Einleitung
Die Idee einer systematischen Besteuerung entsprang der puren Finanznot. Schon in den Großreichen des Altertums benötigten die Herrscher zum einen Geld für ihren prunkvollen Hofstaat, zum anderen mussten sie die gemeinschaftlich genutzte Infrastruktur wie Straßen und Brücken oder auch das Militärwesen finanzieren. Die Ursprünge des deutschen Steuersystems lassen sich bis in das frühe Mittelalter zurückverfolgen. Bereits in den kirchlichen Personalzehnten und später in den territorialen Kopfsteuern des 17. Jahrhunderts finden sich erste Ansätze für unsere heutige Einkommensteuer. Der eigentliche Steuerstaat war der frühmoderne Territorialstaat im Absolutismus, mit all seinen Ansprüchen an die Entwicklung des Hofes. Seine Ausgaben wurden einerseits durch Eigeneinnahmen – wie Domänen, Forsten und Zölle – bezahlt, andererseits entwickelten sich im 17. Jahrhundert immer mehr direkte und vor allem indirekte Steuern. Einige von ihnen, wie die Hundesteuer oder die Rennwett- und Lotteriesteuer, gibt es bis heute. Und auch die Klagen über die Komplexität des Systems, über zu hohe Abgaben und Verteilungsungerechtigkeiten sind bereits seit Einführung der ersten Steuern in Deutschland zu hören.
Schließlich ist auch der Gedanke, private Gelder dafür zu nutzen, öffentliche Aufgaben zu erfüllen und Vermögen umzuverteilen, älter als man denkt. Im Grunde entstand die Idee von Steuern als etwas, das man zum Gemeinwesen „beisteuert“, sehr früh. Zivilisation im Sinne von geordnetem Zusammenleben, Versorgung von außen und gegenseitiger Unterstützung bildete die Grundlage dafür. Erste Belege für Steuererhebungen finden wir bereits im 3. Jahrtausend vor Christus – also vor 5000 Jahren.
Abgaben in den alten Reichen
Eine echte Besteuerung im heutigen Sinne ging in den meisten Regionen mit der Einführung der Geldwirtschaft einher. Aber auch dort, wo Geld als Zahlungsmittel noch nicht üblich war und der gegenseitige Tausch von Waren den Handel bestimmte, wurden Steuern eingetrieben: durch Arbeitsdienste, Ernteabgaben oder durch sogenannte Tribute für unterworfene Völker. So gab es im alten Ägypten zahlreiche Abgaben und Zwangsdienste, die die Bevölkerung leisten musste. Da die Pharaonen in der spirituell-religiösen Vorstellung der Ägypterinnen und Ägypter den höchsten Stellenwert im Gemeinwesen einnahmen und in gewissen Perioden sogar als einzige Gottheit angesehen wurden, standen ihnen auch die irdischen Güter zu. Privateigentum oder Arbeitslöhne im heutigen Sinne gab es noch nicht.
Wovon also Abgaben oder Steuern erheben? Und nach welchen Kriterien? Durch reine Willkür? Ganz so einfältig waren die Steuereintreiber der Pharaonen nicht.
Daher gab es auch im alten Ägypten schon bald „richtige Steuern“, etwa eine Erntesteuer und einen Nilzoll. Dieser Nilzoll orientierte sich an einer Art Leitlinie, anhand derer die Abgabenlast bestimmt wurde: Am Nil, dem größten Fluss des Landes, wurden sogenannte Nilometer gebaut. Dabei handelte es sich um tiefe Schächte, die mit dem Fluss verbunden waren. Im Inneren war eine Skala angebracht. Mit dem Nilometer wurde die Höhe der Überschwemmungen errechnet. Denn durch die Fluten kam der fruchtbare Schlamm als Dünger auf die Felder. Nur wenn es ausreichend Schlamm gab, konnte die Saat wachsen und gedeihen. Die Überschwemmungshöhe war daher auch ein sehr wichtiger Faktor für die Berechnung der Steuer. Spezielle Beamte, die sogenannten Nilmesser, protokollierten die Wasserlinie entlang des Flusslaufs. Ein im Prinzip, nicht aber in der technischen Gestaltung ähnliches Verfahren gibt es heute noch, um die Pegelstände von Flüssen bei herannahendem Hochwasser zu messen.
Auch in den städtischen Hochkulturen, etwa in Mesopotamien, dem heutigen Irak, lassen sich bereits im dritten Jahrtausend vor Christi Geburt eine Vielzahl von Abgaben, unter anderem auf die private Viehhaltung oder den Fischfang, beobachten. Die Tempelverwaltung führte darüber Buch.
Die Finanznot der Herrschenden war häufig ihren Eroberungen, Kriegen und den damit verbundenen militärischen Aufwendungen geschuldet. Viele der großen Reiche nahmen daher die Eroberten in die Pflicht: Der Finanzbedarf wurde durch Tribute (von lat. tributum: Beitrag‚ öffentliche Abgabe) gedeckt, die den unterworfenen Völkern auferlegt wurden. Davon profitierten – zum Beispiel bei den Römern – die „Einheimischen“. Das römische Reich expandierte etwa ab dem 3. Jahrhundert vor Christus enorm, immer mehr Provinzen trugen dazu bei, den staatlichen Finanzbedarf zu decken, sodass im Jahr 167 vor Christus die römischen Bürger von den direkten Steuern befreit wurden.
Auch die altchinesischen Herrscher, die Assyrer und die Griechen etablierten aufwändige Abgabensysteme, denn alle brauchten die Steuern zur Finanzierung ihrer Ausgaben. Diese Systeme funktionierten zum einen aufgrund der militärischen oder religiösen Macht der Herrscher über ihre Untertanen und die besiegten Völker. Zum anderen waren die meisten Großreiche des Altertums letztlich immer auch Zentralgewalten. Es existierte also schon so etwas Ähnliches wie ein Staat mit seinen einzelnen Gliederungen. Insofern war eine grundlegende Voraussetzung für das Eintreiben und die Verwaltung der Steuern geschaffen.
Römisches Steuersystem
Sowohl die Griechen als auch die Römer finanzierten das Staatswesen vor allem über indirekte Steuern, vornehmlich Zölle, Wege- und Nutzungsgelder. Dieses System der indirekten Steuern wurde verpachtet – und die Erhebung ganz den Steuerpächtern überlassen. Das System der Pächter hatte vor allem zwei Motive: Zum einen konnte man auf diese Weise fiskalische Aufgaben dezentralisieren. Zum anderen waren die Pächter meist reiche Bürger, die das öffentliche Gesellschaftsleben finanziell unterstützten – zum Beispiel, indem sie die Ausgaben für Wettkämpfe, Theater oder musikalische Veranstaltungen übernahmen. Allerdings engagierten sie sich in dieser Weise meist nur, wenn sie als Gegenleistung gewerbsmäßig Steuern eintreiben durften. Für den Pächter ging diese Rechnung keineswegs plus minus null auf, denn sein Vorteil lag in der Gewinnmarge, die in ertragreichen Jahren die Pacht um einiges übersteigen konnte. Allerdings war dieses System durchaus anfällig für Korruption und Misswirtschaft.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Steuererhebung war, dass die Steuerpflichtigen gezählt wurden. „Und es begab sich zu der Zeit, [...] dass alle Welt sich schätzen ließe.“ Dieses Bibelzitat aus der Weihnachtsgeschichte weist auf den Zensus des römischen Reiches hin, der nach und nach auch in den römischen Provinzen durchgeführt wurde. Erst durch diese Volkszählung wussten Kaiser und römischer Senat genau, wen sie besteuern konnten. Der Zensus war Teil einer umfassenden Steuerreform unter Kaiser Augustus (re.: 30 v. Chr. – 14 n. Chr.).
Schon in den damaligen Besteuerungsvorgängen steckte eine Systematik, die in mancherlei Hinsicht an unser heutiges Steuersystem erinnert. Die Römer entwickelten ein Katastersystem, durch das der Grundbesitz erfasst wurde. Es verwundert also nicht, dass die zwei größten der unzähligen Steuerarten die Kopfsteuer (tributum capitis) und die Grundsteuer (tributum soli) waren. Daneben gab es eine Erbverkehrssteuer, aus der sich die römische Umsatzsteuer entwickelte.
Aus dem alten Rom ist auch eine gescheiterte Steuerreform des Kaisers Diokletian (re.: 284 – 305 n. Chr.) überliefert. Er stellte die Steuer auf landwirtschaftlich genutzte Böden von einer Ist- auf eine Sollertragsbesteuerung um. Die Landpächter wurden nicht mehr nach dem besteuert, was sie tatsächlich aus ihrem Boden herausgeholt hatten. War die Ernte verhagelt und hatte der Bauer kaum genug für das eigene Überleben, musste er dennoch dieselbe Steuer bezahlen wie in einem guten Jahr. Der römische „Staat“ erhoffte sich durch diese Substanzsteuer gleichmäßig fließende und dadurch gut zu kalkulierende Einnahmen. Tatsächlich aber führte sie zum genauen Gegenteil – zu Steuerausfällen.
In jedem Fall benötigte ein solches System eine Grundlage, nach der besteuert werden konnte. Der „Zehnt“ lieferte einen solchen Besteuerungsmaßstab. Wissenschaftler vermuten, dass bereits mehrere tausend Jahre vor Christi Geburt das Auftauchen der Zahl 10 in Vorderasien auf Ansätze für ein Buchführungssystem schließen lassen. Der „Zehnt“ erstreckte sich im Wesentlichen auf Erträge aus Grundbesitz. Viele dieser Naturalzehnten verwandelten sich erst später in Geldabgaben. Für Menschen, die keinen Grund und Boden besaßen, waren die sogenannten Fronden (auch Robote) gedacht. Dies waren Dienste, die durch körperliche Arbeit abgeleistet wurden. Es gab öffentliche und private Fronden. Man unterschied außerdem zwischen Handdiensten (beispielsweise Erntearbeiten) und Spanndiensten (Fuhrdienste).
Besteuerung im Mittelalter
Seit dem 6. Jahrhundert beanspruchte die Kirche den Zehnt, also ein Zehntel des „Einkommens“ ihrer Glaubensangehörigen. Diese Abgabe diente in erster Linie dem Unterhalt des Klerus. Aber auch weltliche Herren konnten Gläubiger des Zehnten sein.
Im Mittelalter war die territoriale Herrschaft in Europa stark zersplittert. Dementsprechend wechselvoll verlief die Steuergeschichte. Denn sie war häufig auch die Geschichte von Zentralstaaten und allgemein anerkannten oder zumindest geduldeten Autoritäten. Beides gab es aber so im Mittelalter nicht oder zumindest nicht immer. Das hatte Konsequenzen für die Steuererhebung: Eine allgemeine Steuer für alle Bewohner eines Gebietes war kaum durchsetzbar. Die einzige Möglichkeit, Staatseinnahmen zu erzielen, bestand in sogenannten Repartitionssteuern, bei denen eine Region einen pauschalen Steuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach eigenem Ermessen auf ihre Bewohner umlegte.
Als effektiver erwies sich dagegen die Erhebung indirekter Steuern – und natürlich das Eintreiben von Zöllen beziehungsweise Mauten. Maut, auf das gotische Wort mota zurückgehend, bedeutet Zoll oder – in allgemeinerem Sinne – Verkehrssteuer. Die mittelalterlichen Zölle waren Binnenzölle, die beim Passieren bestimmter Zollstätten an Land- oder Wasserwegen oder auf öffentlichen Märkten erhoben wurden. Ursprünglich stand der Gebührencharakter im Vordergrund.
Das zunächst allein dem König zustehende Recht, Zollstätten zu errichten und die Zollsätze festzulegen, ging mit der Schwächung der Reichsgewalt im Laufe der Zeit auf Territorialherren und Städte über. Die Fürsten legten Verkehrswege zu den Städten an, überwachten diese und konnten an den entsprechenden Stellen Brücken-, Straßen- oder Torzoll erheben.
Daneben kamen die sogenannten Akzisen in Mode. Der Ursprung des Wortes ist nicht genau geklärt. Er könnte entweder aus dem Lateinischen stammen und so etwas wie „festsetzen“ bedeuten oder aber als Begriff für eine Ständeversammlung stehen, die das Recht hat, Steuern einzutreiben. Akzisen waren Verbrauchsteuern, die recht einfach und ohne großen Aufwand erhoben werden konnten und gegen die man sich nur durch Verzicht wehren konnte. Beispiele dafür sind Akzisen auf Bier, Wein, Salz oder Lotterien. Die Bierzise wurde 1472 in Brandenburg eingeführt und ist ein Vorläufer der heutigen Bier- und Branntweinsteuer. Nach und nach wurde diese Zise auch auf andere Waren ausgedehnt. Später wurden die Akzisen zur Haupteinnahmequelle erhoben. Ihr unterlagen unter anderem bestimmte Getränke, Nahrungsmittel und Handelswaren.
QuellentextPecunia non olet: Fiskalischer Erfindungsreichtum
Die erste geschichtlich verbürgte fiskalische Kuriosität versteckt sich in einem geflügelten Wort: Pecunia non olet – Geld stinkt nicht. Kaiser Vespasian (9 – 79 n. Chr.) begründete damit seine neue Steuer auf öffentliche Bedürfnisanstalten. Damit verbunden ist auch die erste „Steuerausweichreaktion“: Die öffentlichen „Toiletten“ wurden mehr und mehr abgebaut – was die Ausbreitung von Seuchen begünstigte.
Aber auch in anderen Ländern war man erfinderisch im Beschaffen neuer Einnahmen: Kaiser Otto IV. (1175-1218) kam auf die Idee, den Minnedienst mit einer Art Minnesteuer zu belegen. Zar Iwan IV. (1530-1584) schuf vor allem Steuern, um seine Militärausgaben zu finanzieren und seine Berufsarmee auszurüsten. Um das notwendige finanzielle Aufkommen dafür in die Staatskasse zu bekommen, erfand der Zar mit dem Beinamen „Der Schreckliche“ nicht nur „Tatarensteuern“, sondern auch „Flintengelder“, „Salpetergelder“, „Festungsgelder“ und eine „Schützensteuer“.
Zar Peter der Große (1672-1725) wiederum lieferte mit seinen zum Teil sehr kurios anmutenden Steuern gute Beispiele dafür, wie über Steuerpolitik Verhalten gelenkt werden sollte. Er führte Steuern auf Bärte, Mützen und Stiefel, Bäder und Eichensärge, Gurken, Nüsse und Bienen ein. Da er etwa der Auffassung war, dass seine Bürger ohne Bart kultivierter, europäischer aussahen, erließ er die Bartsteuer, um sie zum Rasieren zu bewegen. Und wer einen Bart trug, musste auch seine Steuermarke dabei haben – ansonsten wurde er öffentlich rasiert.
Zu Zeiten des Absolutismus fanden Luxussteuern weite Verbreitung in Europa – dazu zählten etwa Fenster-, Haarpuder, Strumpf- und Hutsteuern. In England wurden außerdem Karossen und Silbergeschirr besteuert. Ihren Höhepunkt hatte diese Phase der Besteuerung im 17. und 18. Jahrhundert. Die Besteuerung von „Luxusgütern“ beruhte allerdings weniger auf willkürlichen Entscheidungen, sondern vielmehr auf der Tatsache, dass eine Einkommensbesteuerung im heutigen Sinn noch nicht möglich war. Allein aufgrund der vielen Naturalleistungen, mit denen Arbeiten und Dienste, aber auch die Nutzung von Land entgolten wurden, war man noch nicht in der Lage, eine Einkommensteuer sinnvoll zu erheben. Also hielt man sich an das, was man sah – im wörtlichen Sinne.
Erfinderisch sind die Steuerverantwortlichen bis heute: In Köln gibt es seit 2004 zum Beispiel eine Sexsteuer – eine Abgabe von 150 Euro, die für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Kraftfahrzeugen“ pro Monat erhoben wird. Prostituierte, die in Teilzeit arbeiten, zahlen sechs Euro pro Tag. In China werden seit 2006 Essstäbchen besteuert, fünf Prozent des Kaufpreises kassiert seitdem der Staat.
Steuern in den deutschen Territorien
Die römischen Grund- und Kopfsteuern wurden von den fränkischen Königen nicht weitergeführt. Gründe dafür waren unter anderem, dass die Steuerverzeichnisse nicht mehr auf aktuellem Stand waren und dass sich erhebliche Widerstände regten. Beim Versuch, allgemeingültige reichseinheitliche Steuern einzuführen, stießen die Könige bei den Fürsten auf Gegenwehr. Ab dem 16. Jahrhundert wurde das Heilige Römische Reich deutscher Nation von den Städten und den Ständen finanziert. Sie zahlten sogenannte Matrikularbeiträge.
Direkte Steuern wurden nur in Ausnahmefällen erhoben. Gründe dafür waren zum Beispiel die Hochzeit einer Fürstentochter, eine Lösegeldforderung, „allgemeine Not“ – oder ein Krieg. Das Reichsfinanzwesen im Mittelalter beruhte noch auf dem Grundgedanken, dass der König aus eigenem Besitz seinen Unterhalt zu bestreiten und seine Aufgaben zu erfüllen habe. Die nötigen finanziellen Mittel bezog er aus seinen Erbländern und den ihm zugefallenen Reichsgütern. Eine wichtige Einnahmequelle waren die von den Reichsstädten regelmäßig gezahlten Steuersummen. Im 15. Jahrhundert zeigte sich, dass dieses Finanzsystem den – hauptsächlich durch Kriege verursachten – hohen Finanzbedarf des Reiches nicht mehr decken konnte. Deshalb wurde schließlich ein „Gemeiner Pfennig“ eingeführt. Steuertechnisch war der Gemeine Pfennig, wie der Steuerhistoriker Adolf Wagner bemerkt, „ein ziemlich willkürliches Gemisch direkter Kopf-, Personal- und Standessteuern mit Einkommen- und Vermögensteuern“. Eine einheitliche Steuer war auch er nicht. Letztlich wurde der Gemeine Pfennig häufig unzureichend oder gar nicht gezahlt. Es fehlte zudem eine einheitliche Steuerbehörde, die tief greifende und nachhaltige Sanktionen gegen Verstöße hätte durchsetzen können. Im Ständestaat waren Steuern zunächst nur außerordentliche, zweckgebundene und bewilligungsbedürftige Leistungen, welche die regulären Einkünfte des Landesherrn aus finanziell nutzbaren Regalien und Domänen ergänzten. Als die Stände aber feststellten, was Steuern für ein Wundermittel für die Deckung ihrer stets wachsenden Ausgaben waren, wurden sie nach und nach ausgedehnt.
Absolutismus und Liberalismus
Im Verlauf der Neuzeit entwickelten sich in den großen Territorialstaaten, zum Beispiel in Frankreich oder Russland, langsam die Strukturen des modernen Steuerstaates. Wichtige Voraussetzungen dafür waren die zunehmende Bedeutung des Handels, das Vordringen der Geldwirtschaft, welche die auf Waren basierende Tauschwirtschaft ablöste, und das Entstehen einer öffentlichen Infrastruktur. Nicht zu vergessen ist auch hier die Rolle des Militärs: Die neuen absolutistischen Staaten benötigten Soldaten nicht mehr nur im konkreten Fall eines Krieges, für den man zuvor jeweils einzelne Abgaben erhoben hatte, sondern auch in Friedenszeiten. Die „stehenden Heere“ bildeten sich heraus und damit permanente Armeen. Dafür waren Steuern notwendig.
Trotz des allgemeinen Finanzbedarfs hatte sich im Absolutismus aber noch nicht die Auffassung durchgesetzt, dass allgemeine Ausgaben auch von allen Untertanen im gleichen Maße bezahlt werden sollten. Zwar waren die Akzisen gewissermaßen ein erster Schritt dahin, die Steuerpflicht teilweise zu verallgemeinern. Allerdings stieg mit ihrer Einführung die Belastung der Armen gegenüber den Reichen: Da niedrige Einkommensgruppen anteilig gesehen mehr für den Konsum aufwenden müssen als Bezieher größerer Einkommen, werden sie von einer Verbrauchsteuer seit jeher überdurchschnittlich belastet.
Im Zeitalter des Absolutismus gelangten die Ideen des Naturrechts auch in die steuerliche Debatte. Selbst der Finanzminister des französischen Königs Ludwigs XIV., Jean Baptiste Colbert (1619-1683), wusste: „Steuern erheben ist die Kunst, die Gans so zu rupfen, dass man möglichst viele Federn mit möglichst wenig Gezische bekommt.“ Darin liegt – weiter gedacht – schon der Ansatz zum Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, auch wenn es dem französischen Finanzminister damals wohl eher darum ging, Steuern ohne großen Widerstand einzutreiben.
Erst mit der Französischen Revolution 1789, deren Ursachen im Übrigen auch in Steuerrevolten zu finden sind, entstand so etwas wie eine Gleichheitsidee. Die staatsphilosophischen Gedanken der Aufklärung trugen dazu bei, dass nicht nur das Prinzip der Allgemeinheit, sondern auch die Idee der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ins Bewusstsein rückte – und damit die Tatsache, dass dies nur durch eine proportionale Anpassung an die Leistungsfähigkeit erreicht werden könne. Diese Idee setzte sich im Zeitalter des Liberalismus zunächst in England durch. Die klassischen Maximen des Finanzliberalismus fügten dem noch weitere Kernsätze hinzu.
„Lasset sie so, wie ihr sie vorfindet“, erklärte der britische Nationalökonom David Ricardo (1772-1823) in einem Aufsatz für die Edinburgh Review aus dem Jahr 1811. Damit meinte er, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen durch Steuern und Abgaben nicht nachhaltig verändert werden darf.
Schon 1776 hatte der Staatsrechtler Adam Smith (1723-1790) seine vier Steuergrundsätze entwickelt. Erforderlich sei, dass die „Besteuerung nicht dem Gewerbefleiß hinderlich ist und die Bürger von gewissen Geschäftszweigen abhält, die einer großen Zahl von Menschen Unterhalt und Beschäftigung geben.“ Diese Aussage bezog sich zwar nicht auf alle Menschen, sondern vor allem auf die handeltreibenden Bürger und die entstehenden Großunternehmen. Der Gedanke dahinter war aber: Will ich eine funktionierende und florierende Wirtschaft, kann ich den Wirtschafttreibenden nicht die Luft zum Atmen abschnüren. Als Fußnote sei angemerkt, dass Smith sowohl den Profit als auch den Arbeitslohn steuerfrei belassen wollte. Er forderte eine Grundrentensteuer, aufgeteilt in eine Grundsteuer und eine Landertragsteuer. Auch David Ricardo lehnte eine allgemeine Einkommensteuer ab und stellte eine Getreidesteuer in den Mittelpunkt, wobei unerwünschte Nebenwirkungen dadurch verhindert werden sollten, dass zwei Teileinkommensteuern auf Grundrente und Kapitalzins erhoben werden sollten. Die finanzpolitische Lage machte diesen theoretischen Überlegungen jedoch bald ein Ende. Die Theorien wurden dem fiskalischen Interesse geopfert. So wurde in England Ende des 18. Jahrhunderts die erste allgemeine Einkommensteuer Europas eingeführt. Dies hat den weiteren Verlauf der Steuergeschichte wesentlich beeinflusst, auch in Deutschland, das es als Einheitsstaat zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab.
Preußen und das Deutsche Reich bis 1933
Nach den Napoleonischen Kriegen wurde 1815 auf dem Wiener Kongress der Deutsche Bund aus der Taufe gehoben. Eines der zentralen deutschen Länder war aber nicht in Gänze dabei: Preußen ging seinen Weg zunächst allein, wuchs dann aber nach und nach immer mehr in das Reich hinein und übernahm schließlich die Vorherrschaft. Die entscheidenden Grundlagen unseres deutschen Steuerrechts wurden hier geschaffen.
1820 wurden in Preußen sämtliche direkten Steuern abgeschafft und durch eine Einkommensteuer ersetzt. Bei dieser Klassensteuer wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anhand äußerlicher Merkmale bewertet. Aufgrund dieser Schätzungen wurden die Zahlungspflichtigen wiederum in Steuerklassen eingeteilt. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit wurde aber auch andersherum interpretiert: Wer für den Staat zahlt, darf auch mitbestimmen. So gesehen war die Besteuerung Grundlage für das preußische Dreiklassenwahlrecht.
In den süddeutschen Ländern entwickelten sich in dieser Zeit die ersten Verfassungsstaaten mit einem eigenen Finanzrecht und eigenen Steuersystemen. Die nationalstaatliche Bewegung und die bürgerliche Revolution von 1848 strebten eine Einheit Deutschlands an. Die Gründung des Zollvereins von 1842 wies ebenfalls in diese Richtung. Ein einheitliches Reich – und damit auch der Vorläufer der Finanzverwaltung im heutigen Sinne – entstand aber erst 1871 nach dem Krieg gegen Frankreich unter Reichskanzler Otto von Bismarck (1815-1898). Der neue Staat gab sich eine neue Finanzverfassung. In Artikel 38 wurde festgelegt, welche Einnahmen das Reich bekommen sollte. Das waren hauptsächlich die Erträge aus Zöllen und Verbrauchsteuern.
Bayern, Württemberg und Baden, die drei wichtigsten süddeutschen Länder, blieben von dieser Regelung ausgenommen. Nach einem Wort von Bismarck war das Deutsche Reich finanziell ein „Kostgänger der Einzelstaaten“, weil ihm der Zugriff auf die direkten Steuern zunächst verwehrt blieb und es auf die Abgaben der Länder angewiesen war.
In den deutschen Einzelstaaten setzte sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Einkommensteuer endgültig durch. In Preußen wurde sie durch die Miquelschen Steuerreformen von 1891/93 nochmals verändert. 1890 war Johannes von Miquel (1828-1901) als preußischer Finanzminister nach Berlin geholt worden. Er entwickelte ein revolutionäres Steuersystem mit den Elementen Einkommensteuer, Vermögensteuer und Gewerbesteuer, das in seinen Grundzügen heute noch gültig ist: das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893. Die wesentliche Neuerung war die Steuerprogression: Der Steuersatz der Einkommensteuer stieg von 0,62 Prozent (für Jahreseinkommen von 900 bis 1050 Mark) bis auf vier Prozent (für Jahreseinkommen über 10 000 Mark). Außerdem wurden mit dieser Reform die Gewerbe- und die Vermögensteuer eingeführt. 1906 kam die Erbschaftsteuer hinzu.
Im Ersten Weltkrieg griff das Reich wegen der Finanznot den Umsatzsteuergedanken wieder auf. 1916 wurde ein Warenumsatzstempel als Steuer auf Warenlieferungen eingeführt. Mit dem Umsatzsteuergesetz von 1918 wurde das System der sogenannten Allphasen-Bruttoumsatzsteuer etabliert. Die Erlöse flossen dem Reich zu.
Nach dem verlorenen Krieg und der Gründung der Weimarer Republik änderte sich auch bei den Steuern einiges. Ein Meilenstein war die Erzbergersche Steuerreform von 1919/20, benannt nach dem damaligen Finanzminister Matthias Erzberger (1875-1921). Durch sie wurden die vielen parallel nebeneinander existierenden Einkommensteuern der Länder vereinheitlicht, der Finanzföderalismus wurde durch einen Unitarismus ersetzt. Der zentralstaatliche Behördenapparat konnte mit dem dreistufigen System des Reichsfinanzministeriums auf der ersten, den Landesfinanzämtern auf der zweiten und den örtlichen Finanz- oder Hauptzollämtern auf der dritten Ebene immer effizienter auf Vermögen und Einkommen der Bürgerinnen und Bürger zugreifen.
Die Steuersätze stiegen ganz erheblich bis zu einem Spitzensteuersatz von 60 Prozent. Die Einnahmen aus diesen direkten Steuern wurden nun zwischen den Ländern und der Republik aufgeteilt. Zudem „erfand“ Erzberger die Körperschaftsteuer für Unternehmen. Die Einkommensteuer wurde zur bedeutendsten Einnahmequelle des Reiches. An zweiter Stelle folgte die Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die erst Ende 1967 in die heutige Umsatzsteuer umgewandelt wurde.
QuellentextDie Erzbergersche Steuerreform
Finanzminister Erzberger, dessen Tatkraft schon die Gestaltung und parlamentarische Durchsetzung der Reichsfinanzverwaltung zu verdanken gewesen war, leistete auch in der Neuordnung der Steuerquellen Bahnbrechendes. Zunächst setzte er in Fortführung der 1913 und im Krieg eingeführten Abgaben 1919 zwei stark progressiv ausgestaltete einmalige Vermögensabgaben durch: nämlich die außerordentliche Kriegsabgabe auf das Mehreinkommen im Krieg und eine außerordentliche Abgabe vom Vermögenszuwachs. Seine zukunftsweisende Leistung war jedoch neben der „Verreichlichung“ der Eisenbahnen, d.h. der Überführung ihrer Verwaltung von den Einzelstaaten auf das Reich, die „Verreichlichung“ der Einkommensbesteuerung. Am 29. März 1920 wurde das von Erzberger vorbereitete Reichseinkommensteuergesetz vom Reichstag verabschiedet, gleichzeitig ein Körperschaftsteuergesetz und ein Kapitalertragsteuergesetz. Die persönlichen Einkommen wurden stark progressiv mit Sätzen zwischen zehn und sechzig Prozent besteuert gegenüber einem Höchstsatz bei den früheren Einkommensteuern der Einzelstaaten von vier Prozent. Die Steuersätze wurden nunmehr auf alle Einkommen eines Steuerpflichtigen zusammengenommen angewendet; es wurden also nicht mehr – wie bei der früheren Einkommensbesteuerung in den Ländern noch üblich – die Einkommen aus verschiedenen Quellen, z. B. Arbeits- und Kapitaleinkommen, unterschiedlich erfasst. Außerdem wurde das heute noch übliche Quellenabzugsverfahren für Lohn- und Gehaltsempfänger eingeführt, und zwar mit einer sozialen Komponente, nämlich Freibeträgen für jedes Familienmitglied, was eine Neuerung im deutschen Steuerrecht darstellte. Auch die Kapitelertragsteuer von zehn Prozent wurde an der Quelle erhoben. Dem gegenüber wurde die Körperschaftsteuer in Höhe von zehn Prozent nachträglich veranlagt und brachte deshalb während der Inflation bis Ende 1923 noch nicht die erwarteten Ergebnisse.
Die Einkommensteuer wurde zur bedeutendsten Einnahmequelle des Reiches. An zweiter Stelle folgte die Umsatzsteuer, deren Satz 1920 auf 1,5 Prozent, für Luxusgüter sogar auf 15 Prozent erhöht wurde. Auch wurden eine je nach Verwandtschaftsgrad progressive Erbschaftsteuer sowie eine Grunderwerbsteuer eingeführt.
Es bleibt noch eine bahnbrechende Leistung des Erzbergerschen Reformwerks zu erwähnen: das Landessteuergesetz vom 30. März 1920. Es unterstrich die Priorität des Reiches im Zugriff auf die Steuerquellen, regelte die Kompetenzen der Länder und ihrer Gemeinden in ihrer Steuergesetzgebung und verpflichtete sie sogar zur Erhebung bestimmter Steuern, z. B. der Grund-, Gewerbe- und Vergnügungsteuer. Damit war eine weitgehende Angleichung der Besteuerungsgrundlagen im Reich durchgesetzt. Als Gegenleistung für ihre finanzpolitische „Entmachtung“ beteiligte das Reich die Länder mit bestimmten Anteilen an seinen wichtigsten Steuerquellen, so wie in der Bundesrepublik die Länder an den Einkommen- und Körperschaftsteuern beteiligt sind.
Carl-Ludwig Holtfrerich, „Rüstung, Reparationen und Sozialstaat. Die Modernisierung des Steuersystems im Ersten Weltkrieg“, in: Uwe Schultz (Hg.), Mit dem Zehnten fing es an, C. H. Beck Verlag München 1986, S. 207 f.
Steuern im Nationalsozialismus
Während des Nationalsozialismus wurde die Gewaltenteilung aufgehoben. Die Länder wurden zerschlagen, und die Zentralmacht lag nun ausschließlich in Berlin. Das Steuersystem ließen die Nationalsozialisten indes zunächst in seinen Grundzügen unangetastet. Das NS-Regime bewahrte trotz Terror und Entrechtung Elemente des alten Staates (Steuersystem, Vertragstreue, Recht auf Eigentum, Zivilrecht), ohne die das privatwirtschaftliche System nicht funktioniert hätte. Das Fortbestehen des Steuersystems war damit eine wichtige Voraussetzung zur Herrschaftssicherung.
Allerdings wurde das Steuersystem auch zur Verfolgung missbraucht. Durch die unrechtmäßige Enteignung der jüdischen Bevölkerung flossen dem Reich ebenso neue Geldmittel zu wie durch die „Reichsfluchtsteuer“, mit der sich Emigranten ihre Ausreise erkaufen mussten. Die Politik der wirtschaftlichen Erdrosselung und Enteignung mittels Steuern wurde mit der „Judenvermögensabgabe“ fortgesetzt: Die 20-prozentige Zwangsabgabe auf das Vermögen von Juden wurde nach der Reichspogromnacht vom 9./10. November 1938 als sogenanntes Sühnegeld für das Attentat auf den deutschen Botschaftsangestellten Ernst vom Rath in Paris eingeführt.
Die Finanzpolitik des Nazi-Regimes diente zunächst vor allem der Wirtschaftsbelebung, war aber recht bald schon durch die Kriegsvorbereitungen Hitlers und die Aufrüstung geprägt. Mit der sogenannten Reinhardtschen Steuerreform von 1934 war das Steuerrecht bereits unter den Einfluss der nationalsozialistischen Ideologie geraten. Die Steuerverwaltung wurde ausgebaut und ihre Stellung gegenüber den Steuerpflichtigen gestärkt. Gleiches galt für die Rechtsprechung, die nach dem Motto in dubio pro fisco (im Zweifel für den Fiskus) urteilte.
Spätestens seit 1939 wurde die Finanzpolitik in den Dienst der allgemeinen Kriegsführung gestellt. Zudem wurden die Finanzbehörden direkt in die NS-Verfolgungspolitik eingebunden: Sie sorgten für die „Verwertung“ des Vermögens der deportierten Juden. Die NS-Steuerpolitik war laut Reimer Voß, dem ehemaligen Präsidenten des Finanzgerichts Hamburg, durch vier wesentliche Elemente gekennzeichnet: „[...] durch die technische Verbesserung des aus der Zeit der Weimarer Republik übernommenen, aber nicht grundsätzlich geänderten Steuerrechts, durch den Einsatz des Steuerrechts als Instrument wirtschaftspolitischer Ziele [...], durch Maßnahmen zur Finanzierung des Krieges [und] durch die steuerliche Sonderbehandlung der Juden, Polen, Zigeuner [sic] und der durch zum Zwangsarbeitseinsatz herangezogenen sogenannten Ostarbeiter.“
Die steuerliche Belastung der Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Verschuldung des Reichs stieg während des Zweiten Weltkriegs steil an. Konstruktive Änderungen erfuhr das Steuersystem in dieser Zeit nicht. 1945 beendeten die Alliierten die NS-Schreckensherrschaft. Damit endeten auch das Steuersystem und die einheitliche Steuerverwaltung für das Reich, die es seit 1919 gegeben hatte.
Das Bundesfinanzministerium hat 2009 eine unabhängige Historikerkommission eingesetzt, um die Funktion und Tätigkeit des Reichsfinanzministeriums während des Nationalsozialismus zu erforschen. Ihre Arbeitsschwerpunkte sind die Schulden- und Konfiskationspolitik sowie die fiskalische Judenverfolgung.
QuellentextEnteignung der Juden zur Sanierung der Staatsfinanzen
Von 1933 bis Mitte 1939 gab das Deutsche Reich etwa 45 Milliarden Reichsmark für die Aufrüstung aus. Die nach damaligen Begriffen astronomische Summe betrug mehr als das Dreifache der Reichseinnahmen im Haushaltsjahr 1937. […] Ende 1937 stieß die Schuldenmacherei an eine erste Grenze. Von nun an operierten die verantwortlichen Beamten im Finanzministerium ständig am Rande des Kreditspielraums. Sie mussten fortlaufend überlegen, wie die Staatsschulden refinanziert werden könnten. In dieser Lage fiel ihr Blick auf das Eigentum der Juden, das sie kurzerhand dem so genannten Volksvermögen zuschlugen. Dabei handelte es sich um einen hoch ideologisierten, nicht nur in Deutschland gebräuchlichen Begriff der Epoche, in dem die Möglichkeit zur Enteignung von „Volksfremden“ und „Volksfeinden“ definitorisch mitschwang.
Bis 1937 wurden jüdische Beamte, Geschäftsleute, Ärzte und Angestellte Opfer von Sondergesetzen. Viele verloren ihre Arbeitsplätze, Karrieren brachen ab, eben noch blühende Unternehmen kamen zum Notverkauf. Darüber hinaus unterlag jede wirtschaftliche Tätigkeit von Juden zahllosen, örtlich verschiedenen Spezialschikanen. Insgesamt sollten die Bedrängten zu dem Entschluss genötigt werden: Weg hier! Koste es, was es wolle! Die Finanzbehörden und Devisenstellen nützten die staatspolitisch geschaffene Zwangslage nach Kräften aus. Mit Hilfe der Reichsfluchtsteuer und immer restriktiveren Ausfuhrvorschriften für Devisen, Aktien, Briefmarken, Schmuck, Gold, Edelsteine und Silber, Kunstwerke und Antiquitäten versuchte sich der deutsche Staat nach Kräften zu bereichern. […]
Regelrecht verstaatlicht wurde jüdisches Eigentum erst von 1938 an, dann allerdings mit Wucht. […] [D]ie Verordnung vom 26. April 1938 […] zwang die Juden, ihr gesamtes Vermögen detailliert gegenüber den Finanzämtern zu deklarieren, sofern es 5000 Reichsmark überschritt. […] Drei Tage nachdem die Anmeldepflicht verkündet worden war, fand am 29. April 1938 eine Ministerbesprechung unter dem Vorsitz Görings statt. Zu erörtern war die „endgültige Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben“ mit dem Ziel der „Umwandlung des jüdischen Vermögens in Deutschland in Werte, die keinen wirtschaftlichen Einfluss mehr gestatten“. Die letztere, etwas kryptische Aussage bedeutete im Klartext den zwangsweisen Eintausch von Vermögensbeständen aller Art in Staatspapiere. […] Der deutsche Fiskus brauchte Geld. Die Regierung mogelte sich um jeden Preis am Staatsbankrott vorbei; jeder Stillstand hätte die Probleme sofort offenbart. Als Ausweg bot sich unentwegter Aktionismus. […]
Mit dem Pogrom vom 9./10. November ließ sich die schon vorher formulierte Absicht erheblich schneller verwirklichen. Erst jetzt konnte das von den Fachleuten in der Vierjahresplanbehörde, von der Reichsfinanzverwaltung, dem Wirtschaftsministerium und der Reichsbank entwickelte Konzept durchgesetzt werden, erhebliche Anteile des Vermögens der deutschen Juden in Zwangsanleihen umzuwandeln. […]
Wie energisch die NS-Finanzexperten die Transformation jüdischen Vermögens in Staatsanleihen verfolgten, zeigte sich, als die Juden nach dem Pogrom die „Sühneleistung“, auch „Judenbuße“ genannt, auferlegt wurde. […] Die „Judenbuße“ von einer Milliarde Reichsmark, die die Reichsregierung am 12. November 1938 verhängte, erhöhte die laufenden Reichseinnahmen mit einem Schlag um gut sechs Prozent. Damit sollte das akute Kassendefizit überbrückt werden. […]
Die regulären Reichseinnahmen beliefen sich im Haushaltsjahr 1938/39 auf etwa 17 Milliarden Reichsmark. Hinzugerechnet werden müssen die Einnahmen aus der Reichsfluchtsteuer und sonstige Erlöse aus der Diskriminierung der Juden im Haushaltsjahr 1938/39, die – zurückhaltend kalkuliert – mindestens 500 Millionen Reichsmark ausmachten. Insgesamt stammten also mindestens neun Prozent der laufenden Reichseinnahmen im letzten Vorkriegshaushalt aus Arisierungserlösen.
Götz Aly, Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus, S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 2005, S. 52 ff.
Zwei Staaten – zwei (Steuer-)Systeme
Nach 1945 blieben viele Finanzbeamte im Amt, die Arbeit ihrer Behörden lief weiter. 1946 erließ der Alliierte Kontrollrat Gesetze, die zu einer sehr straffen und hohen Besteuerung der westdeutschen Bevölkerung führten. Die Alliierten wollten ursprünglich keine einheitliche Steuerverwaltung. Nicht nur die politische, auch die fiskalische Macht sollte in mehreren Händen liegen.
Mit der Währungsreform von 1948 verschwand die alte Reichsmark aus den Geldbörsen der Deutschen, die neue D-Mark war von nun an gängiges Zahlungsmittel. Das Grundgesetz 1949 legte schließlich die Fundamente für eine neue Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit. Die finanziellen Hoheitsrechte wurden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt; es entstanden getrennte Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder.
Der erste Bundesminister der Finanzen, Fritz Schäffer (1888-1967), sah sich 1949 noch mit den Folgen des Zusammenbruchs konfrontiert. Erst nachdem diese beseitigt waren, konnte er sich den neuen fiskalpolitischen Herausforderungen stellen, die in erster Linie darin lagen, den Geldwert durch eine strenge Ausgabenpolitik zu sichern und durch konsequente Steuersenkungen die Wirtschaft zu beleben.
1953 unterbreitete der Wissenschaftliche Beirat Schäffer Vorschläge für eine umfassende, auf das ganze Wirtschafts- und Gesellschaftssystem abgestimmte Steuerreform. Diese organische Steuerreform wurde jedoch nie umgesetzt. Der Grund: Sie wäre angesichts der erheblichen ökonomischen Anpassungsprozesse, die sie ausgelöst hätte, kaum zu verantworten gewesen. An ihre Stelle traten permanente Steuerreformbemühungen, in die die Ziele des organischen Steuersystems einflossen und die bis heute ein Merkmal der Finanzgeschichte der Bundesrepublik Deutschland geblieben sind.
Mit der Umsatzsteuerreform zum 1. Januar 1968 löste die Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug die Allphasen-Bruttoumsatzsteuer ab. Da die Belastung mit Mehrwertsteuer seitdem nicht mehr von der Zahl der durchlaufenen Wirtschaftsstufen abhängig ist, wurde mit dieser Reform ein Beitrag zur steuerlichen Wettbewerbsneutralität geleistet.
Die deutsche Finanzverfassung wurde 1969 wesentlich weiterentwickelt: Das Finanzreformgesetz ordnete die finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern neu. Mit der Haushaltsreform wurde das teilweise veraltete Haushaltsrecht den Bedürfnissen einer modernen Finanzwirtschaft angepasst.
QuellentextKritik an der Steuerreform 1954
Karl Bräuer, damaliger Präsident des Bundes der Steuerzahler, schrieb anlässlich der Veröffentlichung eines Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Neuordnung der Steuern im Frühjahr 1954:
[...] Von einem wirklichen System kann man doch nur dort sprechen, wo in einer Steuerverfassung die bestehenden Steuerformen aufeinander abgestimmt sind und sich in sinnvoller Weise ergänzen. Was wir haben, ist ein systemloses Gewirr von sich gegenseitig überlagernden, einander widersprechenden [...] Steuerformen, in die doch zunächst einmal Ordnung gebracht werden muss.
Nicht weniger als fünfzig Steuerarten von sehr verschiedenem Rang werden auf die armen Staatsbürger losgelassen. Die sechs größten unter den Steuern bringen über 76 Prozent des Gesamteinkommens ein, der Rest verteilt sich über vierzig verschiedene Steuern, die kleinsten von ihnen haben einen Ertrag von nur einer Million Mark. Wäre es da nicht eine dankbare Aufgabe, einmal mit dem eisernen Besen zu kehren und alle die Bagatellsteuern, die Zwergsteuern wegzufegen, bei denen der Rohertrag durch die Erhebungskosten ganz oder zu einem großen Teil aufgezehrt wird? Von der Vermögens- und Vergnügungssteuer, der Aufsichtsrats- und Kapitalertragssteuer, der Lotteriesteuer, der Versicherungssteuer, der Getränkesteuer, der Wechsel-, Stempel-, der Zündwarensteuer, der Grunderwerbs-, Erbschafts-, Hunde- und Teesteuer bringt keine mehr als 0,5 Prozent des Gesamtaufkommens. Dreizehn weitere Steuern noch nicht einmal zusammen 0,5 Prozent. [...]
Karl Bräuer, "Kein Meilenstein der Steuergeschichte", in: Der Spiegel Nr. 13 vom 24. März 1954.
QuellentextKritik an der Steuerreform 1974
Über den Entwurf des Dritten Steuerreformgesetzes, der sich unter anderem mit der Neuregelung des Einkommensteuerrechts befasste, schrieb das Nachrichtenmagazin Der Spiegel im Sommer 1974:
[...] Da wollte etwa der Deutsche Gewerkschaftsbund sich mit dem vorgeschlagenen Spitzensteuersatz für hohe Einkommen von 56 Prozent (statt bisher 54,6 Prozent) nicht abfinden und verlangte 60 Prozent. Da wehrten sich die Banken gegen die Regelung der Sonderausgaben, weil langfristige Sparverträge im Gegensatz zu Kontrakten bei Bausparkassen und Versicherungen nicht steuerbegünstigt werden sollen. Und da schlugen die Gastwirte Alarm, weil die Reformer Verzehrrechnungen nicht mehr als abzugsfähige Werbungskosten anerkennen wollten.
Vor der Fülle der Einwände und der Kompliziertheit der Sachen schmolz der Mut der Reformer ebenso wie das Programm. [...]
N.N., "Steuerreform: Für viele wenig, für wenige mehr", in: Der Spiegel Nr. 27 vom 1. Juli 1974.
Die DDR als in ihrem ideologischen Selbstverständnis neuer Staat knüpfte auch in ihrer Finanzgeschichte nicht an alte Traditionen an, wie es die Bundesrepublik tat. Ein Großteil der Produktionsmittel war Staatseigentum, die Wirtschaft wurde durch Mehrjahrespläne zentral gelenkt. Haupteinnahmequelle des Haushalts waren die Abgaben der sogenannten Volkseigenen Betriebe (VEB). Steuern der Bevölkerung und privater Betriebe spielten im Vergleich dazu kaum eine Rolle. Finanzämter gab es in der DDR bereits seit 1952 nicht mehr. Für die Finanzplanung war das Ministerium für Finanzen zuständig, sowohl was die Einnahme- als auch was die Ausgabenseite anging. Im Bereich des Außenhandels arbeiteten der Zoll, das Ministerium für Außenhandel und die Grenz- und Kontrollbehörden eng zusammen. Von 1962 bis 1990 unterstand der Zoll der DDR sogar dem Ministerium für Außenhandel.
QuellentextDas Steuersystem der DDR
Im DDR-Sozialismus besaßen rechtsstaatliche Steuerprinzipien keine Geltung. Eine Besteuerung der Steuersubjekte nach den Prinzipien der Gleichmäßigkeit, der Allgemeinheit, der Gerechtigkeit und der Beachtung der steuerlichen Leistungsfähigkeit wurde ausdrücklich abgelehnt. Eine sozialistische Regierung könne ihre Steuerpolitik nicht nach den überlebten Grundsätzen einer bürgerlich-kapitalistischen Klassengesellschaft ausrichten, dies behindere in der Übergangsperiode zwischen Kapitalismus und Sozialismus die Überwindung der privatwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung und sabotiere den angestrebten Aufbau eines sowjet-sozialistischen Wirtschaftssystems.
Infolgedessen gab es in der DDR nicht nur ein, sondern mindestens fünf verschiedene Steuersysteme. Diese unterschieden sich bei natürlichen Personen danach, ob es sich bei den Besteuerten um Werktätige oder um Kapitalisten handelte, und bei den juristischen Personen danach, ob sich die besteuerten Betriebe in staatlichem, genossenschaftlichem oder privatem Eigentum befanden.
Dementsprechend umfaßten die Steuern in der DDR fünf Gruppen von Pflichtzahlungen an den Fiskus: 1. Abgaben der Staatswirtschaft; 2. Steuern der genossenschaftlichen Wirtschaftsbetriebe und ihrer Mitglieder; 3. Steuern der restlichen Privatbetriebe und ihrer Eigentümer; 4. Steuern der privaten Haushalte und 5. Gemeindesteuern.
Entsprechend der sozialistischen Eigentumsverteilung bei Wirtschaftsunternehmen waren die Abgaben der Staatswirtschaft […] die bei weitem einträglichste Einnahmequelle. Rund zwei Drittel aller Haushaltseinkünfte (ohne die Beitragseinnahmen der Sozialversicherung) gingen in den 80er Jahren aus dieser Steuerquelle ein. Geordnet nach der Reihenfolge ihrer fiskalischen Ergiebigkeit gehörten folgende Steuerarten zu den Abgaben der Staatswirtschaft: a) die Gewinnsteuer (Nettogewinnabführung/NGA); b) die Lohnsummensteuer; c) die Produktions- und Handelsfondsabgabe (PFA/HFA) und d) ein Konglomerat sonstiger Abführungen (z. B. Amortisationsabführungen und Bodennutzungsgebühren). […]
Zu den Steuern der nichtverstaatlichten Wirtschaft gehörten a) die Steuern der „sozialistischen Genossenschaften“ und ihrer Mitglieder in der Landwirtschaft, im Handwerk und im Binnenhandel und b) die Steuern der restlichen privaten Handwerks- und Gewerbebetriebe und ihrer Eigentümer. […]
Die der Privatwirtschaft (Privatunternehmer, juristische Personen) auferlegten Steuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer, Umsatz- und Vermögensteuer) waren sämtlich ihrer Art nach aus der Steuergesetzgebung des Deutschen Reiches vor 1945 übernommen worden. Der Gesetzgeber der DDR hatte diese Steuern jedoch sozialistisch umgeformt, um sie als Klassenkampfinstrument zur Fesselung, Verdrängung und Liquidation der Privatwirtschaft nutzen zu können.
So betrug der Höchstsatz der rasch progressiv ansteigenden Einkommensteuer auf Einkünfte aus Unternehmertätigkeit und Kapitalnutzung 90 Prozent und derjenige bei der Körperschaftsteuer für die noch übriggebliebenen Kapitalgesellschaften 95 Prozent. Hierdurch sollte der Privatwirtschaft Kapital entzogen und dieses durch Umverteilung über den Staatshaushalt zum Aufbau sozialistischer Staatsbetriebe verwendet werden.
Die der Bevölkerung auferlegten Steuern bestanden in den 80er Jahren in der Regel zu 97 Prozent aus der kombinierten Umsatz- und Verbrauchsteuer (produktgebundene Abgaben) und aus der Lohnsteuer der Arbeiter und Angestellten. Die restlichen drei Prozent entfielen auf die Einkünfte aus der Kraftfahrzeug-, Erbschaft-, Grunderwerb- und Vermögensteuer, aus Gemeindesteuern […] und auf Erträge aus der Besteuerung des Arbeitseinkommens der freiberuflich tätigen Selbständigen. Diese nicht der Einkommensteuer unterworfene freischaffende Intelligenz wurde zur Förderung ihrer Regimetreue steuerlich privilegiert. [...]
Die „produktgebundenen Abgaben“ wurden in Form differenzierter steuerlicher Teuerungszuschläge auf einzelne Konsumwaren erhoben. Dabei belegte der staatliche Steuereinnehmer ausschließlich industrielle Verbrauchsgüter und in der Regel nur Genußmittel mit solchen Teuerungszuschlägen. […] Mit jedem Erwerb eines Konsumgutes wurde die Steuer auf die Verbraucher überwälzt. Sie belastete damit eindeutig die Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte.
Diese Art sozialistischer Umsatz- und Verbrauchsbesteuerung hatte zur Folge, daß es in der Volkswirtschaft und im Binnenhandel Tausende von unterschiedlichen Umsatz- und Verbrauchsteueraufschlägen gab. Um nicht die Empörung der geschröpften Konsumenten herauszufordern, wurde die Höhe der steuerlichen Teuerungszuschläge streng geheimgehalten.
Mit hohen Abgaben wurden fast ausnahmslos die Umsätze bei Genußmitteln, Importwaren und „luxuriösen“ langlebigen, technischen Gebrauchsgütern belastet. Dagegen enthielten die Einzelhandelspreise für Grundnahrungsmittel und die Verbraucherpreise für sozialpolitisch bedeutsame Industriewaren (Babybekleidung, Kinderschuhe, Schulartikel, Lehrbücher, Arzneien) zumeist keine Steueraufschläge. Im Gegenteil, sie wurden in der Regel durch die Gewährung von Preisstützungssubventionen sogar zu Preisen unter den Gestehungskosten verkauft. [...]
Von 1980-1984 betrug die durchschnittliche Steuerbelastung der Konsumausgaben der privaten Haushalte beim Einkauf von Genußmitteln und industriellen Verbrauchsgütern rund 58 Prozent. 1985-1988 erreichte die durchschnittliche Belastung des privaten Verbrauchs durch steuerliche Teuerungszuschläge in den Konsumgüterpreisen einen Anteilssatz von rund 52 Prozent. Demnach war der Fiskus der DDR in dieser Zeit bei jedem Einkauf von Genußmitteln und Industriewaren im Einzelhandel in Höhe von 100 Mark mit einer Staatskasseneinnahme von durchschnittlich 52 Mark beteiligt.
Hannsjörg F. Buck, „Steuern“ in: Rainer Eppelmann u. a., Lexikon des DDR-Sozialismus, Ferdinand Schöningh Verlag Paderborn 1996, S. 616 ff.
Stand seit der Wiedervereinigung
Nach dem Treuhandgesetz vom Juni 1990 diente die (bereits im März des Jahres errichtete) Treuhandanstalt (THA) „der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft.“ Mit der deutschen Einheit wurde die Treuhandanstalt als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt öffentlichen Rechts der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministers der Finanzen unterstellt. Sie wurde zum Ende des Jahres 1994 aufgelöst.
Schon seit 1990 gibt es ein einheitliches Steuerrecht. Bei der Lohnsteuer gab es 1992 die letzte wesentliche Änderung. Das Steueränderungsgesetz ersetzte den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch die Möglichkeit der antragsweisen Veranlagung zur Einkommensteuer. Weitere Änderungen wurden danach immer wieder diskutiert. Finanzwissenschaftlerinnen und Finanzwissenschaftler sowie Politikerinnen und Politiker aller Parteien haben Vorschläge für eine organische Reform, also eine komplette Umgestaltung des Systems, vorgelegt. Sie spielen in der aktuellen politischen Debatte wiederkehrend eine große Rolle. Umgesetzt worden sind sie bislang aber nicht.