Unterfall der Interner Link: Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 2 BGB). Ein Interner Link: Vertrag ist grundsätzlich nichtig (unwirksam), wenn er unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen zu einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt. Erforderlich ist neben dem objektiven Missverhältnis zwischen Interner Link: Leistung und Gegenleistung auch die subjektive Komponente, d. h. der ausbeuterische Wille, die Schwäche des anderen auszunutzen. Dabei muss der Wucherer nicht selbst profitieren, sondern es reicht, wenn einem Dritten der Vermögensvorteil versprochen wird. Typisches Beispiel für W. ist ein Interner Link: Darlehen mit besonders hohen Zinsen, das jemand bewusst an eine Interner Link: Person vergibt, die bei Banken nicht kreditwürdig ist, aber dringend Geld braucht. Neben der Unwirksamkeit und Rückabwicklung des Vertrages kommt zum Schutz des Übervorteilten auch eine gerichtliche Regelung der Interner Link: Rechtsfolge (statt Nichtigkeit) in Betracht, z. B. beim sog. Mietwucher, da der Mieter sonst auch die Wohnung verlieren würde. W. hat unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen, vgl. § 291 StGB.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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