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Residenzpflicht | bpb.de

Residenzpflicht

Die umgangssprachlich als solche bezeichnete Residenzpflicht ist eine im Asylgesetz (§ 56) verankerte Auflage, wonach sich Asylbewerber_innen und Geduldete nur in einem ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bewegen dürfen. Ihre Aufenthaltsgestattung ist räumlich zumeist auf den Bezirk der für sie zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Die Residenzpflicht gilt für Asylbewerber_innen in der Regel solange, wie sie in einer ländergeführten Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, d.h. maximal sechs Monate. Für Asylbewerber_innen aus Interner Link: sicheren Herkunftsstaaten hat die Residenzpflicht bis zum Abschluss ihres Interner Link: Asylverfahrens Bestand. Bei Interner Link: Geduldeten kann die räumliche Aufenthaltsbeschränkung nach drei Monaten aufgehoben werden.

(Quellen: Externer Link: Pro Asyl, Externer Link: residenzpflicht.info, Interner Link: Bundeszentrale für politische Bildung)

Fussnoten