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Das Recht am eigenen Bild

Autorenteam iRights.Lab

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Ein Klick und schon ist jemand fotografiert. Ob beim Sonnenbad im eigenen Garten, auf dem Spielplatz mit den Kindern oder am Rednerpult einer Veranstaltung – ein ganz bestimmter Moment im Leben einer Person ist dann dauerhaft fixiert und kann – dank Smartphone und Internet – weit verbreitet oder gar manipuliert werden. Genau davor schützt das Recht am eigenen Bild. Jeder soll selbst darüber entscheiden können, ob und wie das eigene Bildnis öffentlich dargestellt wird. Bei dem Recht am eigenen Bild handelt es sich um das wichtigste besondere Persönlichkeitsrecht. Es ist spezialgesetzlich geregelt.

Persönlichkeitsrechte - Illustration - Recht am eigenen Bild (infografiker.com) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Die Grundnorm ist Externer Link: Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes. Ausgangspunkt sind Fotos oder andere bildliche Darstellungen einer Person, auf denen diese erkennbar ist – wenn auch nur für einen engen Bekanntenkreis. Das genannte Gesetz verbietet es, solche Bilder ohne Erlaubnis der abgelichteten Person zu verbreiten, wozu auch das Hochladen im Internet gehört. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Bildberichterstattung im Hinblick auf die plastische und Authentizität beanspruchende Darstellung immer besonderes beeinträchtigend ist und bereits die Anfertigung der Aufnahme die persönliche Freiheitssphäre massiv beeinträchtigen kann.

Man stelle sich aber einmal Nachrichten ohne Bilder oder Videoaufnahmen vor. Die Berichterstattung wäre massiv beeinträchtigt. Andererseits: welcher Straftäter würde schon sein Einverständnis geben, wenn man ihn danach fragte? Und wie viele Leute man erst fragen müsste, bevor man das Foto vom letzten Theaterbesuch bei Facebook teilen dürfte. Deshalb enthält Externer Link: Paragraf 23 des Kunsturhebergesetzes verschiedene Ausnahmen von dem eben genannten Verbot. Am wichtigsten ist wohl die Ausnahme für "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte". Hierunter fallen vor allem Fotos von Prominenten, wie Politiker, Sportler, Schauspieler etcetera. Anders als man vermuten mag, verlangt der Begriff der "Zeitgeschichte" keinen Vorgang besonderer historisch-politischer Bedeutung. Er erfasst vielmehr alle gesellschaftlich relevanten Geschehnisse, auch unterhaltende Beiträge, solange sie noch zur Meinungsbildung beitragen. Die Aufnahme eines prominenten Menschen muss mit diesem Ereignis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Anders gesagt, genügt es eben nicht, begleitend zum Bild textlich auf ein zeitgeschichtliches Ereignis einzugehen, welches aber zeitlich-örtlich entfernt stattfand.

Um festzustellen, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, sind das öffentliche Informationsinteresse sowie die Meinungs- und Pressefreiheit umfassend mit dem Recht am eigenen Bild abzuwägen. Hierbei muss alles berücksichtigt werden, zum Beispiel der Bekanntheitsgrad, der Informationsgehalt und die genauen Umstände der Aufnahme. Das heißt zu prüfen, in welcher Situation die Person gezeigt wird und ob sie sich bewusst in die Öffentlichkeit begeben hat, ob das Foto heimlich geschossen wurde und die betroffene Person sich unbeobachtet wähnte, auf der anderen Seite aber auch, ob dem etwa eine Paparazzo-Hetzjagd vorher ging.

Die heutige Rechtsprechung unterscheidet nicht mehr die absolute und die relative Person der Zeitgeschichte. Diese Unterscheidung hatte zur Folge, dass die sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte – also Personen von einem besonderen Bekanntheitsgrad – stets abgebildet beziehungsweise deren Bildnis verbreitet werden durfte. Demgegenüber galt diese für die relative Person der Zeitgeschichte lediglich, wenn sie anlässlich eines bedeutsamen Ereignisses oder auch als Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in den Fokus des öffentlichen Interesses geraten ist. Diese Rechtsprechung wurde unter Einwirkung des europäischen Externer Link: Gerichtshof für Menschenrechte aufgegeben und durch ein abgestuftes Schutzkonzept ersetzt. Es räumt der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt oder nicht, einen hohen Stellenwert ein. Zudem betonte der Gerichtshof die sogenannte "Watchdog" oder auch Wächter-Funktion von öffentlicher Berichterstattung. Eine Berichterstattung mit Bildern von Personen der Zeitgeschichte ist hiernach nur zulässig, wenn sie einen "Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann", nicht aber, wenn sie nur der "Befriedigung der Neugier" und "reiner Unterhaltung" diene. Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab übernommen und das Bundesverfassungsgericht hat ihn gebilligt.

Liegt ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor, kann die Verbreitung nach Paragraf 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz dennoch zu unterlassen sein, und zwar wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts eintreten würde, dem Informationsinteresse jedoch auch durch eine reine Wortberichterstattung Genüge getan werden könnte. (Beispiel: Der ehemalige tschechische Ministerpräsident wird in Zeiten des Vorwahlkampfes nackt auf einer sogenannten Bunga-Bunga-Party Silvio Berlusconis abgelichtet, wie er sich einer gleichsam unbekleideten Dame nähert).

Eine weitere wichtige Ausnahme von der Regel, Fotos von Personen nur mit deren Erlaubnis verbreiten zu dürfen, besteht wenn die abgebildete Person "nur als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit" erscheint. Als Faustregel gilt hier: Der Charakter der Aufnahme darf sich nicht verändern, wenn diese Person nicht zu sehen wäre. Außerdem wird keine Erlaubnis benötigt, wenn eine größere Menschenmenge eingefangen wird, zum Beispiel die Fankurve in einem Fußballstadion oder eine Demonstration. Es muss darum gehen, die Ansammlung als solche wiederzugeben – auch ausschnittsweise – , nicht jedoch einzelne Teilnehmer herauszupicken. Können erst bei genauem Hinsehen einzelne Teilnehmer identifiziert werden, ist das in der Regel kein Problem, weil auch hier die Ausnahmeregelung des "Beiwerks" nach Externer Link: Paragraf 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz greifen kann.

Wer unberechtigt ein Bild verbreitet, macht sich nach Externer Link: Paragraf 33 des Kunsturhebergesetzes strafbar. In der Praxis hat diese Vorschrift allerdings geringe Relevanz. In erster Linie geht es auch bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild um Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.

Wichtig ist schließlich folgendes: Auch wenn das Recht am eigenen Bild aus historischen Gründen im Kunsturhebergesetz geregelt ist, hat sein Regelungsgehalt mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Das bedeutet insbesondere, dass es zwar zulässig sein kann, ein Bildnis einer Person aus persönlichkeitsrechtlicher Betrachtung zu veröffentlichen, beispielsweise weil die darauf abgebildete Person eingewilligt hat oder die Darstellung ein Ereignis von öffentlichem Interesse abbildet. Sofern man allerdings nicht selbst die Fotografin ist, muss man beachten, dass Lichtbilder jeder Art urheberrechtlich geschützt sind. Sie ohne Erlaubnis des Fotografen zu veröffentlichen, kann dessen Urheberrechte verletzen, aber auch die Nutzungsrechte, die Dritte für dieses erworben haben.

Weitere Inhalte

Philipp Otto ist Gründer und Executive Director des unabhängigen Think Tank für digitale Strategien iRights.Lab. Externer Link: irights-lab.de.

Valie Djordjevic ist Mitgründerin und Herausgeberin von iRights.info. Sie schreibt vor allem zu den Themen Urheberrecht und Kunst, Gender und unterrichtet als Dozentin Schreiben fürs Netz. Beim iRights.Lab arbeitet sie als Scientific Editor.

Jana Maire ist freie Beraterin für digitalen Gesellschaftswandel beim Think Tank iRights.Lab und beim Verlag iRights.Media.

Tom Hirche hat Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin studiert und ist Alumnus der ersten deutschen Law Clinic für Internetrecht. Er beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen digitaler Welt und dem Recht. Beim iRights.Lab arbeitet er als Analyst für Policy & Legal Affairs.

Eike Gräf ist Policy Advisor beim iRights.Lab. Seine Schwerpunkte liegen in der Projektentwicklung, der Erstellung von Konzepten zur Wissensvermittlung über digitale Themen sowie der Mitarbeit an Berichten und Studien.

Henry Steinhau arbeitet als freier Medien-Journalist und Autor in Berlin, er veröffentlicht Berichte, Interviews und Artikel, Hintergründe und Kolumnen zu medienrelevanten Themen. Er ist als freier Online-Redakteur beiExterner Link: iRights.info tätig.