Der Begriff Grundversorgung wurde 1986 vom Bundesverfassungsgericht im 4. Rundfunkurteil geprägt. Hier ist davon die Rede, dass "die unerläßliche 'Grundversorgung' Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten [ist], deren terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind". Dies umfasse "die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung" (BVerfGE 73, 118 – 4. Rundfunkentscheidung).
In der öffentlichen Debatte wird der Auftrag zur Grundversorgung als solcher kaum in Frage gestellt. Des Öfteren besteht aber Uneinigkeit darüber, wie weitreichend er ist, wie er im Detail lautet und wie er konkret in der Fernsehpraxis umgesetzt werden soll. Dies lässt sich weder exakt definieren noch gesetzlich bestimmen. Zudem ändert sich dies auch im Rahmen des allgemeinen gesellschaftlichen Wandels. Laut Rundfunkstaatsvertrag sind Kernelemente der Grundversorgung u. a. die Förderung einer "freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung", um "dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen", ein "umfassender Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen" sowie Angebote zu "Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung".
Quellen / weitere Informationen:
Tele-Visionen Hintergrund-Informationen Interner Link: GuS_27_Grundversorgung
Dossier-Beitrag "Bildung und Information als Auftrag – sind die Medien in der Pflicht?" (in Überarbeitung)