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Teil 1: Grundlagen von Creative Commons | OER - Material für alle | bpb.de

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Teil 1: Grundlagen von Creative Commons

Redaktion

/ 4 Minuten zu lesen

Der erste Teil unserer Reihe zu Creative Commons widmet sich den Grundzügen und den Vor- und Nachteilen der Creative-Commons-Lizenzen. Zudem werden hier die verschiedenen möglichen Rechte, die Urheber ihren Werken geben können, erläutert.

(CC BY-SA 2.0, flickr/Kalexanderson) Lizenz: cc by-sa/2.0/de

Der erste Teil dieser Reihe wurde erstmals am Externer Link: 23.08.2011 auf pb21.de veröffentlicht. Der Autor des ursprünglichen Text ist Thomas Bernhardt.

Das Web 2.0 steht für aktive Beteiligung an der Inhaltserstellung durch jeden. In Windeseile entsteht aus dem Bild von Google, dem Text von Spiegel Online und dem Video von Vimeo ein aufrüttelnder Blogbeitrag oder ein mitreißender YouTube-Hit. Dem entgegen steht allerdings das Urheberrecht, welches bei derartiger Nutzung von bereits vorhandenen schöpferischen Leistungen jeweils die Erlaubnis der Urheber_innen voraussetzt. Insbesondere im Bildungsbereich, in dem es auch um das kreative Weiterdenken von Ideen geht, behindert dies nicht selten die Schaffenskraft. Mit Creative Commons (kurz CC) gibt es jedoch eine Reihe von standardisierten Lizenzverträgen, die es dem Urheber erlauben, seine Werke den kreativen Nutzerinnen und Nutzern unter bestimmten Bedingungen zur Weiterverwendung zu überlassen. Aus diesem Grund werden auch viele der Beiträge von Externer Link: pb21.de unter einer CC-Lizenz veröffentlicht, um für die tägliche Bildungsarbeit die Weiterverwendung (z.B. in einem eigenen Arbeitsblatt) so einfach wie möglich zu gestalten. In einer kleinen Reihe wird das Thema Urheberrecht für die politische Bildung beleuchtet - hier Teil 1: Die Grundlagen von Creative Commons.

Was ist die Grundidee? Wie funktionieren die Lizenzen?

Zu den geschützten Werken laut Urheberrecht (Externer Link: § 2 UrhG) gehören u.a. Texte, Musik, Bilder, Videos und wissenschaftliche Werke. Die "persönlichen geistigen Schöpfungen" (Externer Link: § 3 UrhG) sind aber nur schützenswert, wenn sie eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreichen und damit als "individuell" bezeichnet werden können.

"Allerdings sind die Anforderungen an die schöpferische Leistung des Urhebers in der Regel sehr gering. Zumeist wird ein minimaler Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung einer Idee oder eines Stoffs oder eine gewisse kreative Auswahlleistung bei der Sammlung und Anordnung des Materials ausreichen, um den Urheberrechtsschutz zu eröffnen", so Dr. Till Kreutzer im Externer Link: Praxis-Leitfaden für Rechtsfragen im E-Learning.

Das 2001 maßgeblich vom Rechtsprofessor Externer Link: Lawrence Lessig entwickelte Konzept der Creative Commons (engl. "schöpferisches Gemeingut") bietet dem Autor eines Werkes die Möglichkeit, für die im Urheberrecht vorgesehenen Werkstypen Nutzungsrechte für eigene geistige Schöpfung einzuräumen. Auf diese Weise können Urheber auch ohne besondere rechtswissenschaftliche Kenntnisse ihre Werke öffentlich zur Verfügung stellen, ohne die Standardformulierung "alle Rechte vorbehalten" verwenden zu müssen. Entsprechend werden die CC-Lizensen auch mit dem Slogan "einige Rechte vorbehalten" ("some rights reserved") angepriesen.

Die verschiedenen Creative Commons-Lizenzen

Die Non-Profit-Organisation Externer Link: creativecommons.org bietet aktuell sechs international gültige Lizensierungsverträge in der Version 3.0, die sich aus vier Rechte-Modulen ergeben:

  • Creative Commons - BY
    BY - Namensnennung (Attribution)

    Die Nennung des Autoren wird seit Version 2.0 immer vorausgesetzt. Bis dahin konnte diese auch wegfallen, was bei Erlaubnis der Module "NC" und "ND" der sogenannten Externer Link: Public Domain (Gemeinfreiheit) entsprach.
     

  • Creative Commons - NC
    NC - Nicht kommerziell (Non-Commercial)


    Hiermit entscheidet der Urheber, ob sein Werk auch zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.
     

  • Creative Commons - ND
    ND - Keine Bearbeitung (No Derivatives)

    Der_die Autor_in schließt mit diesem Modul die Bearbeitung seiner schöpferischen Leistung aus
     .

  • Creative Commons - SA
    SA - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike)


    Falls die Veränderung gestattet wird, kann hier veranlasst werden, dass das resultierende Werk ebenfalls über dieselbe CC-Lizenz wie das Ursprungswerk zur Verfügung gestellt wird.
     

Aus der Kombination der Module NC und ND sowie ND und SA ergeben sich die sechs Lizenzierungsverträge, die man sich mit weiterführenden Informationen komfortabel Externer Link: an dieser Stelle zusammenstellen kann. Als Ergebnis erhält man einen entsprechenden Button, den man auf der eigenen Seite oder unter seinem Werk einbinden kann mit einem Link zum entsprechenden Lizenzvertrag. Dieser führt auf eine Kurzfassung der Lizenz ("License Deed"), in der allgemeinverständlich dem Nutzer klar gemacht wird, welche Art der Nutzung der Autor unter welchen Bedingungen erlaubt. Ein Verweis zum rechtsverbindlichen Text ergänzt das Ganze. Als einfachere Form ist auch die einfache Benennung und Verlinkung der Lizenz möglich.

Tabelle aller möglichen CC-Kombinationen (übernommen von Externer Link: creativecommons.org)
Creative Commons - BY Namensnennung 3.0
CC BY 3.0 (Externer Link: Details)
Creative Commons - BY Creative Commons - ND Namensnennung - Keine Bearbeitung 3.0
CC BY-ND 3.0 (Externer Link: Details)
Creative Commons - BY Creative Commons - NC Namensnennung - Nicht Kommerziell 3.0
CC BY-NC 3.0 (Externer Link: Details)
Creative Commons - BY Creative Commons - NC Creative Commons - ND Namensnennung - Nicht Kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0
CC BY-NC-ND 3.0 (Externer Link: Details)
Creative Commons - BY Creative Commons - NC Creative Commons - SA Namensnennung - Nicht Kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0
CC BY-NC-SA 3.0 (Externer Link: Details)
Creative Commons - BY Creative Commons - SA Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0
CC BY-SA 3.0 (Externer Link: Details)

Reihe: Creative Commons als Urheberrecht 2.0?

Der erste Teil dieser Reihe wurde erstmals am Externer Link: 23.08.2011 auf pb21.de veröffentlicht. Textliche Anpassungen für die Bundeszentrale für politische Bildung: Jaana Müller.