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Militärische Intervention und Menschenrechte

Martina Haedrich

/ 14 Minuten zu lesen

Mit Ende des Kalten Krieges wurde die Diskussion über militärische Interventionen zum Schutz der Menschenrechte wiederbelebt. Gegenwärtige Konflikte in Syrien, im Irak und in Libyen werfen die Frage auf, inwieweit militärische Interventionen völkerrechtsgemäß gerechtfertigt sind? Geprägt wird die Diskussion von der Frage nach der Legalität und Legitimität.

Kinder spielen auf einer Straße vor einer Ruine im zerstörten Stadtteil Dahaniya in Damaskus, Syrien im Oktober 2015. (© picture-alliance/dpa)

Die Idee der Intervention zum Schutz der Menschenrechte ist nicht neu. Sie wurde von den Völkerrechtlern des 17. Jahrhunderts, insbesondere von Hugo Grotius in das Völkerrecht eingeführt und gilt heute als Vorläufer des modernen Menschenrechtsschutzes. Nach dem Völkerrecht der Gegenwart ist eine Intervention, also ein Eingreifen in die inneren Angelegenheiten eines Staates, durch die UN-Charta der Organisation der Vereinten Nationen – und damit allen Staaten – verboten (Art. 2 Ziff. 7). Das Interventionsverbot ist im engen Zusammenhang mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten zu sehen (gem. Art. 2 Ziff. 1 der UN-Charta ). Souveränität bedeutet rechtliche Unabhängigkeit bei der Ausübung der Staatsgewalt, also auch Unabhängigkeit der inneren Ordnung. Unabhängigkeit schließt Intervention, das heißt die Einmischung in die inneren Angelegenheiten, aus. Doch Souveränitätsausübung bedeutet auch, Verantwortung für die inneren Angelegenheiten zu tragen. Dies entspricht dem Grundverständnis des Völkerrechts der Gegenwart. Neu ist das zunehmende Gewicht der Verantwortung des Staates gegenüber seinen Bürgern und für deren Menschenrechtsschutz. Neu ist auch, dass diese Verantwortung als gemeinsame Verantwortung begriffen wird. Die Staaten tragen nicht nur für ihre eigenen Angelegenheiten Verantwortung, sondern auch für andere Staaten, wenn diese ihre Verantwortung nicht wahrnehmen oder nicht wahrnehmen können.

Das Spannungsverhältnis zwischen Legalität und Legitimität

Insgesamt gibt es drei verschiedene Szenarien militärischer Intervention. Das ist zum einen die militärische Intervention zum Schutz der Menschenrechte bei internationalen Konflikten, die durch das Handeln der Staaten nach einem Beschluss des Sicherheitsrats ohne weiteres von Kapitel VII UN-Charta erfasst ist. Zum anderen diejenige militärische Intervention zum Schutz der Menschenrechte bei internen Konflikten, die durch den Sicherheitsrat autorisiert werden – unter der Voraussetzung, dass auch hier der Frieden und die internationale Sicherheit bedroht sind. Weiterhin ist von humanitärer Intervention die Rede, wenn das militärische Eingreifen zum Schutz der Menschenrechte in einem Staat nicht vom Sicherheitsrat mandatiert ist.

Mit einer militärischen Intervention ohne Sicherheitsratsmandat wird jedoch an der bestehenden Völkerrechtsordnung gerüttelt; denn damit wird in Grundprinzipien dieser Ordnung, wie in das Gewaltverbot, Interventionsverbot und in die souveräne Gleichheit zum Schutz vor Verletzungen elementarer Menschenrechte, eingegriffen. Geprägt wird die Diskussion durch die Frage, unter welchen Voraussetzungen Interventionen zum Schutz der Menschenrechte erlaubt sind. Es handelt sich hierbei um das Spannungsverhältnis zwischen Legalität und Legitimität, also der Rechtmäßigkeit und der Rechtfertigung solcher Einsätze. Während grundsätzlich Eingriffe in bestehende Grundregeln des Völkerrechts nicht rechtmäßig sind, können diese doch im Interesse des Menschenrechtsschutzes gerechtfertigt sein, und zwar bei Schutz vor Massenverbrechen wie Genozid, Kriegsverbrechen, Menschlichkeitsverbrechen und ethnischen Säuberungen. Hier besteht ein Dilemma. Auf der einen Seite stehen die Grundsätze des Gewaltverbots und der staatlichen Souveränität als fundamentale Rechtsgüter des Völkerrechts. Auf der anderen Seite steht der Menschenrechtsschutz, der zu einem allgemein anerkannten Rechtsgut erwachsen ist. Anhand der Praxis der Vereinten Nationen und bestehender sowie im Werden begriffener völkerrechtlicher Regelungen soll gezeigt werden, wie dieses Spannungsverhältnis zwischen Rechtmäßigkeit und Rechtfertigung schrittweise aufgelöst werden kann.

Der Wandel in der Sicherheitsratspraxis

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat seit Anfang der 1990er Jahre in mehreren Resolutionen zu internen Konflikten, in denen elementare Menschenrechte massenhaft und systematisch verletzt wurden, herausgestellt, dass derartige Situationen eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen (gem. Art. 39 UN-Charta). Mit der Resolution zu Somalia im Jahr 1992 hat der Sicherheitsrat erstmals gravierende Menschenrechtsverletzungen in einem internen Konflikt als Friedensbedrohung begriffen und damit einen Wandel in der Praxis des UN-Gremiums eingeleitet. Auch die dann folgenden Resolutionen des Sicherheitsrats u.a. zu Angola, Ruanda und Haiti, in denen eine Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit durch interne Konfliktsituationen mit schweren Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurde, haben zum Wandel des Sicherheitsratskonzepts beigetragen.

Beim Interner Link: Darfur-Konflikt ging der Sicherheitsrat noch einen Schritt weiter und reagierte nach anfänglichem Zögern ausdrücklich auf die im Sudan massenhaft und systematisch verübten Verbrechen gegen die Menschlichkeit und auf genozidähnliche Verbrechen. Er stellte fest, dass der Sudan seinen sich aus dem Völkerrecht ergebenden Pflichten nicht nachkomme und die internationale Gemeinschaft deshalb zur Reaktion verpflichtet sei. Hierbei ist die Verwirklichung des erweiterten Sicherheitsratskonzepts noch einen Schritt weiter gekommen: Zum ersten Mal hat der Sicherheitsrat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Internationalen Strafgerichtshof die Aufgabe der Strafverfolgung bei Verdacht auf Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu übertragen.

Mit Verabschiedung dieser Resolutionen zu internen Konflikten anerkennt die Staatengemeinschaft, dass Maßnahmen im Rahmen von Kapitel VII UN-Charta, die bisher nur auf internationale Konflikte anwendbar waren, nun auch zum Schutz elementarer Menschenrechte bei Interner Link: internen Konflikten greifen – sofern diese den Weltfrieden oder die internationale Sicherheit bedrohen. Dann ist ein solcher Eingriff in die Souveränität eines Staates, der schwere Menschenrechtsverletzungen begeht oder diese nicht verhindert bzw. nicht verhindern kann, durch Beschluss des Sicherheitsrats ein legaler Akt. Wichtigstes Kriterium für die Rechtmäßigkeit ist Art. 2 Abs. 4 UN-Charta, der nur die Androhung oder Anwendung von Gewalt verbietet, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind. Der gewaltsame Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen ist also rechtmäßig, wenn er in Einklang mit den Grundregeln der UN-Charta steht und unter Einhaltung der in der UN-Charta vorgegebenen Voraussetzungen vollzogen wird.

Wertewandel im Völkerrechtsverständnis

Eine dieser Voraussetzungen ist, dass ein Beschluss des Sicherheitsrats zustande kommt, was die Zustimmung aller ständigen Sicherheitsratsmitglieder voraussetzt – wobei auch eine Stimmenthaltung als Zustimmung gewertet wird. Hingegen sind unilaterale militärische Interventionen zum Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen, die nicht vom Sicherheitsrat mandatiert werden, nicht völkerrechtsgemäß.

Diese Voraussetzung ist durch die NATO im Jahr 1999 im Interner Link: Kosovo-Einsatz nicht eingehalten worden. Das Militärbündnis hat im Jahr 1999 ohne Sicherheitsratsbeschluss im Kosovo militärisch interveniert, um albanische Minderheiten vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Eine Resolution zur Mandatierung eines militärischen Einsatzes scheiterte. Damit wurde das Erfordernis eines Sicherheitsratsbeschlusses nicht erfüllt.

Bis heute wird diskutiert, ob eine Intervention zur Beseitigung schwerer Menschenrechtsverletzungen gerechtfertigt werden kann, auch wenn sie nicht rechtmäßig ist, sie also nicht auf legaler Grundlage vollzogen wird. Die herrschende Meinung in der Völkerrechtwissenschaft verneint dies bis heute, obgleich der Schutz vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen als Rechtfertigungsmoment weiter an Gewicht zunimmt. Dieser Wandel in der Gewichtung von Menschenrechten und Souveränität und der damit einhergehende Wertewandel im Völkerrechtsverständnis beginnen sich allmählich zu manifestieren. Wenn aber die Legalisierung hinter der Legitimierung des internationalen Menschenrechtsschutzes zurückbleibt, besteht ein hohes Missbrauchsrisiko bei Eingriffen zum Schutz der Menschenrechte zur Durchsetzung eigener Interessen der intervenierenden Staaten. Die Gruppe der 77, die inzwischen 130 Schwellen- und Entwicklungsländer umfasst, hat mit einer Erklärung auf diesen Umstand reagiert und festgestellt, dass unilaterale humanitäre Interventionen keine rechtliche Basis in der UN-Charta oder im Völkerrecht haben.

Auch Zwangsmaßnahmen auf Grundlage von Regionalabkommen gem. Art. 53 UN-Charta sind nur erlaubt, wenn sie vom Sicherheitsrat vorgesehen und beschlossen werden. Der Sicherheitsrat hat die alleinige Kompetenz, entsprechende Maßnahmen zu beschließen (Ermächtigungsvorbehalt). Diese auf Regionalorganisationen bezogenen Einsätze hat die Interner Link: Afrikanische Union im Jahr 2003 zur Aufnahme einer Regelung in die Charta der Afrikanischen Union veranlasst. Danach steht das Recht der Afrikanischen Union, bei schweren Menschenrechtsverletzungen zu intervenieren, ausdrücklich unter der Zustimmung des Sicherheitsrats (Art. 4 h). Damit ist eine Interventionsklausel, das heißt eine durch Vertrag vorweggenommene Einwilligung zu militärischen Interventionen, geschaffen worden. Diese kann den Missbrauch von Interventionen ausschließen.

Die Operationalisierung der militärischen Interventionen zum Schutz vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen durch das Konzept der Schutzverantwortung

Um den Konflikt zwischen Legalität und Legitimität aufzulösen und die Grauzone zwischen Recht und Nichtrecht auszufüllen, hatte Kofi Annan als Generalsekretär der Vereinten Nationen die Idee, die Staaten zum Schutz der Menschenrechte stärker in die Verantwortung zu nehmen. Auch sollten rechtliche Kriterien für Interventionen bei schweren Menschenrechtsverletzungen entwickelt werden, die die Schutzverantwortung legitimieren und legalisieren. Unter dem Leitgedanken, "Souveränität als Verantwortung" hatte Annan die Bildung der ICISS (International Commission on Intervention and State Sovereignty) veranlasst, die seine Idee umsetzen sollte. Herausgekommen ist ein umfassendes Konzept zur Schutzverantwortung (Responsibility to Protect ) der Staaten bei Kriegsverbrechen, Menschlichkeitsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Völkermord. Dieses soll auf drei Ebenen Anwendung finden:

  1. als Verantwortung zur Verhütung (Responsibility to Prevent),

  2. als Verantwortung zur Reaktion (Responsibility to React) und

  3. als Verantwortung zum Wiederaufbau (Responsibility to Rebuild).

Im Zentrum der Diskussion steht die zweite Ebene, die Verantwortung zur Reaktion, also auch zu militärischem Eingreifen. Militärische Intervention soll nur unter der Voraussetzung erfolgen können, dass die internationale Gemeinschaft tätig wird und dass der Staat, in dem die schweren Menschenrechtsverletzungen begangen werden, nicht Willens oder nicht in der Lage ist, die Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte seiner Bevölkerung selbst wahrzunehmen. Mit diesem Konzept und der Verantwortung der Staaten auf drei Handlungsebenen ist eine Operationalisierung der Maßnahmen, also die Festlegungen der Vorgehensweise nach dem Konzept der Schutzverantwortung, vorgenommen worden. Eine Normativierung jedoch ist erst in vagen Ansätzen erkennbar.

Das Konzept der ICISS hat in abgeschwächter Form Eingang in die Dokumente der Vereinten Nationen gefunden. Im Abschlussdokument der Weltkonferenz der Vereinten Nationen 2005 wird in Paragraph 138 die Verantwortung eines Staates für den Schutz seiner Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeführt. Die Verpflichtung der internationalen Staatengemeinschaft zur Schutzverantwortung gegenüber einem Staat, der nicht Willens oder in der Lage ist, selbst seine Bevölkerung zu schützen – so wie im ICISS-Dokument dargelegt – ist in das Abschlussdokument nicht aufgenommen worden. Es findet sich stattdessen der Aufruf, die Staaten gegebenenfalls zur Schutzverantwortung zu ermutigen und ihnen dabei behilflich zu sein, diese wahrzunehmen. Paragraph 139 verpflichtet die internationale Gemeinschaft, diplomatische, humanitäre und andere friedliche Mittel nach Kapitel VI UN-Charta (Friedliche Streitbeilegung) zu ergreifen und regionale Abmachungen gemäß Kapitel VIII UN-Charta anzuwenden. Schließlich wird die Bereitschaft – und nicht wie im ICISS-Papier die Verpflichtung – erklärt, kollektive Maßnahmen über den Sicherheitsrat zu ergreifen. Weiter wird betont, dass auch die Generalversammlung die Notwendigkeit für den Schutz der Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit prüfen kann. Damit wird bei der Friedenssicherung die Zuständigkeit des Plenums der Vereinten Nationen herausgestellt, in dem alle Staaten vertreten sind und gleichberechtigt abstimmen.

Der Grund für die restriktive Aufnahme des ICISS-Papiers in das Abschlussdokument des Weltgipfels ist wohl darin zu sehen, dass die Schutzverantwortung, obgleich universell angelegt, in der Praxis nicht für alle Staaten gleichermaßen zur Anwendung kommt. Nur die Großmächte und mit ihr verbündete Staaten werden in Drittstaaten intervenieren können; denn nur sie bringen die dazu erforderlichen materiellen und finanziellen Voraussetzungen mit. Damit richten sich militärische Interventionen zum Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen faktisch nur gegen Staaten der sogenannten Dritten Welt. Aus diesem Grund sind ebendiese Staaten, die eine ungleiche Interventionspraxis fürchten, gegenüber dem Konzept der Schutzverantwortung zurückhaltend.

Die Libyen-Resolution 1973 des Sicherheitsrats, die die Staaten zur Schutzverantwortung aufrief, wurde von den damals nichtständigen Sicherheitsratsmitgliedern Brasilien und Indien kritisch betrachtet. Beide Schwellenländer enthielten sich bei der Abstimmung. Indien begründete dies damit, dass mit dieser Resolution weitreichende Maßnahmen eröffnet würden, aber die Informationen zu der Situation in Libyen unvollständig seien. Brasilien hielt es für fraglich, dass die angedrohten militärischen Aktionen zum sofortigen Ende der Gewalt und zum Schutz der Zivilbevölkerung führen würden.

Die Militärschläge in Syrien – illegal aber legitim?

Auch im Interner Link: Syrien-Konflikt stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit und Rechtfertigung militärischer Interventionen. Seit September 2014 fliegen die US-Streitkräfte und mit ihnen auch Großbritannien, Frankreich und Australien mit Unterstützung Deutschlands Luftangriffe gegen den "Islamischen Staat" (IS) in Syrien. Da es sich hierbei um die Anwendung militärischer Gewalt im Sinne der UN-Charta handelt (Art. 2 Abs. 4), bedarf es der Zustimmung Syriens oder eines Mandats des Sicherheitsrats. Ein solches liegt jedoch nicht vor. Zu den Luftschlägen hat der UN-Generalsekretärs Ban Ki Moon eine Stellungnahme abgegeben. Er hob hervor, dass sämtliche Maßnahmen in Syrien in Übereinstimmung mit der UN-Charta erfolgen müssen. Einerseits lässt der Generalsekretär keinen Zweifel daran, dass es notwendig ist, gegen den IS vorzugehen; andererseits spricht er nicht davon, dass die Maßnahmen im Einklang mit der UN-Charta stehen. Er erhebt vielmehr die Forderung, dass die Maßnahmen im Einklang mit der UN-Charta zu stehen haben und völkerrechtskonform sein sollen. Auch eine Zustimmung des syrischen Machthabers Baschar al-Assad für diese Luftschläge ist nicht erfolgt. US-Präsident Barack Obama hatte sogar eine Kooperation mit dem syrischen Regime ausgeschlossen. Und dennoch: Assad begrüßte jegliches Vorgehen gegen den IS. So ist das Verhalten Syriens zu diesen Luftschlägen als stillschweigende Zustimmung zu werten, die im Übrigen nach anerkannter Völkerrechtspraxis auch nicht öffentlich gemacht zu werden braucht. Nur bei ausdrücklichem Protest des Staates gegen die militärischen Aktivitäten ihm gegenüber bzw. in seinem Innern ist von einer Nichtzustimmung und in der Konsequenz von einer Völkerrechtsverletzung des intervenierenden Staates auszugehen.

Russland ist im September 2015 mit Luftschlägen der Bitte Assads auf Unterstützung im Kampf gegen terroristische Aktivitäten gefolgt, die nach Auffassung des syrischen Präsidenten nicht nur den IS sowie die Al-Nusra-Front, sondern auch die syrische Opposition umfasst. Die Intervention, der eine Aufforderung zu militärischen Aktivitäten im eigenen Land vorausgegangen ist, kennt das Völkerrecht als "Intervention auf Einladung". Diese ist anerkannt, aber nicht unumstritten.

Im Sicherheitsrat gab es wiederholt Bemühungen, ein Mandat zur Intervention in Syrien zu erlangen, die von Russland, aber auch von China blockiert wurden. Nicht mehr als zehn Mal hat Russland mit seinem Veto ein Eingreifen in Syrien verhindert. Bisher wurde in Sicherheitsratsresolutionen lediglich die Entschlossenheit bekräftigt, die beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln zu bekämpfen. Auch wurde die Forderung aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, unter Einhaltung des Völkerrechts alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden.

Die Erweiterung des Sicherheitskonzepts des Sicherheitsrats

Die Anwendung der in Kapitel VII UN-Charta angelegten kollektiven Sicherheit auf interne Konflikte bedeutet eine Ausdehnung des Handlungsrahmens des Sicherheitsrats. In der UN-Charta ist geregelt, dass der Sicherheitsrat für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen handelt (Art. 24 Abs. 1 UN-Charta) und die von ihm ergriffenen Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII vom Interventionsverbot nicht berührt werden (Art. 2 Ziff. 7 UN-Charta).

Jedoch: Jegliches Veto eines ständigen Sicherheitsratsmitglieds verhindert einen Beschluss zur militärischen Intervention bei schweren Menschenrechtsverletzungen. Die ICISS hat in ihrem Papier zur Schutzverantwortung die Möglichkeit erwogen, dass diese, wenn ein Veto zu erwarten ist, auch außerhalb des Sicherheitsrats ausgeübt werden kann. Diese Möglichkeit wurde von den Staaten ganz überwiegend als zu weitreichend betrachtet und stattdessen über eine Begrenzung des Vetorechts der fünf ständigen Sicherheitsratsmitglieder nachgedacht. Eine Initiative geht dahin, die ständigen Sicherheitsratsmitglieder aufzufordern, ihr Veto nicht auszuüben – sofern zentrale staatliche eigene Interessen nicht berührt werden und sie durch ein Veto eine Intervention behindern, für die es ansonsten eine Mehrheit geben würde. Damit sollen die ständigen Sicherheitsratsmitglieder zu einem Verzicht auf ihr Vetorecht bewegt werden, wenn schwere Menschenrechtsverletzungen in einem internen Konflikt begangen werden und die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Schutzverantwortung vorliegen. Auf diese Weise würde die Handlungsfähigkeit des Sicherheitsrats gestärkt.

Dieser Vorschlag und andere vorausgehende Vorschläge sind bis heute politische Forderungen geblieben, die noch keine rechtliche Gestalt angenommen haben – auch nicht im Sinne einer im Entstehen befindlichen Norm. Doch die Zahl der Unterstützerstaaten wächst. Hinzu kommt, dass Frankreich – ein ständiges Sicherheitsratsmitglied – diese Initiative aufgegriffen und konkretisiert hat. Der französische Staatspräsident François Hollande hat auf der 70. UN-Generalversammlung 2015 in seiner Rede die Beschränkung des Vetorechts vorgeschlagen. Die ständigen Sicherheitsratsmitglieder sollten in Situationen schwerer Menschenrechtsverletzungen wie Genozid und Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen freiwillig auf ihr Vetorecht verzichten. Zudem wolle Hollande sein Land verpflichten, im Fall von Massenverbrechen auf ein Veto zu verzichten. Mit einem solchen freiwilligen Verzicht kann ein formelles Reformverfahren umgangen und die Umsetzung erleichtert werden. Eine solche Aufhebung des Vetos in Situationen von Massenverbrechen soll schließlich durch Mitteilung des UN-Generalsekretärs, des Menschenrechtskommissars oder des Sachverständigen des Generalsekretärs für die Verhütung von Völkermord oder zur Schutzverantwortung und durch eine bestimmte, noch festzulegende Anzahl von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, objektiviert werden. Mit dem Vetoverzicht Frankreichs könnten sich die Chancen erhöhen, dass Schritt für Schritt andere ständige Sicherheitsratsmitglieder folgen. Ein realistischer Blick auf die bisherigen Reformbemühungen zeigt allerdings, dass Vorschläge zu einem Verzicht auf das Vetorecht bei Entscheidungen über das Eingreifen bei schweren Menschenrechtsverletzungen in internen Konflikten zwar zahlreicher und konkreter werden, sich eine Zustimmung aller Sicherheitsratsmitglieder zu den Vorschlägen aber nicht abzeichnet.

Schluss

Man mag beklagen, dass der Sicherheitsrat nicht effizient genug arbeitet und das Völkerrecht nicht schnell genug auf neue Herausforderungen reagiert. Dies ist dem schwierigen Rechtsbildungsprozess auf internationaler Ebene geschuldet. Erst durch das Zusammentreffen einer einheitlichen Staatenpraxis und einer übereinstimmenden Rechtsüberzeugung entstehen neue völkergewohnheitsrechtliche Regeln. Im Fall der Anwendung der Regelungen aus Kapitel VII UN-Charta auf interne Konflikte ist dieser Weg erfolgreich gegangen worden. Den Staaten sind damit Handlungsmöglichkeiten bei Verletzung elementarer Menschenrechte gegeben, die zuvor als Verletzung des Interventionsverbots und damit als völkerrechtswidrig einzuordnen waren. Es ist zur allgemein anerkannten Praxis geworden, dass die internationale Gemeinschaft unter Mandat des Sicherheitsrats bei schweren Menschenrechtsverletzungen in interne Konflikte eingreifen kann, die mit einer Bedrohung der internationalen Sicherheit einhergehen.

Das Mandat des Sicherheitsrats für Interventionen in interne Konflikte ist jedoch, wie bei einem Eingreifen in internationale Konflikte, unabdingbar. Die Anforderungen an eine militärische Intervention zum Schutz der Menschenrechte müssen verbindlich festgelegt werden. Dieses Anliegen verfolgt auch das Konzept der Schutzverantwortung. Eine militärische Intervention ist nur als ultima ratio und nur durch Ermächtigung des Sicherheitsrats möglich.

Mit Rechtfertigung allein ist der Missbrauch des Rechts groß. Deshalb muss Legitimierung immer auch mit Unrechtsausschließung verbunden werden. Andernfalls würde die Völkerrechtsordnung durch die Gefahr willkürlicher Entscheidungen unterminiert und die Rechtssicherheit angegriffen werden.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Buergenthal, Thomas/ Thürer, Daniel, Menschenrechte. Ideale, Instrumente, Institutionen, Zürich/St. Gallen 2009, S. 12.

  2. Dieses neue Souveränitätsverständnis wurde in dem Bericht "Eine sichere Welt: Unsere gemeinsame Verantwortung", der Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel niedergelegt, den der damalige Generalsekretär Kofi Annan in Auftrag gegeben hatte. UN Doc A/49/565 vom 2.12. 2004.

  3. UN Doc. S/RES/794 vom 3.12. 1992.

  4. Näher: M. Haedrich, Der Darfur-Konflikt und das erweiterte Sicherheitsverständnis des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in: M. R. Biel/Leiße O. (Hrsg.), Politik in Ostafrika – Zwischen Staatszerfall und Konsolidierung, Frankfurt a. M. u. a. 2007, S. 173 ff.

  5. UN Doc S/RES/ 1593 vom 31.3. 2005.

  6. Ablehnende Haltung zur unilateralen humanitären Intervention bei A. von Arnauld, Völkerrecht, Heidelberg u.a., 2014, S. 445, Rn 1102. Relativierend M. Herdegen, Völkerrecht 2016, S. 276 f.

  7. Erklärung auf dem Südgipfel der Gruppe der 77, Havanna, 10.-14.4. 2000, Paragraph 54.

  8. International Commission on Intervention and State Sovereignty. The Responsibility to Protect. Report of the International Commission on Intervention and State Sovereignty, Ottawa 2001.

  9. Siehe zum Inhalt der Schutzverantwortung C. Schaller, Gibt es eine Responsibility to Protect? In: Aus Politik und Zeitgeschichte, 46, 2008, S. 9 ff.

  10. UN Doc A/RES/60/1.

  11. Namentlich über Kapitel VII, das die Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens regelt.

  12. Die Generalversammlung hat nach Art. 11 UN-Charta die Aufgabe, sich mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu befassen. Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit die ihm nach der Charta obliegenden Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung dazu keine Empfehlungen abgeben (Art. 12 UN-Charta).

  13. UN Doc. S/RES/1973 vom 17.3. 2011, Präambel, Abs. 4 und Ziff. 3. R. Geiß/Kashgar M., UN-Maßnahmen gegen Libyen. Eine völkerrechtliche Betrachtung, in: Vereinte Nationen, H. 3 2011, S. 99 ff.

  14. R. Schütte, "Just War or just War". Die Lehren der Libyen Intervention und ihre Konsequenzen für die Schutzverantwortung, in: Zeitschrift für Außen- und Sicherheitspolitik, 2011, Band 4, S. 715 ff.

  15. Secretary General, Press Releases vom 23.9. 2014, GG/SM/16186-ENV/DEV/1459.

  16. Die militärischen Aktionen Saudi-Arabiens und seiner Verbündeten im Jemen auf Bitten des jemenitischen Präsidenten Hadi ist ein solches umstrittenes Beispiel, weil es fraglich ist, dass er den Jemen noch repräsentiert.

  17. UN Doc S/RES 2249 vom 20. 11. 2015, Präambel und Ziff. 5.

  18. Dieser Vorschlag stammt von der ACT-Gruppe (ACT: Accountability, Coherence, Transparency), der über 20 Staaten angehören. Siehe Neue Zürcher Zeitung vom 3.5.2013.

  19. Siehe dazu näher H. Krieger, Internationale Schutzverantwortung, Beitrag für die Bundeszentrale für politische Bildung vom 15.7. 2015.

  20. Rede des französischen Staatspräsidenten F. Hollande vom 28.9.2015 vor der UN-Generalversammlung.

  21. So der Botschafter Frankreichs in Wien P. Teixeira da Silva, Aufhebung des Vetorechts bei Massenverbrechen, in: Wiener Zeitung vom 30.7.2015.

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Weitere Inhalte

Prof. i.R. Dr. Martina Haedrich, Professorin für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Schwerpunkte in der Forschung und Politikberatung: Menschenrechte und Menschenrechtsschutz, Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen und Humanitäres Völkerrecht.