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Über Freiheit und Gleichheit

Ute Gerhard

/ 9 Minuten zu lesen

Freiheit hat den höheren, strahlenderen Klang als Gleichheit. Der Aufbruch zur Freiheit durchweht die Geschichte in den großen Freiheitsbewegungen und bleibt, wenn wir uns in der Welt umschauen, so aktuell und unverzichtbar, wie eh und je. Freiheit umfasst – darüber besteht in liberalen Demokratien Einigkeit – sowohl die persönliche Handlungsfreiheit, alles zu tun, soweit es anderen nicht schadet, als auch die politische Freiheit von willkürlicher Herrschaft und Gewalt. Sie ist weiterhin abgesichert durch eine Reihe verfassungsrechtlicher Spezialfreiheiten wie der Meinungs-, Religions-, Versammlungs-, Vereinigungs- oder Berufsfreiheit. Doch sind diese Verbürgungen stets gefährdet. "Dem Reich’ der Freiheit werb’ ich Bürgerinnen", dieses Motto der ersten politischen Frauen-Zeitung in Deutschland von 1849, herausgegeben von Louise Otto, bringt all diese Freiheiten als Voraussetzung für die Verwirklichung gleicher Rechte auch der Frauen emphatisch auf den Punkt.

Das Recht auf Gleichheit, die Anerkennung der Menschen als Gleiche, hingegen ist komplizierter, versteht sich nicht von selbst, bedarf bei aller Anerkennung gleicher Freiheit immer erst der Konkretisierung oder einer Verständigung darüber, was genau gemeint ist, wie viel Gleichheit oder in welcher Hinsicht Gleichheit herzustellen ist. Die Einlösung des Rechtsprinzips der Gleichheit wirkt daher bedrohlich, zumindest ungemütlich für diejenigen, die etwas zu verlieren haben, denn es greift bestehende Verhältnisse an, drängt auf Veränderung und Teilung von Herrschaft und Eigentum. Im Verlauf der Geschichte, spätestens seit 1789, seitdem mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem philosophischen und theologischen Lehrsatz der Gleichheit aller Menschen ein politisches Programm sozialer Gerechtigkeit abgeleitet wurde, ist Gleichheit immer wieder als "Gleichmacherei" in Verruf geraten. In der Parole "Freiheit statt Sozialismus" wurden die Verdächtigungen und die Denunziation der Gleichheit auch in jüngster Zeit zu einer eingängigen Propagandaformel missbraucht. Auch nach dem Ende der Konfrontation des "Kalten Krieges" hat sich der den Markt beherrschende Neoliberalismus weitgehend von der Leitnorm der Gleichheit verabschiedet.

Richtig ist, Gleichheit ohne Freiheit führt in diktatorische Zustände, Freiheit ohne Gleichheit behindert die Freiheit all derer, die über weniger Ressourcen, ungleiche Chancen oder keine Privilegien verfügen. Auch für die Theoretiker der bürgerlichen Gesellschaft war klar, dass Freiheit ohne Gleichheit nicht bestehen kann und eine demokratische Regierungsform "weitgehende Gleichheit der gesellschaftlichen Stellung und der Vermögen" voraussetzt. Das bedeutet, dass die beiden Grundwerte der Demokratie, Freiheit und Gleichheit, sich notwendigerweise ergänzen, gegenseitig regieren, in einem dialektischen Spannungsverhältnis stehen. "Von dieser Spannung von Gleichheit und Freiheit lebt die Verfassungsgeschichte", heißt es erläuternd in den Kommentaren zu Artikel 3 des Grundgesetzes, "und an dem jeweiligen Aussöhnungsversuch scheiden sich die Geister".

Wie die Verweigerung der Rechtsgleichheit für eine "Hälfte der Menschheit" zu Unfreiheit, Bevormundung und Machtmissbrauch führt, dafür ist die Geschichte der Frauen und der Frauenrechte gerade auch in den sich liberal verstehenden bürgerlichen Gesellschaften ein eindringliches Beispiel. Die Argumente gegen die Gleichheit, überhaupt die Menschenrechte der Frauen waren in der abendländischen Philosophie, in der tradierten Geschlechterordnung und gesellschaftlichen Praxis vorgezeichnet. Trotzdem bedurfte es neuer Begründungen und Ausflüchte, warum Frauen verschieden und im Rechtssinne keine Menschen seien, warum nach den bürgerlichen Revolutionen alle feudalen Untertänigkeiten und Abhängigkeiten aufzulösen waren, jedoch die "Herrschaft des Mannes im Hause" wie auch sein Alleinvertretungsrecht nach außen zum Grundpfeiler gerade auch der bürgerlichen Rechtsordnung und damit die Ehe als Institution zur Keimzelle des Staates wurde.

Zur Begründung diente die systematische Trennung zwischen Öffentlichkeit und Privatsphäre, zwischen männlichen und weiblichen Geschlechterrollen, zwischen Körper und Geist, Natur und Kultur, Lohnarbeit und Hausarbeit. Und es ist Teil einer vor allem geschlechtsspezifischen Dialektik der Aufklärung, dass gerade zu jener Zeit, als "die Menschenrechte laut und von den Dächern gepredigt wurden", die Verschiedenheit der Geschlechter zum alle Wissenschaften und Politik beherrschenden Ordnungsprinzip wurde und der Legitimation männlicher Herrschaft und Gewalt diente. Nicht nur die Philosophie oder politische Theorie, sondern insbesondere die Wissenschaften vom Menschen, allen voran die Medizin und die Jurisprudenz, in ihrer praktischen Anwendung auch die Pädagogik "inthronisierten die Differenz zwischen den Geschlechtern zum alles erklärenden Grundstock von Wissenschaft und Kultur".

Diese Verhinderung gleicher Rechte für Frauen, die Widersprüchlichkeiten und Diskriminierungen, die sich aus der Polarisierung und Institutionalisierung hierarchischer Geschlechterrollen und der Funktionalisierung der Geschlechterdifferenz ergaben, hat die Frauen- und Geschlechterforschung inzwischen in all ihren Disziplinen gründlich analysiert. Sie hat sie als patriarchalische Gegenreaktion gegen die Denkbarkeit und Forderung nach Freiheit und Gleichheit der Frauen entlarvt, jedenfalls nicht als Ergebnis der so hoch geschätzten Vernunft deuten können. Waren die harten Widerstände gegen die Gleichheit der Frauen nun der Macht der Gewohnheit oder dem "Geschlechtsegoismus" und dem "Bequemlichkeitsbedürfnis des Mannes" geschuldet, wie die Rechtssoziologin Marianne Weber annahm? Oder doch eine Folge "selbst verschuldeter Unmündigkeit", "deren Ursache nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt"?

Erst in jahrhundertelangen Kämpfen, in immer neuen "Wellen" und regem internationalen Austausch haben die Frauenbewegungen des 19. und 20. Jahrhunderts in Europa und Teilen der Welt schrittweise die mindere, ungleiche Rechtsstellung der Frau verbessern können. Und doch sollten wir nicht vergessen, wie kurz erst die Laufzeit mancher Rechtserrungenschaften auch in Deutschland ist: Das Recht auf gleiche Schulbildung und Studium gibt es seit 1908, das politische Wahlrecht seit 1919. Die Gleichberechtigung im Privaten, die für die verheiratete Frau Voraussetzung ihrer politischen Teilhabe und Mitbestimmung war, aber ließ noch sehr viel länger auf sich warten. Selbst nach der verfassungsrechtlichen Zusicherung durch Art. 3 GG wurde die Gleichberechtigung in der Familie in Westdeutschland formal erst 1977 mit der Abschaffung der vornehmlichen Pflicht der Frau zur Hausarbeit erreicht.

Zugleich wissen wir, wie ungleich die Lebensbedingungen, Teilhabe- und Berufschancen von Männern und Frauen trotzdem heute noch sind, wie ungleich nach wie vor die Sorge des Alltags für Kinder und Familie zwischen den Geschlechtern verteilt ist. Es ist hier nicht der Ort, die strukturellen, politischen, ideologischen und individuell praktischen Ursachen nicht verwirklichter Rechtsgleichheit der Frauen zu behandeln. Vielmehr interessiert, ob das Instrumentarium, das uns die Werte Freiheit und Gleichheit anbieten, noch brauchbar ist angesichts der Komplexität so grundlegender gesellschaftlicher Veränderungen und individueller Anforderungen.

Tatsächlich ging es der "neuen" Frauenbewegung der 1970er Jahre vorrangig nicht um Gleichberechtigung, sondern um Autonomie und Selbstbestimmung im Privaten wie in der Politik. Sie verstand sich weltweit vor allem als Befreiungsbewegung, in Abgrenzung zur "Frauenrechtelei" der historischen Frauenbewegung. Die aus historisch schlechten Erfahrungen gespeiste Rechtsskepsis der Frauen war mit der Enttäuschung über die nicht verwirklichte, nur formale Gleichberechtigung eher verstärkt worden. In der unter Feministinnen heiß geführten Debatte um Gleichheit und Differenz am Anfang der 1990er Jahre gab es daher radikale Stimmen, für die "der traditionelle politische Wortschatz" – der Begriff der Gleichheit, der Freiheit oder Demokratie – "in toto verdächtig", nicht mehr brauchbar war, weil diese Begriffe "die patriarchale Ordnung der Welt" konstituiert haben, also nicht "unschuldig" seien. Für die einen folgte daraus die Forderung nach geschlechterdifferenten, geschlechtsspezifischen Rechten, nach "weiblicher Freiheit", denn die Tatsache, dass es zwei Geschlechter gibt, sei in unserem Recht, in unserer politischen Sprache unauflösbar. Kein Geschlecht könne das andere repräsentieren. Für andere Theoretikerinnen waren solche Verabsolutierungen der Geschlechterdifferenz sowie die Erkenntnis der Differenzen auch unter Frauen der Anlass, die "totalisierenden Gesten" einer alle Frauen qua Geschlecht umfassenden Identität überhaupt infrage zu stellen, also Geschlecht als Leitkategorie zu dekonstruieren.

Wieder einmal hatte Gleichheit – nun unter Feministinnen – keinen Kurswert, wurde mit Gleichsein (sameness), Identität verwechselt, als Angleichung missverstanden. Dabei hatte schon Helene Stöcker, radikale Feministin und Pazifistin, in ihrer Schrift "Unsere Umwertung der Werte" vor 100 Jahren eingewandt: "Nein, nein, nicht Mann sein wollen, wie ein Mann sein wollen (…): was sollte uns das helfen!"

Die Frage, wie viel Gleichheit zuzulassen und welche Differenzen zu berücksichtigen sind, hat die neuzeitliche Geschichte der Frauenemanzipation seit der Französischen Revolution begleitet. Während Olympe de Gouges in ihrer "Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin" von 1791 grundsätzlich der Rechtsgleichheit den Vorrang gab, keine besonderen "Rechtswohltaten" für Frauen, vielmehr gleiche Pflichten und Teilhabe forderte, hat Mary Wollstonecraft in ihrem "Plädoyer für die Rechte der Frau" von 1792 die Anerkennung der besonderen weiblichen Lebensweise, Erziehung und Moral ins Zentrum ihrer Rechtsforderungen gestellt. Die Spannung zwischen der Berufung auf die Verschiedenheit der Geschlechter und der Forderung nach Gleichberechtigung wird deshalb auch "Wollstonecraft-Dilemma" genannt und bezeichnet die Schwierigkeit, einerseits um Rechtsgleichheit mit dem Manne zu streiten, andererseits die Angleichung an hegemoniale Männlichkeit abzulehnen. Es ist das scheinbare Paradox, auf dem Recht auf Gleichheit zu bestehen und gleichzeitig die Berücksichtigung von Differenzen einzufordern.

Für den "Sieg des Prinzips"

Die Gegenüberstellung von Gleichheit und Differenz – so inzwischen die Schlussfolgerung vieler Stimmen – ist eine "falsche Alternative", welche die gesellschaftlichen Bedingungen als Ursache von Ungleichheit vernachlässigt. Juristisch und politisch ist darum immer wieder darüber zu verhandeln und zu streiten, in welchen Hinsichten die Differenzen relevant und zu berücksichtigen sind – das spiegelt die mühsame und unabgeschlossene Geschichte des Gleichheitssatzes und der Gleichberechtigung. Gleichheit setzt die Verschiedenheit der Menschen voraus, sonst machte diese Leitnorm der Menschenrechte keinen Sinn, und es kann sich bei diesem Rechtsprinzip nur um Gleichheit von einer bestimmten Seite, in für die Lebenschancen wesentlichen Hinsichten handeln, niemals um Identität oder Angleichung. Der Maßstab für Geschlechtergerechtigkeit kann daher keinesfalls die "männliche Normalbiografie" sein, sondern muss sich an einem für alle Menschen (Männern und Frauen) möglichen Maß von Freiheit und Gleichheit ausrichten.

Mit dem Beharren auf Gleichheit ist immer auch die Freiheit, ein Leben selbstbestimmt zu führen, berührt. Was dies im Einzelnen für die gleiche Freiheit der Frauen heißt, ist im jeweiligen Kontext zu bestimmen und in rechtlichen Vereinbarungen auszuhandeln. Gewiss spielen hierbei die politischen Machtverhältnisse, gleiche Teilhabe und Repräsentation – daher etwa auch Quoten – eine bisher unverzichtbare Rolle. Immerhin steht das Recht, der Grundsatz der Gleichheit und Freiheit, nun auf der Seite der Frauen wie der aller anderen Benachteiligten und Unterdrückten. Die Inanspruchnahme von Rechten, insbesondere von Gleichheit, war in der Geschichte der Demokratie wie auch der Frauenbewegungen der entscheidende politische Hebel, um Ungleichheit und Ungerechtigkeit als solche wahrzunehmen und zur Sprache zu bringen.

Wenn wissenschaftliche Analysen und feministische Kritik gegenwärtig insbesondere die ungerechte und ungleiche Arbeitsteilung im Reproduktionsbereich, im Hinblick auf alle Tätigkeiten der Pflege, Betreuung und Sorge für andere (care), aufgreifen und damit nicht nur ein Problem geschlechtsspezifischer, sondern auch internationaler Arbeitsteilung zur Sprache bringen, ist ein zentrales Feld bezeichnet, in dem aktuell die Frauenbewegungen wie andere zivilgesellschaftliche Akteure um die relevanten Hinsichten der Gleichheit ringen und damit neue Standards für Gerechtigkeit einfordern. Die Umwertung der Werte und politischen Prioritäten in Bezug auf die soziale Praxis der Fürsorglichkeit von Männern und Frauen ist ein ziemlich revolutionäres Vorhaben, das mit der Arbeitsteilung auch die bisherigen Strukturen ökonomischer Macht und Ungleichheit infrage stellt.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Jean-Jacques Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, Stuttgart 1977 (1762), S. 56.

  2. Vgl. Irene Pimminger, Was bedeutet Geschlechtergerechtigkeit?, Opladen u.a. 2012, S. 69ff.

  3. Theodor Maunz/Günter Dürig/Roman Herzog, Grundgesetz Kommentar, Bd. 1, München 1994, Rd. Nr. 121.

  4. So die Schrift eines Anonymus ("Ob die Weiber Menschen seyn, oder nicht?" im Jahr 1618), einem Vertreter der Querelle des femmes, jener seit 1400 geführten Auseinandersetzung über die Stellung der Frau und die Ordnung der Geschlechter. Vgl. Elisabeth Gössmann (Hrsg.), Ob die Weiber Menschen seyn, oder nicht?, Bd. 4, München 1988, S. 97–122. Dagegen die in der Frühaufklärung viel diskutierte Schrift des Poulain de la Barre "De l’égalité des deux sexes" 1673. Vgl. Lieselotte Steinbrügge, Das moralische Geschlecht, Weinheim–Basel 1987.

  5. So die unbefangene Redeweise der Juristen im 19. und auch noch 20. Jahrhundert, etwa: Carl Friedrich von Gerber, System des Deutschen Privatrechts, Jena 1863, §222.

  6. Theodor Gottlieb von Hippel, Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber, Berlin 1792.

  7. Claudia Honegger, Sensibilität und Differenz, in: Ute Gerhard et al. (Hrsg.), Differenz und Gleichheit, Frankfurt/M. 1990, S. 245.

  8. Anders Jean-Jacques Rousseau, Emile oder über die Erziehung, Stuttgart 1963 (1762), S. 726: "Die Ungleichheit ist keine menschliche Einrichtung, oder zumindest nicht das Werk des Vorurteils, sondern das der Vernunft."

  9. Vgl. Marianne Weber, Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung, Tübingen 1907, S. 414, S. 426.

  10. Vgl. Immanuel Kant, Was ist Aufklärung?, in: Immanuel Kant Werkausgabe, Schriften zur Anthropologie, Bd. XI, Frankfurt/M. 1977, S. 51–61.

  11. Adriana Cavarero, Die Perspektive der Geschlechterdifferenz, in: U. Gerhard et al. (Anm. 7), S. 96f.

  12. Vgl. Luce Irigaray, Über die Notwendigkeit geschlechtsdifferenzierter Rechte, in: U. Gerhard et al. (Anm. 7), S. 338–351.

  13. Judith Butler, Das Unbehagen der Geschlechter, Frankfurt/M. 1991, S. 33.

  14. Helene Stöcker, Die Liebe und die Frauen, Minden 1906, S. 14.

  15. Vgl. Ute Gerhard, Gleichheit ohne Angleichung, München 1990, S. 49f., S. 263f.

  16. Vgl. Mary Wollstonecraft, Verteidigung der Rechte der Frauen, Zürich 1975/1976 (1792).

  17. Nancy Fraser, Falsche Gegensätze, in: Seyla Benhabib et al. (Hrsg.), Der Streit um Differenz, Frankfurt/M. 1993, S. 59–79.

  18. Vgl. das bemerkenswerte Manifest der Europäischen Sozialplattform von 2011: Externer Link: http://www.socialplatform.org/Page_Generale.asp??DocID=11888 (2.8.2013).

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Dr. phil., geb. 1939; Prof. em. am Fachbereich Gesellschaftswissenschaften, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main; Gründungsdirektorin des Cornelia Goethe Centrums für Frauenstudien und die Erforschung der Geschlechterverhältnisse. E-Mail Link: gerhard@soz.uni-frankfurt.de