Einleitung
Eine Allmende
Das ist die Konsequenz der Nachhaltigen Entwicklung für die Wettbewerbsordnung: Die Unternehmen werden zur Erhaltung der von ihnen als Ressourcen genutzten Gemeingüter verpflichtet, die Einhaltung wird von den Wettbewerbern selbst überwacht. So kann die Welt zur Allmende werden.
Ein Mythos verblasst
Die zentrale Stellung des Privateigentums in unserer Rechtsordnung ist bekanntlich beim "Bauernlegen" am Ende des feudalistischen Mittelalters entstanden. Bauernlegen nannte man die "Einziehung eines dienstpflichtigen Bauerngutes durch die das Obereigentum besitzende Gutsherrschaft", wie es in Meyers Lexikon von 1924 trocken heißt. "Eingezogen" wurden auch die Allmenden, die von den Bauern gemeinsam verwalteten und genutzten Gemeindewiesen und Gemeindewälder. Auch sie wurden usurpiert, weil die lehnsrechtlichen Obereigentümer sich nicht mehr an den feudalistischen Gesellschaftsvertrag hielten, der ein Verhältnis gegenseitiger Solidarität begründet hatte: Die Bauern waren dem Grundherrn zinspflichtig und wurden von diesem vertreten und geschützt; auch er "besaß" das Land nur; er hatte es seinerseits vom König zu Lehen; im Prinzip war der Boden Gemeineigentum, dessen Nutzung auf Zeit zugeteilt wurde.
Dieser Gesellschaftsvertrag wurde in einem mehrere Jahrhunderte dauernden Prozess des Landraubs und der Landflucht aufgelöst; aus der lehnsrechtlich gestuften Verantwortung ebenso wie aus der gemeinsamen Bewirtschaftung von Allmenden wurde das alleinige Verfügungsrecht, das absolute Privateigentum (von lat. privare: "aneignen, rauben"); dieses wurde nachträglich mit dem Mythos gerechtfertigt, der Einzelne sorge besser für eine Sache, wenn sie ihm privat gehöre und er sie vererben könne. Der Mythos wurde geglaubt, obwohl er sachlich nicht zutraf. Denn die meisten Lehnspflichtigen waren vorher sorgsam mit dem Land umgegangen, und auch das gemeinsame Nutzen hat in der Regel keineswegs zur Übernutzung der Allmenden geführt. In Nischen hat es sogar bis heute überlebt, auf Schweizer Almen beispielsweise; doch das hat den Mythos vom Privateigentum nicht relativiert.
Immerhin konnte der 2010 an Elinor Ostrom verliehene Nobelpreis eine Bresche in den Herrschaftsanspruch dieses Mythos schlagen, zumal selbst in der Wirtschaftswissenschaft die Doktrin nicht mehr unumstritten ist, dass für die Lösung wirtschaftlicher Probleme nur zwei Prinzipien in Frage kämen, Markt und Staat. Die Verknappung der naturgegebenen Ressourcen macht es zu einer Überlebensfrage, dass Verfahren erprobt und gefördert werden, die bessere Lösungen für die Erhaltung der allgemeinen Lebens- und Produktionsgrundlagen versprechen als jene beiden Prinzipien.
Denn auf der einen Seite ist der Markt - der Wettbewerb zwischen Privateigentümern - nach bisheriger Auffassung allein dazu bestimmt, Produktion und Kauf privater Güter zu vermitteln. Sind diese knapp, so erhöht er die Preise. Sind sie knapp und vermehrbar, so schafft die Preiserhöhung einen Anreiz dafür, dass mehr von den Gütern produziert wird und verkauft werden kann, worauf die Preise wieder sinken. Unproblematisch ist das jedoch nur, wenn auch die Gemeingüter vermehrbar sind, die für Produktion und Entsorgung gebraucht werden wie Energiequellen, Rohstoffe oder Depotflächen. Wo diese erschöpflich sind, da versagt der Markt heute vor der Aufgabe, sie schonend zu rationieren, das heißt begrenzte Teilmengen zuzuteilen, sie in Stoffkreisläufen wiederzugewinnen und wiederzuverwenden oder rechtzeitig durch erneuerbare zu ersetzen; denn auf die Erhaltung von Gemeingütern ist er - zur Zeit! - nicht eingerichtet.
Der Staat auf der anderen Seite ist zwar für die Produktion und Verwaltung kollektiver Güter geschaffen, aber bisher so organisiert, dass er das mit Anordnungen und bürokratischer Kontrolle von oben nach unten besorgt. Deren Erfolg ist zweifelhaft, wenn es um die genannten Gemeingüter geht, die schließlich jedermann zugänglich sind. Die Kontrolle zu erhalten gelingt am besten, wenn sie aus einem Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für das jeweilige Gemeingut erwächst. Dafür sind staatliche Rahmenrichtlinien und Sanktionen nötig, doch sollten sie die individuelle Entscheidung zu verantwortlichem Handeln nicht durch Befehl ersetzen, sondern sie ermöglichen und fördern. Das ist der Fall, wenn der Staat die Nutzer des Gemeinguts bei der Festlegung der Regeln des sorglichen Umgangs unterstützt, sie veranlasst, deren Einhaltung selbst zu überwachen, und gegen die Nichteinhaltung Sanktionen verhängt.
Übernutzung der Gemeingüter
Das bisherige Wirtschaftswachstum ist seit einem halben Jahrhundert in solchem Maße auf die Übernutzung der Gemeingüter gestützt, dass wir heute vor einer katastrophalen Erderwärmung, einer bedrohlichen Verknappung der naturgegebenen Rohstoffe, einer fortschreitenden Zerstörung des fruchtbaren Bodens und einer Dezimierung der Fischvorkommen in den Weltmeeren stehen. Wir verzehren die Ressourcen, die Produktionsgrundlagen, die Gemeingüter, weil wir sie übernutzen. Übernutzung heißt, dass regenerierbare Ressourcen schneller aufgezehrt werden als sie nachwachsen, und dass nichtregenerierbare Ressourcen schneller verbraucht als wiedergewonnen bzw. durch die Entwicklung von erneuerbaren Ressourcen ersetzt werden. Übernutzung geschieht, weil Unternehmen, Behörden und private Haushalte Aufwendungen unterlassen, die nötig wären, um die von ihnen genutzten Ressourcen zu erhalten - genauer: sie zu schonen, wiederzugewinnen oder zu ersetzen. Das Unterlassen erspart ihnen Kosten, aber zu Lasten der Gemeingüter. In diesem Sinn werden die unterlassenen Aufwendungen "externalisiert".
Im Oktober 2010 hat die britische Firma Trucost in einer Auftragsstudie für das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) allein die auf das Naturkapital abgewälzten "environmental costs from global human activity" für 2008 auf rund elf Prozent des Weltsozialprodukts geschätzt; bei Fortsetzung des "business as usual" sieht Trucost die auf die Natur externalisierten Kosten bis 2050 auf 18 Prozent ansteigen.
In der Trucost-Schätzung sind die auf das Sozialkapital abgewälzten Kosten noch gar nicht enthalten, weder die Ausbeutung von Arbeitskräften noch die Schädigung der menschlichen Gesundheit, noch die Marginalisierung der durch Produktivitätssteigerung "überflüssig" gewordenen Arbeitskräfte, die bei flexibler Arbeitszeitverkürzung weiterbeschäftigt werden könnten, oder der jungen Menschen, die keine Bildungs- und Beschäftigungschancen bekommen. Vermutlich ginge man nicht fehl, wenn man für all das die Größenordnung von wenigstens neun Prozent des Weltsozialprodukts ansetzte, so dass die unterlassenen Gemeingüter-Ersatzinvestitionen heute insgesamt einem Fünftel des Sozialprodukts entsprächen.
Diese Größenordnung - rund 20 Prozent des Sozialprodukts - führt uns vor Augen, in welchem Ausmaß die Ausbeutung der allen gemeinsamen Lebens- und Produktionsgrundlagen des Natur- und Sozialkapitals einen Substanzverzehr bewirkt, der die Gemeingüter entwertet und ihre künftigen Erträge vermindert, aber den Absatz der Produkte sowie die Gewinne der Unternehmen überhöht, verglichen mit dem, was bei nachhaltiger Entwicklung erzielt würde. Der Mythos des Privateigentums hat verhindert, dass die Gemeingüter vor Übernutzung geschützt werden. Laut Paragraf 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Eigentümer mit ihren Sachen "nach Belieben verfahren". Sie können aus ihrem Eigentum heraus auf Gemeingüter zugreifen: aus ihren Gärten auf den Boden und das Grundwasser darunter, die Vegetation darauf und den Luftraum darüber, aus ihren Schiffen auf die Flora und Fauna der Meere, aus ihren Produktionsanlagen auf die Atemluft, das Klimasystem, die Gesundheit und anderes mehr. Und von einigen Ausnahmen abgesehen hindert sie niemand an der Übernutzung. Dies betrifft nicht nur einige Gemeingüter, sondern alle. Sie werden überstrapaziert, weil sie auf Märkten verwertet werden, vor allem den Märkten des Fernhandels, in die aber heute auch die allermeisten Binnenmärkte einbezogen sind. Es gilt also, die Marktteilnehmer von der Übernutzung abzubringen.
Allmendeprinzip und globale Gemeingüter
Die Gemeingüter, die von Märkten übernutzt werden, gehören meist zur Kategorie der noch im vorigen Jahrhundert als "freie Güter" betrachteten open access resources oder global commons (im Folgenden "globale Gemeingüter"), die wie die Atmosphäre, das Klimasystem, die Weltmeere oder das Internet einer unbegrenzten Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern zugänglich sind. Die Bezeichnung "Allmende" dagegen wird bisher eher mit der Bewirtschaftung von common pool resources oder local commons ("lokalen Gemeingütern") verbunden, also mit der Wahrnehmung des gemeinsamen Nutzungsrechts einer meist lokal begrenzten Anzahl von Nutzern zum Beispiel an einem Stück Land oder Wald, an einer Bewässerungsanlage oder einem Fischteich.
"Allmende" war ursprünglich auf die Selbstverwaltung solch lokaler Gemeingüter begrenzt, auf die Einigung der Nutzer auf Regeln maßvoller Inanspruchnahme, auf gegenseitige Überwachung und auf Sanktionen gegen Übertretung. Diese Begrenzung des Geltungsbereichs lag im Grunde daran, dass es eine erhaltende Bewirtschaftung von globalen Gemeingütern noch gar nicht gab, von einer Regelung des Fernhandels ganz zu schweigen. Hätte es sie gegeben, so wäre manche Umweltzerstörung unterblieben, wie man sie etwa an den verkarsteten Flächen um das Mittelmeer ablesen kann.
Gewiss kann für globale Gemeingüter nur der Staat, ein Staatenbund wie die Europäische Union (EU) oder eine internationale Organisation wie die Welthandelsorganisation (WTO) die Regeln festlegen und Sanktionen gegen Regelverstöße verhängen, wogegen die Regeln für lokale Gemeingüter auch durch Vertrag zwischen den Nutzern fixiert werden können. Doch hier endet der Unterschied bereits. Denn die Überwachung, ob die Regeln eingehalten werden, ist auch in Bezug auf globale Gemeingüter von den Nutzern selbst zu leisten. Staatliche Bürokratien können diese Aufgabe meist weder effizient noch effektiv erledigen. Das monitoring durch Nutzer jedoch erfolgt dezentral und beiläufig, als Nebeneffekt der laufenden Geschäfte; auf Märkten durch Konkurrenten und Abnehmer, die das gleiche Gemeingut unmittelbar oder mittelbar auch selbst nutzen, außerdem durch Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich dafür verantwortlich fühlen. In allen hält diese Aufgabe das Gefühl wach "Dies ist meine bzw. unsere eigene Angelegenheit"; und sie gibt niemandem Anlass, sich innerlich gegen eine fremdbestimmende Autorität aufzulehnen.
So kann die Überwachung durch die Nutzer selbst in die Bewirtschaftung landes- oder weltweiter globaler Gemeingüter ein Allmende-Element der Selbstverwaltung hineintragen, und das umso besser, je mehr sich unter Marktteilnehmern und Marktbeobachtern lokale und regionale Netzwerke bilden: Verbände, Kammern, Ausschüsse, Initiativen. Die Existenz solcher Netzwerke kann sowohl die Effizienz als auch die Effektivität der Überwachung erhöhen, denn diese bilden Elinor Ostrom zufolge ganz von selbst ein potenzielles Instrument des monitoring. Die Nutzer brauchen es nur zu aktivieren, sobald sie ein Motiv dazu haben. Und das haben sie, wenn sie ihr Eigeninteresse oder das Allgemeininteresse durch die Übernutzung benachteiligt fühlen und wenn es eine wirksame Möglichkeit gibt, Sanktionen gegen Übernutzung zu verhängen oder bei Behörden oder Gerichten einzuklagen. Was sich dann an dezentraler Überwachung des Gemeinguts herausbildet, hat ein Element von Selbstverwaltung. Und deshalb erscheint es sinnvoll, in solchen Fällen auch für globale Gemeingüter den Allmende-Begriff zu verwenden.
Gemeingüter und Wettbewerbsrecht
Wie die Nutzer der Gemeindewiese ihre privaten Schafe auf die Weide schicken und gemeinsam darauf achten, dass es nicht zu viele werden, so können auch die Zugriffe aus dem Privateigentum auf ein globales Gemeingut durch die Pflicht eingeschränkt sein, das Gut nur im Rahmen seiner Regenerationsfähigkeit zu nutzen (also seine Nutzung zu rationieren) oder es im Maß der Abnutzung wiederherzustellen oder zu ersetzen. Diese Pflichten - nennen wir sie Rationierungs- und Reinvestitionspflichten - fehlen in der Wettbewerbsordnung. Deshalb zwingt der Wettbewerb die Unternehmen überall dort, wo keine spezielle Vorschrift zum Beispiel des Umwelt- oder Mieterschutzes existiert, Kosten auf Gemeingüter abzuwälzen, weil das ja im Wettbewerbsrecht nicht untersagt ist und sie sonst von den anderen auskonkurriert werden, die die Erhaltungsaufwendungen unterlassen.
Um das zu ändern, ist eine Häufung von Spezialvorschriften für jedes Gemeingut und jeden Wirtschaftsbereich schwerlich geeignet. Der hohe bürokratische Aufwand und die permanente staatliche Kontrolle, soweit überhaupt finanzierbar, dürfte bei den Marktteilnehmern keine Begeisterung für nachhaltiges Wirtschaften wecken. Anders sähe es aus, wenn diese generell auf Rationierung und Reinvestition verpflichtet würden und wenn sie selbst, die Unternehmen und womöglich auch die Konsumenten, den Anlass und die Chance bekämen, die Einhaltung dieser Pflichten zu überwachen. Dann gäbe es ein Grundprinzip für die Behandlung der Gemeingüter, diese würden im Ganzen als Allmende behandelt, und daraus folgend auch jedes einzelne.
Das ist möglich: Externalisierung von Kosten braucht nur in die durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbotenen Handlungen aufgenommen zu werden.
Gilt aber Externalisierung im Sinn der Übernutzung eines Gemeinguts als unlauter, so können externalisierende Unternehmen - auch Importeure - verklagt werden, weil sie den Nachfragern vorspiegeln, dass der durch Abwälzung von Kosten erlangte Vorsprung (niedrigere Preise oder aufwendigere Ausstattung) auf besserer Marktleistung beruht. Das UWG ermöglicht solche Klagen sehr effektiv: Über die Zentralstelle zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (die sogenannte Wettbewerbszentrale) werden die benachteiligten Konkurrenten (hier: Unternehmen, die sich daran gehindert fühlen, die Kosten zu internalisieren) an den Verfahren beteiligt. Diese können besser als jede Behörde beurteilen, wieweit die beanstandeten Wettbewerbsvorteile auf Externalisierung beruhen. So übernehmen die Marktteilnehmer die Überwachung des Gemeingüterschutzes selbst. Sie sind damit indirekt auch an der Festlegung der Allmende-Regeln beteiligt. Denn der unlautere Tatbestand "Externalisierung bzw. "Unterlassen Gemeingut erhaltender Maßnahmen" kann im Gesetz nur als unbestimmter Rechtsbegriff formuliert werden, ähnlich wie auch der Eigentumsbegriff im BGB unbestimmt geblieben ist. Was alles darunter subsumiert wird, wird nach und nach durch Gerichtsurteile, Verordnungen, Gesetzeskommentare festgelegt, und zu diesem sozialen Prozess tragen auch die klagenden Unternehmen bei.
Damit nicht in jedem Fall auf ein Gerichtsverfahren gewartet wird, sondern Unternehmen sich freiwillig zur Internalisierung von bisher abgewälzten Kosten entschließen und auch ihre unmittelbaren Konkurrenten dafür gewinnen können, ist eine flankierende Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erforderlich.
Durch diese Gesetzesänderungen würden Elemente der Allmende in die marktwirtschaftliche Ordnung eingefügt, die den Wettbewerb im Sinn des Grundgesetz-Artikels 14, 2 ("Eigentum verpflichtet")
Integration des Allmendeprinzips
Im Idealfall wird so der Markt zu einer Verbindung des Privateigentums mit dem Gemeingüterschutz vervollkommnet. Das Wort "Idealfall" wäre einem Ökonomen noch vor 50 Jahren nicht in den Sinn gekommen, denn dass der Markt auch eine Rationierungsfunktion hat, war in Vergessenheit geraten, und dass zur Erhaltung der Gemeingüter auch Reinvestition geboten ist, war noch gar nicht im Bewusstsein. Viele haben die Gemeingüter für grenzenlos gehalten, haben mit zunehmender Intensität an die "Entknappung" der Güter durch den wirtschaftlich-technischen Fortschritt geglaubt, und waren überzeugt, das werde immer so weitergehen. So wurde der Markt allein als Instrument für das Wachstum von Produktion und Konsum gesehen; niemand hätte der Idee etwas abgewonnen, dessen Fähigkeit zur Rationierung knapper Ressourcen könnte wieder aktuell werden; die Reinvestition in Gemeingüter war einfach nicht im Blick.
Inzwischen kehrt die Knappheit der irdischen Materie in unser Bewusstsein zurück, und damit auch die Rationierungsfunktion des Marktes. Deshalb kann es uns heute nützlich erscheinen, den Markt wieder mehr als Rationierungsinstrument zu sehen und ihm die Pflicht zur Reinvestition neu hinzuzufügen, was ja seiner Fähigkeit zur Entknappung nicht widerspricht, sondern sie lediglich auf ein nachhaltiges Maß begrenzt.
Die Summe der eingestrahlten Sonnenenergie übersteigt rechnerisch den Energiebedarf der Welt um ein Vielfaches, ihre Erschließung und Umsetzung in Arbeitsenergie (also Entknappung) wird noch große Fortschritte machen, erfordert aber so viel an knapper und teurer werdenden Rohstoffen, dass sie zwar den Energiebedarf von heute decken können wird, nicht aber den Energiebedarf einer weltweiten Konsumgesellschaft, der bei Fortschreibung der bisherigen Entwicklung zustande käme.
Für die dritte Aufgabe ist die Allmende erfunden worden. Und auch die ursprüngliche Form der Allmende als Selbstverwaltung eines lokalen Gemeinguts ist noch immer brauchbar und vorteilhaft, wo immer sich das Gemeingut und der Kreis seiner Nutzerinnen und Nutzer lokal begrenzen lassen. Elinor Ostrom hat gezeigt, dass diese Bedingung nicht selten gegeben ist,
Dann wird die bottom-up-Lösung vieler lokaler und auch regionaler Probleme einfacher, teils im Rahmen der urbanen Subsistenz,
Jede Initiative zur Erhaltung eines lokalen oder regionalen Gemeinguts ist wichtig und verdient Unterstützung, doch wie viele es auch heute schon sind und wie viele sich auch künftig noch bilden werden, sie können den Markt nicht ersetzen. Im Gegenteil muss auch dieser selbst zur Allmende weiterentwickelt werden. Dazu braucht es die im vorigen Abschnitt skizzierte Erweiterung der marktwirtschaftlichen Ordnung. Das ist eine Aufgabe des Sozialstaats. Die Erhaltung der globalen Gemeingüter erfordert eine staatliche Revision der Wettbewerbsordnung und eine gesetzliche Ermächtigung der Netzwerke zur Überwachung des Wettbewerbs; beides wird sich auch auf die lokalen und regionalen Allmenden stützend und fördernd auswirken. So spricht alles dafür, "die Bewegung für die Gemeingüter als Kampagne für die Inkraftsetzung des Artikels 14, 2 zu führen".