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Verfassungsgeschichte der Türkei

Prof. Dr. Christian Rumpf

/ 11 Minuten zu lesen

Die Verfassungsgeschichte der Türkei geht zurück bis in das Jahr 1807. Ihre Entwicklung ist eng verknüpft mit der politischen Geschichte des Osmanischen Reiches und später der Republik Türkei. Mehrfach wurde die Verfassung reformiert und neu geschrieben, oft in Zusammenhang mit durch das Militär erzwungenen Machtwechseln. Der heutige Verfassungstext geht zurück auf die Verfassung von 1982. Die jüngsten Änderungen vom April 2017 sind auch die bis dato weitreichendsten und folgenschwersten.

Ein Arbeiter am 17. April 2017 in Istanbul, dem Morgen nach dem jüngsten Verfassungsreferendum - im Hintergrund ein Graffiti mit Staatsgründer Atatürk und dem Jahr der Staatsgründung 1923. Daneben die sechs Prinzipien des Kemalismus: milliyetçilik (Nationalismus), devletçilik (Etatismus), cumhuriyetçilik (Republikanismus), inkilâpçılık (Revolutionismus), halkçılık (Populismus), laiklik (Laizismus). (© picture-alliance)

Bereits das Jahr 1807 – Schutz der Rechte des osmanischen Adels – danach dann aber vor allem das Jahr 1839 mit dem Tazminat Fermanı (Reformerlass) gelten als Meilensteine für eine Modernisierung der osmanischen Verfassung. Die erste moderne Verfassung bescherte dem Reich allerdings erst Sultan Abdülhamit II. im Jahre 1876, unter dem Drängen der Jungosmanen (Erste Verfassungsperiode – Birinci Meşrutiyet). Sie ähnelte der nur fünf Jahre älteren deutschen Reichsverfassung und schuf ein aus zwei Häusern bestehendes Parlament, indem auch die religiösen Minderheiten angemessen vertreten waren, und gewährleistete einen rudimentären Grundrechtsschutz.

Die erste Verfassung und das Ende des Osmanischen Reiches

Diese Verfassung hatte aber keine Überlebenschance, weil Abdülhamit II. es vorzog, bis 1908 ohne Parlament zu herrschen in der Hoffnung, das osmanische Herrscherhaus und das Reich zu stabilisieren. Die Nachfolger der Jungosmanen, die Jungtürken stürzten den Sultan und setzten die Verfassung mit wichtigen Änderungen wieder in Kraft (Zweite Verfassungsperiode – İkinci Meşrutiyet). Das Parlament wurde erheblich gestärkt, konnte aber die Interner Link: Jungtürken-Bewegung nicht daran hindern, unter Missachtung der von ihnen selbst proklamierten Freiheiten – darunter insbesondere die Pressefreiheit – eine Diktatur zu errichten,

Der letzte Sultan des Osmanischen Reiches geht ins Exil: Mehmed VI. beim Verlassen des Dolmabahçe-Palasts am 17. November 1922. (© Wikimedia)

die das Osmanische Reich an Interner Link: deutscher und österreichischer Seite in den Ersten Weltkrieg führte. Mit der Niederlage im Jahre 1918 und dem Interner Link: Frieden von Sèvres im Jahre 1920 schien das Schicksal des Osmanischen Reiches besiegelt. Es verlor die meisten Gebiete und wäre damit letztlich – wäre es nach dem Willen der Alliierten gegangen – auf Istanbul und ein anatolisches Kernland beschränkt worden. Gleichzeitig kam es jedoch zu einer anatolischen Gegenherrschaft unter der Führung von Mustafa Kemal Pascha (später: Interner Link: Atatürk) und hierauf zu einer eigenständigen Verfassungsentwicklung.

Befreiung - die Verfassung von 1924

Als Stichtage für den Weg zur Interner Link: Gründung der Republik Türkei gelten der am 19.7.1919 eröffnete Kongress von Erzurum, der darauf folgende Kongress von Sivas und die Eröffnung des Parlaments – die bis heute so bezeichnete Große Nationalversammlung der Türkei – am 23.4.1920 in Ankara.

Frauen feiern in Istanbul 1930 die Einführung des Frauenwahlrechts. (© Public Domain)

Am 20.1.1921 verabschiedete das neue Parlament ein eigenes Verfassungsgesetz. Die Parallelität mit dem osmanischen System endete mit dem Erlass des Gesetzes über die Abschaffung des Sultanats 1922 und der Ausrufung der Republik am 29.10.1923. Kurz zuvor, am 24.7.1923, war es Mustafa Kemal Pascha gelungen, den Friedensvertrag von Sèvres durch den Interner Link: Vertrag von Lausanne zu ersetzen, der die heutige Türkei territorial absicherte und bestimmten religiösen Minderheiten bis heute gültige Schutzrechte gewährt.

Die erste republikanische Verfassung vom 20. April 1924 ging vom Grundsatz der absoluten Herrschaft des Parlaments aus, welches auch Exekutive und Justiz beherrschte. Es sollte Quelle und Rahmen für jegliche Staatstätigkeit sein und bestand aus einer durch das Volk gewählten Kammer – die Regierung trug den bezeichnenden Namen "Vollzugsausschuss" oder auch "Vollzugsbeauftragte" (İcra Vekilleri Heyeti). 1930 bzw. 1934 wurde auch den Frauen das aktive und passive Wahlrecht eingeräumt, was im europäischen Vergleich als progressiv bezeichnet werden kann.

Die Exekutive übte der durch das Parlament gewählte Präsident im Auftrag und Namen des Parlaments aus. Der Republikgründer Mustafa Kemal Atatürk hatte sich damit – im Gegensatz zum heutigen System seit 2017 – bewusst unter die direkte Kontrolle des Parlaments gestellt. Anders als etwa der deutsche Reichspräsident hatte auch er keine Notstandsbefugnisse. Die Unabhängigkeit der Justiz war noch nicht vollständig ausgeprägt. So gehörten nicht zuletzt gesetzgeberische Eingriffe in die Justiz, die deren Unabhängigkeit bedrohten, zu den Auslösern des Interner Link: ersten Militärputsches am 27.5.1960. Ein Verfassungsgericht gab es noch nicht. Dafür gab es bereits einen Grundrechtekatalog, wie wir ihn auch aus der Weimarer Verfassung von 1919 kennen. Bis 1928 sah diese erste Verfassung der modernen Türkei noch den Islam als Staatsreligion vor. Ab 1937 bildeten jedoch die "sechs Pfeile" ("Altı Ok") des Kemalismus das ideologische Grundgerüst der jungen Republik. Sie bestimmten bis in die 1990er-Jahre Politik und Verfassung.

Eine wesentliche Leistung des neuen republikanischen Systems bestand darin, dass innerhalb von nicht einmal zwei Jahrzehnten die gesamte türkische Rechtsordnung grundlegend modernisiert wurde, wofür das kemalistische Regime auf zahlreiche Gesetzeswerke aus der Schweiz, Italien, Deutschland und Frankreich zurückgriff oder sich von diesen Staaten inspirieren ließ (Rezeption).

InfoboxKemalismus

Der Begriff des Nationalismus (milliyetçilik) deckt das Bedürfnis nach territorialer und nationaler Einheit ab. Dieses oberste Verfassungsprinzip dient als Rechtfertigung für einen straffen Zentralstaat, gegen Versuche der Autonomisierung einzelner Gebiete. In ihm ist geradezu das Verbot der Schaffung eines Föderalstaates impliziert. In Ermangelung einer einheitlichen ethnischen Identität des Türkentums knüpft das Nationalismusprinzip an die türkische Staatsangehörigkeit an, was wiederum lange Zeit als Begründung für eine Politik der Assimilierung nichttürkischer ethnischer Bevölkerungsteile diente.

Der Laizismus (laiklik) kann als schärfere Variante des Säkularismus bezeichnet werden. Er verlangt vom Staat aktive Neutralität und die Verdrängung der Religion aus dem öffentlichen Raum. Symbolisch dafür waren Verbote, in Behörden und Schulen Kopftuch zu tragen. Seit 2002 setzt die AKP-Regierung unter dem Stichwort Religionsfreiheit zunehmend die Aufhebung solcher Verbote durch. Derzeit werden Kopftuchverbote an den Universitäten sogar als ungerechtfertigte Behinderung der Lern- und Forschungsfreiheit angesehen und bestraft.

Der Republikanismus (cumhuriyetçilik) stellt das Bekenntnis zu einer demokratischen und nicht monarchischen Regierungsform dar, die auf dem Grundsatz der Volkssouveränität beruht.

Das Prinzip wird daher durch den Populismus (halkçılık) ergänzt, der vom Staat volksnahes Regieren verlangt. Es geht hier darum, die Volkssouveränität mit Leben zu füllen. In der Verfassung ist der Begriff letztlich im Demokratieprinzip aufgegangen.

Der Etatismus (devletçilik) begründet die Verantwortung für eine funktionstüchtige Wirtschaft. Nach der ursprünglichen Auffassung der Kemalisten gehörten alle wichtigen Industrien in staatliche Hand, schon allein, um die Einflüsse ausländischer Mächte auszuschalten. Erst mit der Verfassung von 1982 wurde jedoch klargestellt, dass sich die Verantwortung des Staates auf die Aufsicht beschränken müsse. Dies erlaubte weitreichende Privatisierungen unter der EU-konformen Aufsicht von Regulierungsbehörden in den wichtigsten Infrastrukturbereichen wie Verkehr, Energie, Telekommunikation und Kapitalmarkt. Damit fand die Türkei Anschluss an die internationalen Märkte und erreichte den Beitritt zur EU-Zollunion. Wichtige Restbestände des Etatismus bestehen in der Verfassung im besonderen Schutz für Wälder, Küsten und Kulturgüter. Die Gesetzgebung zum Waldschutz und zum Küstenschutz sieht verfassungsrechtlich bedenkliche Eingriffe in das Eigentumsrecht vor. Vor allem das Forstrecht ist bereits vielfach Gegenstand von Verfahren vor dem EGMR in Straßburg geworden, die die Türkei fast alle verloren hat; es geht dabei darum, dass türkische Behörden regelmäßig Privateigentum auf den Staat umschreiben lassen, ohne die Betroffenen zu entschädigen, weil das Gelände erst gar nicht hätte Privateigentum werden dürfen. Den krassesten Fall stellt das Kloster Mor Gabriel in der Nähe von Mardin dar, dessen Böden teilweise auf diese Weise auf den Staat umgeschrieben wurden, obwohl das Kloster bereits seit mehr als 1.600 Jahren diese Böden bewirtschaftete.

Schließlich gilt noch der Grundsatz des revolutionären Reformismus (auch: Revolutionismusdevrimcilik oder inkilâpçılık). Dies ist der Kern des Kemalismus als Modernisierungsideologie.

Christian Rumpf

Fußnoten

  1. Vgl. Rumpf, Die Zollunion EU-Türkei, Recht der internationalen Wirtschaft 1997/1, S. 46 ff.

Tragende Kraft des kemalistischen Systems war die Interner Link: Republikanische Volkspartei (CHP), die heute die größte Oppositionspartei ist und als "sozialdemokratisch" gilt. Unter Atatürk war sie bis 1946 die einzige politische Partei, Interner Link: Parteienvielfalt gab es nicht. Ein wichtiges Mittel demokratischer Willensbildung fehlte also: die kontroverse Diskussion zwischen mehreren programmatisch unterschiedlichen Parteien. Die Kontrolle politischer Prozesse blieb stattdessen der parteiinterner Diskussion innerhalb der CHP vorbehalten. 1946 kam es dann zur Zulassung mehrerer Parteien. Die aus der CHP abgespaltene Interner Link: Demokratische Partei (DP) unter Adnan Menderes regierte von 1950 bis zum Militärputsch am 27.5.1960. Das Militär rechtfertigte mit Unterstützung großer Teile der Professorenschaft der beiden großen Universitäten Istanbul und Ankara das Vorgehen damit, den Rechtsstaat wieder herstellen zu wollen, nachdem die von Menderes beherrschte Parlamentsmehrheit versucht hatte, die Opposition aus dem Parlament zu drängen und die Justiz unter ihre Kontrolle zu bringen.

Die Verfassung von 1961

Die zweite republikanische Verfassung von 1961 folgte der Idee des Militärs vom Rechtsstaat mit konsequenter Gewaltenteilung und führte den ersten Systemwechsel in der Geschichte der Republik herbei. Erhalten blieben die kemalistischen Grundprinzipien: Republikanismus, Nationalismus, Laizismus, revolutionärer Reformismus, Etatismus und Populismus.

InfoboxGrundrechte in der Türkischen Verfassung

Seit 1961 schon weist die türkische Verfassung einen ausführlichen Katalog von Grundrechten und Freiheiten auf. Ein spezieller Schutz ethnischer und religiöser Minderheiten ist allerdings nicht vorgesehen, weil dies als mit dem Gleichheitssatz und dem Prinzip der Unteilbarkeit von Staatsgebiet und Staatsvolk nicht vereinbar angesehen wird. Strukturell orientiert sich der Grundrechteschutz an den Standards westeuropäischer Staaten und der EMRK. Gleiches gilt für das Gleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot. Als "Schrankenschranke" gemäß Art. 13 der Türkischen Verfassung gelten der Wesensgehalt, also der Kern eines Grundrechts, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Erfordernisse einer demokratischen Gesellschaft. Weitergehende Grundrechtsbeschränkungen sind in den Fällen des Krieges, des Notstandes und (bis 2017) des Ausnahmezustandes möglich (Art. 15 TV), wobei allerdings zentrale Garantien im Sinne von Art. 15 EMRK erhalten bleiben.

Gewährleistet wird der Grundrechtsschutz durch eine umfassende Rechtsweggarantie, und zwar einmal über das Grundrecht auf freien Zugang zu den Gerichten (Art. 38 TV) und zum anderen über das Rechtsschutzsystem des Verfassungsgerichts. Im Übrigen ist sie in Art. 125 TV niedergelegt, wonach sämtliches staatliches Handeln gerichtlich überprüfbar sein muss.

Am Gefüge des Grundrechteteils hat sich auch durch die Verfassungsänderung 2017 nichts geändert. Allerdings muss befürchtet werden, dass der starke Einfluss der Exekutive auf die Justiz zu Defiziten beim effektiven Grundrechtsschutz vor allem in den Bereichen des Strafrechts, aber auch des Rechtsschutzes gegen die Verwaltung führen könnte.

Fußnoten

  1. Vgl. Rumpf, Einführung in das türkische Recht, München 2016, S. 50 ff.

  2. Vgl. Rumpf, The protection of human rights in Turkey and the significance of international human rights instruments, Human Rights Law Journal 1993, S. 394 ff.

Das Parlament wurde nach dem französischen Vorbild in zwei Kammern aufgeteilt, Nationalversammlung und Senat. Der Grundrechteteil kam an den Anfang der Verfassung, nach den Grundprinzipien des Staates. Der Ministerrat unterstand als Exekutive der Kontrolle des Parlaments, der durch die Kammern gemeinsam gewählte Präsident wurde weitgehend auf repräsentative Befugnisse reduziert. Die Justiz war jetzt vollständig unabhängig, auch ein Verfassungsgericht wurde etabliert. Diese Verfassung kann als eine der modernsten und freiheitlichsten Verfassungen ihrer Zeit bezeichnet werden. Sie schuf das System eines demokratischen, sozialen und freiheitlichen Rechtsstaates, mit einer breit angelegten Parteienlandschaft, autonomen Universitäten und einer institutionell und strukturell vollkommen unabhängigen Justiz, die Gesetzgebung kontrolliert durch das Verfassungsgericht, die Exekutive kontrolliert durch das Parlament.

Das Rechtssystem selbst wurde bereits seit Mitte der 1920er-Jahre durch die umfangreiche Übernahme (Rezeption) ausländischer Gesetzeswerke modernisiert, islamische Bezüge wurden entfernt. Infolge der auch in der Türkei hochkochenden 1968er-Bewegung kam es Interner Link: 1971 zu einem weiteren, gemäßigten Eingriff des Militärs, aufgrund dessen die Verfassung nochmals überarbeitet wurde. Wichtigstes Element war die Einführung einer Staatssicherheitsgerichtsbarkeit, die allerdings durch das Verfassungsgericht wegen eines Formfehlers gestoppt wurde.

Gegen Ende der 1970er-Jahre zeigten sich die Defizite des Zwei-Kammer-Systems, in dem das Parlament infolge allzu ausgeglichener Wahlergebnisse so gelähmt wurde, dass es faktisch die Gesetzgebungstätigkeit einstellte und nicht einmal in der Lage war einen Nachfolger für den Präsidenten Fahri Korutürk zu wählen. Das Land versank in bürgerkriegsähnlichen Zuständen, denen das Militär unter Führung des Generalstabs Interner Link: mit einem weiteren Putsch am 12.9.1980 ein Ende setzte. Die Regierung wurde abgesetzt, die Führer der großen Parteien innerhalb der Türkei an einem Ferienort unter Hausarrest gestellt, die politischen Parteien und Gewerkschaften aufgelöst, das Parlament entlassen.

Interner Link: Bildergalerie: Staatspräsidenten der Türkei

Staatspräsidenten der Türkei

Der türkische Staatspräsident ist seit 1923 Staatsoberhaupt des Landes. Bis 2017 sollte er als „Hüter der Verfassung“ die Staatsorgane beaufsichtigen - seit 2018 hat das Amt die größte Machtfülle.

(© Public Domain) (© Public Domain) (© Public Domain) (© picture-alliance) (© picture-alliance) (© Turkish Naval Forces) (© picture-alliance/dpa) (© picture-alliance/dpa) (© picture-alliance/dpa) (© Public Domain) (© picture-alliance/AP)

Die Gesetzgebung wurde durch eine aus den militärischen Mitgliedern des Nationalen Sicherheitsrates gebildete Junta übernommen, kurz danach trat eine Beratende Versammlung hinzu, welche die Gesetze auszuarbeiten hatte und mit den Arbeiten für eine neue Verfassung beauftragt wurde.

Der türkische General Kenan Evren bei einer Pressekonferenz am 16. September 1980 in Ankara. Evren hatte kurz zuvor den Militärputsch gegen die türkische Regierung angeführt. (© picture-alliance)

Das System unter der Verfassung von 1982

Am 7.11.1982 wurde die neue Verfassung in einer Volksabstimmung mit überwältigender Mehrheit – eine Alternative gab es ohnehin nicht – gebilligt, die anstehenden Neuwahlen zur Interner Link: Großen Nationalversammlung der Türkei fanden am 6.10.1983 statt. Der auf Anordnung des Militärs ausgearbeitete neue Verfassungstext lehnte sich stark an der Verfassung von 1961 an, ein radikaler Systemwechsel war mit ihr nicht verbunden. Lediglich der Senat als Parlamentskammer wurde abgeschafft und somit das Ein-Kammer-System wiederhergestellt. Im weiteren Reformprozess wurde der Grundrechtsschutz wieder vollständig nach den bereits 1961 eingeführten Prinzipien gestaltet, die Rechtsweggarantie perfektioniert und durch die ausdrückliche Anordnung der Möglichkeit ergänzt, Rechtsstreitigkeiten auch in Schiedsverfahren beizulegen.

Aufgrund der Erfahrungen vor 1980 sah die Verfassung von 1982 ein differenziertes Notstandssystem vor. Es unterschied zwischen dem Notstand wegen der Ausbreitung von Gewalthandlungen (politischer Notstand) und dem Notstand wegen Naturkatastrophen oder einer Wirtschaftskrise. In besonderen schweren Fällen konnte auch die Ausnahmezustandsverwaltung ausgerufen werden, in welcher das Militär auch Verwaltungsaufgaben übernehmen und eine Notstandsgerichtsbarkeit eingerichtet werden konnte. Die vierte Variante waren Mobilmachung und Kriegszustand.

Kritiker bezeichneten die Verfassung von 1982 als Produkt des Militärs und bestritten daher ihre Legitimität: Die Volksabstimmung zu ihrer Verabschiedung sei durch die bis 1983 regierende Militär-Junta gesteuert worden, das Volk habe keine andere Alternative gehabt. Zudem habe es eine Abstimmungspflicht gegeben und die Medien hätten kaum die Möglichkeit gehabt, kritisch über die neue Verfassung zu berichten. Nur so sei die hohe Zustimmung von 91,37 Prozent zu erklären. Hinzu kommt – und dies ist der eigentliche Kern der Diskussion – dass die Autoren der Verfassung keine demokratische Legitimation hatten. Auf der anderen Seite kann argumentiert werden, dass die Türkei Mitte 1980 politisch handlungsunfähig war und bereits teilweise bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten. Selbst Notstands- und Ausnahmezustandsverwaltung – die bereits verhängt waren – hatten es nicht vermocht, die Krise zu bewältigen.

Die Kritik an der neuen Verfassung verstummte jedoch auch nicht, als sie sich mit Unterstützung eines progressiven Verfassungsgerichts zu dem entwickelte, was man sich bereits von der Verfassung von 1961 erhofft hatte, nämlich zu einer Verfassung, in welcher die Grundrechte effektiv garantiert wurden und Gesetzgebung und Exekutive in relativer Stabilität arbeiten konnten. Vor allem hatte selbst die Militärjunta 1980 weder die Justiz in ihren unabhängigen Strukturen, noch das Verfassungsgericht angerührt, das seine Tätigkeit ununterbrochen fortsetzen konnte. Ausgenommen davon waren lediglich die zwischen dem Putsch und der Wiederaufnahme der Tätigkeit der Großen Nationalversammlung im November 1983 erlassenen Gesetze, die in der Tat die Grundlage für ein stark autoritätsorientiertes Regime bildeten. Dieses Regime verhalf den Prinzipien des Nationalismus und des Laizismus zu einer bis dahin kaum gekannten Rigidität (Einführung der Staatssicherheitsgerichte, Antiterrorgesetz, Sprachenverbotsgesetz u.a.), enthielt aber auch wichtige Reformansätze (Umweltrecht, Reform der Polizei, Internationales Privatrecht u.v.a.m.). Geradezu symbolisch für die Zukunft dieser Verfassung war jedoch, dass es dem gläubigen Muslim und früheren Spitzenbeamten Turgut Özal gegen den Widerstand der Generäle gelang, mit einer neuen Bewegung auf Anhieb die Mehrheit in der Nationalversammlung zu erlangen – der Interner Link: "Mutterlandpartei" (Anavatan Partisi – ANAP).

Eine weitere Neuerung war die Einführung einer Sperrklausel, die nur denjenigen Parteien den Einzug ins Parlament gewährte, die landesweit mindestens 10 Prozent der Stimmen auf sich vereinen konnten. Mit der Hürde sollte verhindert werden, dass Splitterparteien zu entscheidenden Faktoren in wechselnden Koalitionsregierungen werden konnten. Tatsächlich hatte die Maßnahme den gewünschten Erfolg, auch wenn die Zeit zwischen 1991 und 2002 von wechselnden, aber durchaus erfolgreichen Koalitionsregierungen geprägt war. Seit 2002 regiert die Interner Link: AKP allein. Sie hat seither ihren Charakter als breite Sammlungsbewegung verloren und verfolgt einen strikt konservativ-islamischen Kurs, was auch Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Religion und Staat hat.

InfoboxVerfassungsänderungen 1987 bis 2010

Die Verfassung von 1982 hat sich bis zum Systemwechsel 2017 in mehreren Reformschüben weiterentwickelt. Die wichtigsten Reformen im Überblick:

1987

Das Verfassungsreferendum wird eingeführt.

1993

Das Staatsmonopol in Funk und Fernsehen wird aufgehoben.

1999

Keine Militärrichter und Militärstaatsanwälte an Staatssicherheitsgerichten mehr, Grundlage für Privatisierung staatlicher Unternehmen, ausdrückliche Aufnahme der Schiedsgerichtsbarkeit.

2001

Grundrechtsschutz wird erweitert (insbesondere Einführung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Wesensgehaltsgarantie), Klarstellung und Beschränkung der Voraussetzungen für Parteiverbote, zivile Mitglieder im Nationalen Sicherheitsrat erhalten Mehrheit, gesetzliche Regelungen aus der Übergangszeit nach dem Putsch 1980 werden verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich gemacht.

2004

Todesstrafe wird endgültig aufgehoben, Staatssicherheitsgerichte abgeschafft, internationale Abkommen mit Bezug zu Menschenrechten erhalten ausdrücklich Vorrang vor den Gesetzen.

2006

Passives Wahlrecht zum Abgeordneten von 30 auf 25 Jahre gesenkt.

2007

Amtszeit des Staatspräsidenten statt einmalig sieben Jahre auf höchstens zwei Mal fünf Jahre geändert (erstmals auf Recep Tayyip Erdoğan angewendet), Staatspräsident wird durch das Volk gewählt, Aufweichung des Quorums im Parlament.

2010

Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Beschränkung der Reisefreiheit nur noch bei Strafverfolgung, Erweiterung der Gewerkschaftsrechte, Parteiverbot führt nicht mehr zum Verlust des Mandats, Rechtsweg gegen Entscheidungen des Hohen Militärrats eröffnet, Stärkung des Rechtsschutzes der Beamten, Beschränkung der Befugnisse der Militärgerichte auf rein militärische Angelegenheiten, Einführung der Verfassungsbeschwerde (effektiv seit Herbst 2012), Erhöhung der Zahl der Verfassungsrichter auf 17, Wegfall der "Ersatz-Verfassungsrichter", Beschränkung der Amtszeit der Verfassungsrichter auf 12 Jahre, Hoher Richter- und Staatsanwälterat: Erhöhung der Mitgliederzahl, Änderung des Wahlmodus, gegen Richter- und Staatsanwälteentlassungen wird der Rechtsweg eröffnet; Zahl der Mitglieder des Hohen Richter- und Staatsanwälterates wird erhöht, der Strafrechtsweg gegen die Akteure der Junta 1980 wird eröffnet.

Insgesamt lässt sich also eine positive Entwicklung erkennen, welche vor allem auf die Stärkung des Grundrechtsschutzes und die Zurückdrängung des Einflusses des Militärs gerichtet ist. Hervorzuheben im Sinne einer Systemveränderung ist die an das französische Modell angelehnte Präsidentenwahl durch das Volk (vorher: Parlament) und die zwei Amtszeiten. Allerdings arbeitete die AKP bereits seit 2010, also seit der letzten Reform, an der nunmehr vollzogenen Systemveränderung.

Volkes Wille: Die Verfassungsreform im Jahr 2017

Am 16. April 2017 billigten 51,4 Prozent der türkischen Wähler die von der AKP-Regierung ausgearbeitete Verfassungsänderung. Sie hat zu einem umfassenden Systemwandel geführt, der von der politischen Führung zu Gunsten einer effizienteren Staatsführung propagiert worden war. Zum Teil wurden die Änderungen sofort umgesetzt (Wiederaufnahme des Präsidenten in die AKP, Umstrukturierung des (ehemals Hohen) Interner Link: Richter- und Staatsanwälterats), zum Teil treten sie erst mit den für November 2019 vorgesehenen Wahlen in Kraft (Interner Link: Abschaffung des Ministerrates, mögliche Regierung des Präsidenten durch Präsidialverordnungen).

Interner Link: Bildergalerie: Ministerpräsidenten der Türkei

Ministerpräsidenten der Türkei

In der Türkei war bis 2017 der Ministerpräsident der politisch einflussreichste Amtsträger. Welche Personen auf diesem Posten haben die Türkei seit ihrer Republikwerdung 1923 geprägt?

(© Public Domain) (© BPA) (© picture-alliance/dpa) (© picture-alliance/dpa) (© picture-alliance/dpa) (© picture-alliance/dpa) (© picture-alliance/dpa) (© picture-alliance) (© Public Domain) (© picture-alliance/AP) (© picture-alliance) (© picture-alliance)

Im Kern führte die Verfassungsänderung zur Konzentration der Macht auf eine einzige Person, nämlich den Präsidenten der Republik: Die richterliche Kontrolle seiner Handlungen ist geschwächt worden, seine Ernennungs- und Eingriffsbefugnisse sind deutlich weitreichender als bisher. Die Justiz wird faktisch von ihm kontrolliert. Die auf den Grundlagen der parlamentarischen Demokratie beruhende Verfassung von 1982 hat sich damit in eine Präsidialverfassung verwandelt, die den oft gezogenen Vergleichen mit der US-amerikanischen und der französischen Verfassung nicht standhält.

Das Neutralitätsprinzip ist abgeschafft. Als Mitglied und ggf. Vorsitzender einer politischen Partei erhält der Präsident Einfluss auf das Parlament.

Abgeschafft wurde die Militärgerichtsbarkeit, die bisher Teil der Justiz war. Diese Reform schließt den Prozess der von der EU geforderten Entmachtung des Militärs ab. Änderungen gab es auch im Zusammenhang mit dem Nationalen Sicherheitsrat. Der Kommandeur der Gendarmerie ist nicht mehr Mitglied. Hinzugekommen sind dafür die Stellvertreter des Präsidenten.

Laut Verfassung sind die Universitäten weiterhin autonom. Allerdings hat sich der durch die Militärjunta 1981 eingeführte Hochschulrat (Yüksek Öğretim Kurulu)

Gegner der Verfassungsänderung am 02.04.2017 in Istanbul. (© picture-alliance, Pacific Press)

zu einem durch den Präsidenten gesteuerten, scharfen Kontrollorgan entwickelt, das eine Gefahr für die Freiheit von Forschung und Lehre darstellt.

Zusammenfassung

Seit Gründung der Republik kann man von einer kontinuierlichen Verfassungsentwicklung in der Türkei sprechen, die teilweise durch Eingriffe des Militärs nicht behindert, sondern im Ergebnis gefördert wurde. Das Ende der Entwicklung zugunsten eines freiheitlich demokratischen Rechtsstaates kann man mit der Änderung 2010 festlegen. Diese auch der AKP zurechenbare Erfolgsgeschichte wird mit der "Reform" 2017, welche als grundlegende Systemänderung zu begreifen ist, infolge einer massiven Verschiebung der Kräfte zulasten demokratischer Prozesse jedoch zunichte gemacht. Ihr Fortbestand ist abhängig von der Persönlichkeit und der Bereitschaft des Präsidenten der Republik, die Verfassung, die wahre Unabhängigkeit der Justiz und das Parlament als Volksvertretungsorgan zu respektieren.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. dazu Mumcu, 1924 Anayasası [türkisch, Internetbeitrag für das Atatürk-Forschungszentrum der Atatürk-Anstalt für Kultur, Sprache und Geschichte]; Überblick bei Rumpf, Verfassungssystem S. 16 ff.

  2. Vgl. Rumpf, Externer Link: Rezeption und Verfassungsordnung, Pax Romana, Studies in Memoriam Prof. Dr. Nejat Goyunc, Ankara 2001, S. 735 ff.

  3. Abgesehen von einem kurzen Zeitraum in Jahr 1930.

  4. Überblick bei Rumpf, Verfassungssystem S. 68 ff

  5. Rumpf, Das Nationalismusprinzip in der türkischen Verfassung, Verfassung und Recht in Übersee 1992, S. 404 ff.

  6. Rumpf, Laizismus und Religionsfreiheit in der Türkei, Stiftung Wissenschaft und Politik, Ebenhausen 1987; ders., Laizismus, Fundamentalismus und Religionsfreiheit in der Türkei in Verfassung, Recht und Praxis, in: Verfassung und Recht in Übersee 1999, S. 164 ff.

  7. Darunter das Schweizerische Zivilgesetzbuch im Jahr 1926. Vgl. dazu ausführlich: Rumpf, Externer Link: Rezeption und Verfassungsordnung, Pax Romana, Studies in Memoriam Prof. Dr. Nejat Göyünc, Ankara 2001, S. 735 ff.

  8. Als Staatssicherheitsgerichtsbarkeit wurden besondere Strafgerichte bezeichnet, die Straftaten verhandelten, die gegen den Bestand von Staatsgebiet und Staatsvolk, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen die republikanische Staatsform begangen wurden und die Sicherheit des Staates betrafen.

  9. ausführlich: Rumpf, Verfassungssystem S. 87 ff.; Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 2. Aufl. München 2016, S. 30 ff.

  10. Vgl. Rumpf, Der Not- und Ausnahmezustand im türkischen Verfassungsrecht, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 48/4, S. 683 ff.; Notstandsdiktatur in Teilen der Türkei und ihre rechtlichen Auswirkungen auf das Regime der Normalverfassung im übrigen Staatsgebiet der Republik, Europäische Grundrechte Zeitschrift 1990, S. 249 ff.

  11. Die Gendarmerie (türk.: "Jandarma") ist als Sonderform der Polizei für die innere Sicherheit zuständig. Insbesondere in Regionen, in denen die Polizei nur wenig vertreten ist, ist sie verantwortlich für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für Strafverfolgung und Grenzschutz. Ihre Ausstattung ist der des Militär ähnlich, allerdings nur mit leichten Waffen. Daher wird sie oft mit dem Militär verwechselt.

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Prof. Dr. Christian Rumpf ist Rechtsanwalt und Experte für türkisches Recht. Er lehrt an der Universität Bamberg und forscht seit den 1980er-Jahren zur türkischen Verfassung.