weitgehend zur Deckung kamen. – Über lange Zeit hinweg blieben die vier Rechtsschulen der Hanafiten, Malikiten, Shafiʿiten und Hanbaliten die anerkannten Institutionen für die Lehre und Interpretation der prophet. Tradition im sunnit. Islam. Neben den Inhalten des Glaubens und der Definition der religiösen Pflichten gegenüber Gott und den Menschen nimmt diese Tradition in vielen islam. Gesellschaften Stellung zu einer Fülle von Einstellungen und Anschauungen unterschiedlicher Herkunft, die unter Berufung auf die S. teils gestützt, teils als «Neuerungen» (arab. bidʿa) kritisiert oder bekämpft werden. Bei der Interaktion von Muslimen unterschied­licher Herkunft stand daher immer auch die jeweilige Deutung der S. auf dem Prüfstand. Die Interner Link: Pilgerfahrt und die Heiligen Stätten boten ein institutionelles Forum für die Verhandlung und ggf. ­An­gleichung der verschiedenen Anschauungen. Durch die unterschiedlichen Rechtsschulen war dabei der Rahmen für eine gewisse Vielfalt innerhalb der prophet. Tradition bereits vorgegeben und anerkannt. – Die Anerkennung der vier Rechtsschulen als Garanten der prophet. Tradition ist heutzutage im sunnit. Islam nicht mehr unumstritten. Seit dem 17. Jh. mehrte sich die Kritik der autoritären Bindung an den Lehrkonsens der einzelnen Schulen, die mit der Forderung nach Rückkehr zum authent. Prophetenwort verbunden war. Diese Kritik kam häufig von religiösen Interner Link: Gelehrten und Lehrern außerhalb der etablierten religiösen Hierarchien im Bildungs- und Rechtswesen. Nicht selten waren diese Gelehrten ländlicher oder provinzieller Herkunft oder kamen aus Randregionen der etablierten islam. Staatenwelt. Kritik an den Rechtsschulen kam aber auch von Herrschern und Bürokraten innerhalb der islam. Staaten selbst, die sich z. B. in Marokko seit dem 18. Jh. um eine verstärkte staatliche Kontrolle der rechtlichen und bildungsmäßigen Institutionen bemühten. Dies richtete sich häufig gegen die städtischen Gelehrten der Rechtsschulen, die mit ihrem Einfluss auf Bildungswesen, Gerichte und religiöse Interner Link: Stiftungen gegenüber Hof und Herrscher über eine kaum kontrollierbare Quelle religiös-­polit. Autorität verfügten. Diese Tendenzen verstärkten sich im 20. Jh. in den älteren wie den neuen Nationalstaaten der islam. Welt, in denen der Staat nicht nur Bildung und Rechtswesen, sondern auch die religiösen Institutionen und die Stiftungen weitgehend ­unter Kontrolle nahm. Obwohl die Lehrmeinungen der Rechtsschulen vielfach Eingang in die nationale Gesetzgebung gefunden haben, sind sie doch der Autorität der Rechtsschulen selbst weitgehend entzogen. Die Entwicklung des nationalen Rechtssystems ist ebenso wie die Rechtsprechung selbst weitgehend in die Hände akadem. gebildeter Juristen übergegangen. Elite- wie Massenbildung lockern in den zeitgenöss. Staaten der islam. Welt die Bindung an die Autorität der Rechtsschulen, und zwar an ihre etablierten Lehrmeinungen ebenso wie an ihre Methodik der Interpretation. An ihre Stelle tritt mehr und mehr die Autorität staatlicher oder internationaler islam. Gremien und Organisationen sowie die eigene Meinungsbildung, für die persönliche Beziehung zur prophet. Tradition immer mehr an Bedeutung gewinnt. Die Frage nach Einheit und Vielfalt innerhalb dieser Tradition tritt dabei zurück gegenüber der Spannung zwischen staatlicher und kollektiver Autorität und individueller religiöser Verantwortung.

Literatur:Nagel, T.: Staat und Glaubensgemeinschaft im Islam. Geschichte der politischen Ordnungsvorstellungen der Muslime, Bd. 1: Von den Anfängen bis ins 13. Jahrhundert, 1981. – Watt, M. W./Marmura, M.: Der Islam, Bd. 1: Politische Entwicklungen und theologische Konzepte, 1985.

Autor/Autorinnen:Prof. Dr. Stefan Reichmuth, Universität Bochum, Islamwissenschaft

Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.

Fussnoten