Für Geflüchtete gibt es aber durchaus Einiges zu beachten, wenn es um Fragen der Abgrenzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer (vergüteten) Beschäftigung oder um Praktika geht. Denn: Für bürgerschaftliches Engagement benötigen Geflüchtete grundsätzlich keine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Bei Beschäftigungsverhältnissen und Praktika sieht dies aber anders aus. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche rechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich sind.
Die verschiedenen Arten ehrenamtlichen Engagements
Die Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu engagieren, ist facettenreich. Der Begriff des ehrenamtlichen Engagements wird im allgemeinen Sprachgebrauch sehr weit gefasst. Er umfasst dabei das Ehrenamt, die ehrenamtliche Tätigkeit und das bürgerschaftliche Engagement.
Der Begriff des Ehrenamtes ist nicht klar definiert. Das Ehrenamt bezeichnet ursprünglich ein öffentliches Amt, für das zwar eine Aufwandsentschädigung, nicht aber ein Gehalt gezahlt wird.
Unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird hingegen ein spezifisches, nebenberufliches, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis verstanden.
Lediglich der Begriff des bürgerschaftlichen Engagements steht nicht im Zusammenhang mit einer öffentlichen Funktion. Stattdessen wird darunter in den Sozialwissenschaften "in der Regel individuelles Handeln verstanden, das sich durch Freiwilligkeit, fehlende persönliche materielle Gewinnabsicht und eine Ausrichtung auf das Gemeinwohl auszeichnet".
Unter ehrenamtlichem Engagement von Geflüchteten versteht dieser Beitrag daher jedes gemeinnützige Handeln unabhängig vom Aufenthaltsstatus der handelnden Person. Darunter fallen sowohl die klassischen Ehrenämter oder ehrenamtlichen Tätigkeiten mit öffentlich-rechtlichem Bezug als auch privates bürgerschaftliches Engagement in Vereinen oder Nichtregierungsorganisationen. Diese weite Begriffsverwendung führt allerdings zur Notwendigkeit, die Aktivitäten voneinander abzugrenzen und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen des ehrenamtlichen Engagements finden sich für die öffentlich-rechtlichen Ehrenämter und ehrenamtlichen Tätigkeiten z.B. in den Kommunalverfassungsordnungen der Länder oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es gibt kein eigenes "Ehrenamtsgesetz", welches verbindlich und allgemein Regelungen für alle Arten ehrenamtlichen Engagements enthält.
Soll das ehrenamtliche Engagement der Geflüchteten im Rahmen eines Vereins wahrgenommen werden, sind die Möglichkeiten, ob und in welcher Form dieses Engagement möglich ist, von den Vorgaben Bürgerlichen Rechts (BGB) in Verbindung mit der Vereinssatzung abhängig. Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen zum ehrenamtlichen Engagement von Geflüchteten oder sonstige Regelungen, die auf die geflüchtete Person zutreffen (z.B. Altersbegrenzungen o.ä.), dann steht dem ehrenamtlichen Engagement im Grunde nichts entgegen.
Abgrenzung: Ehrenamtliches Engagement – Praktikum – Arbeitsverhältnis
Abzugrenzen ist das ehrenamtliche Engagement von Praktikums- und Arbeitsverhältnissen. Für die Durchführung eines Praktikums sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Geflüchtete können frühestens drei Monate nach ihrem Asylgesuch und nach Ausstellung des Ankunftsnachweises eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erhalten. Um sich ehrenamtlich zu engagieren, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.08.2012 eine Beschäftigungserlaubnis hingegen nicht erforderlich.
In dem Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer karitativen oder gemeinnützigen Organisation auch bei Zahlung einer geringen Aufwandsentschädigung keine "Arbeitnehmereigenschaft" darstelle. Die Ausübung eines Ehrenamtes ist daher nicht als "Beschäftigung" einzuordnen, weshalb es grundsätzlich nicht erforderlich ist, eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde einzuholen. Letztendlich hängt die Beurteilung aber immer vom Einzelfall ab.
Die Beurteilung im Einzelfall fällt leichter, wenn Geflüchteten der Zugang zu einer Beschäftigung im Rahmen von anerkannten Sonderprogrammen eröffnet wird. Mit dem Asylpaket I
Teilweise erfolgt eine Abgrenzung von Praktika zu ehrenamtlichem Engagement bzw. das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses danach, ob die Tätigkeit "weisungsgebunden und in die Betriebsabläufe eingegliedert" ist.
Im Unterschied zu ehrenamtlichem Engagement besteht bei Praktika, die nicht im Rahmen einer Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung vorgeschrieben sind (vgl. § 22 des Mindestlohngesetzes), ein Anspruch auf eine Vergütung. Gekennzeichnet ist ein solches zu vergütendes Praktikum dadurch, dass es absolviert wird, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben (vgl. § 26 des Berufsbildungsgesetzes). Anders als bei einem Praktikum, steht bei ehrenamtlichem Engagement nicht der Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten im Vordergrund, sondern eine freiwillig erbrachte Arbeitsleistung ohne Entgelt oder gegen eine Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung für das ehrenamtliche Engagement von Geflüchteten sollte im Monat 200 Euro nicht übersteigen, da ansonsten eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt. Bestehen Zweifel, ob ein Praktikum, ein Arbeitsverhältnis oder ehrenamtliches Engagement vorliegt, dann sollte die Ausländerbehörde mit einbezogen werden.
Fazit
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Klärung des ehrenamtlichen Engagements von Geflüchteten sind ebenso facettenreich wie die Arten des ehrenamtlichen Engagements selbst. Obwohl die Rechtsprechung klare Kriterien für die Abgrenzung von ehrenamtlichem Engagement zur Beschäftigung definiert, ist der Grad der Abgrenzung zwischen Beschäftigung, Praktika und ehrenamtlichem Engagement weiterhin schmal. Eine genaue Einordnung hängt letztlich vom Einzelfall ab. Daher kann eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde unter Zuhilfenahme der o.g. Rechtsprechung empfehlenswert sein, um rechtliche Klarheit im Einzelfall zu erlangen.
Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autorinnen wieder.