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Geschlossene Gesellschaft | Gefängnis | bpb.de

Gefängnis Editorial "Ich wollte mehr sein als diese Haftstrafe". Ein Gespräch über Resozialisierung, den Haftalltag und das Leben danach Sinn und Unsinn von Haftstrafen. Zwei Perspektiven Alternativlose Institution Spaltende Anstalten Vom Recht und seiner Realität. Strafvollzug in Deutschland Geschichte(n) des Gefängnisses Gefängnisnation USA. Eine Geschichte der Macht Geschlossene Gesellschaft. Alltag im Gefängnis Wo, wenn nicht hier? Politische Bildung im (Jugend-)Strafvollzug

Geschlossene Gesellschaft Alltag im Gefängnis

Kirstin Drenkhahn

/ 14 Minuten zu lesen

Seit dem Beginn der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 war immer wieder zu hören, dass das Leben im sogenannten Lockdown wie im Gefängnis sei. Bereits der Begriff "Lockdown" kommt aus der englischen Vollzugsfachsprache und beschreibt eine Praxis, bei der Gefangene mindestens 23 Stunden am Tag in ihrem Haftraum eingeschlossen bleiben. Sie wird vor allem in den Hochsicherheitsanstalten der USA angewendet, kommt allerdings auch in anderen Vollzugsformen und Ländern als Reaktion auf Geschehnisse wie Flucht oder Geiselnahmen vor. Für die meisten von uns entsprachen die Freiheitsbeschränkungen durch die Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht einmal annähernd einem Lockdown wie im Gefängnis, und selbst Quarantäne in der eigenen Wohnung ist weit von den Bedingungen der Unterbringung im Gefängnis entfernt. Zugleich trafen die Maßnahmen zum Infektionsschutz im Strafvollzug die Gefangenen härter als die Bevölkerung draußen, da die Ausgangslage bereits deutlich schlechter war. Diese Ausgangssituation des Alltags im Gefängnis wird in diesem Beitrag beschrieben, punktuell ergänzt um pandemiebedingte Entwicklungen.

Unterbringung

In Deutschland werden Männer und Frauen getrennt untergebracht, außerdem sollen verschiedene Altersgruppen und Haftarten getrennt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Merkmale, nach denen Gefangene unterschiedlichen Einrichtungen zugewiesen werden: Sicherheitserwägungen beziehungsweise die angenommene Gefährlichkeit einer Person, die Straflänge bei verurteilten Gefangenen, Behandlungsbedarf. Daneben gilt der Grundsatz der heimatnahen Unterbringung, damit einerseits Gefangene während des Vollzugs Besuch von Verwandten, Freundinnen und Freunden bekommen können und andererseits die Entlassungsvorbereitung in der Nähe des voraussichtlichen späteren Wohnorts stattfindet. Die Zuweisung von Gefangenen nach diesen Kriterien ist in Deutschland für jedes Bundesland in einem Vollstreckungsplan festgehalten, in dem die Zuständigkeit jeder Justizvollzugsanstalt (JVA) des Bundeslandes geregelt ist. Es gibt in Deutschland keine Bundesgefängnisse und keine zentralen Einrichtungen für bestimmte Gruppen. Die weit überwiegende Zahl der rund 58.000 Gefangenen in Deutschland sind männliche Erwachsene, nur ungefähr 3.300 sind weiblich, etwa 3.100 verbüßen eine Jugendstrafe, waren also bei der Tat höchstens 20 Jahre alt. Für diese kleinen Gruppen bedeutet das oft, dass sie in geschlossenen Anstalten für erwachsene Männer in eigenen Abteilungen untergebracht sind oder nicht heimatnah. Gerade für weibliche Gefangene bedeutet dies häufig einen zu hohen Sicherheitsgrad und ein sehr begrenztes Angebot an Beschäftigungsmöglichkeiten und Behandlungsmaßnahmen. Vor besonderen Problemen stehen die wenigen trans, inter und non-binären Personen im Vollzug, da häufig nach dem Personenstandseintrag im Personalausweis zugewiesen wird.

Im geschlossenen Vollzug sollen die Gefangenen Einzelhafträume haben. Im offenen Vollzug ist in Deutschland noch vorgesehen, dass Gefangene "gemeinschaftlich", also zu zweit untergebracht werden können. Tatsächlich sind aber auch im geschlossenen Vollzug viele gemeinschaftlich untergebracht, 2020 immerhin rund ein Fünftel Gefangenen. Wie die Hafträume aussehen, hängt auch davon ab, wie alt die Anstalt ist. In neueren Anstalten sind Einzelhafträume im geschlossenen Vollzug etwa neun Quadratmeter groß und umfassen einen abgetrennten Bereich mit Toilette und Waschbecken, es gibt jedoch immer noch deutlich kleinere Räume und solche mit kaum abgetrennten Sanitärbereichen. Die Räume sind möbliert mit einem Bett, einem Schrank, einem Stuhl, einem Tisch und einem Regalbrett. Außerdem verfügen Hafträume über Notrufknöpfe. In einigen neueren Anstalten ist in jedem Haftraum ein Telefonapparat eingebaut, einige ältere Anstalten werden entsprechend nachgerüstet. Die Gefangenen können eigene Gegenstände mitbringen – welche genau, ist in jeder Anstalt geregelt. Ausgangspunkt bei diesen Regeln sind Sicherheitserwägungen und die Gewährleistung der einfachen Durchsuchbarkeit des Raums.

Mehrere Hafträume sind in einem gemeinsamen Bereich zusammengefasst, "Station", "Abteilung" oder "Wohngruppe" genannt, zu dem auch Räume mit Duschen, ein Stationsbüro für die Bediensteten und eventuell weitere Räume wie Gemeinschaftsräume und eine Küche gehören. Gerade in älteren Anstalten sind diese Stationen recht groß, mit vielen Hafträumen und wenig Gemeinschaftseinrichtungen.

Tagesablauf

Der Tagesablauf im Gefängnis wird in der Hausordnung festgelegt. Den Rahmen bilden hier die Arbeitszeiten und Schichtwechsel der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Vollzugsdienstes, also derjenigen uniformierten Bediensteten, die für die Kontrolle und Betreuung des Alltags in den Unterbringungsbereichen, aber auch der Besuchsräume und vor allem der "Pforte", also des Ein- und Ausgangs der Anstalt, zuständig sind. Weitere Rahmenbedingungen sind die Unterscheidung zwischen Werktag und Wochenende, die Arbeitszeiten der Gefangenen sowie Zeiten für Freizeitaktivitäten (Kasten).

Die Gefangenen werden dreimal am Tag gezählt: morgens beim Wecken, beim Einschluss nach der Arbeit und beim Einschluss für die Nacht. Zur Zählung am Morgen gehört auch die "Lebendkontrolle", es wird also überprüft, ob während der Nacht jemand verstorben ist.

Kleidung und Essen

In Deutschland ist vorgesehen, dass Gefangene im geschlossenen Vollzug Anstaltskleidung tragen. Auch Arbeitskleidung wird von der Anstalt zur Verfügung gestellt. Mit "Anstaltskleidung" sind also diejenigen Sachen gemeint, die außerhalb der Arbeitszeit getragen werden. Es kann Gefangenen aber auch erlaubt sein, regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen Privatkleidung zu tragen, die sie mitgebracht oder während der Haft von außen gekauft haben. Anstaltskleidung besteht üblicherweise aus Jeans, T-Shirts, Sweatshirts und Trainingshosen in unauffälligen Farben ohne Aufdrucke, die viele Menschen auch draußen in ihrer Freizeit tragen würden. So bekommen bedürftige Gefangene saubere und intakte Kleidung, und Unterschiede in der wirtschaftlichen Ausstattung der Gefangenen werden überdeckt. Gleichzeitig geht eine Möglichkeit verloren, Individualität zu zeigen.

Ähnlich ist es mit dem Essen. Obwohl es üblicherweise in den Unterbringungsbereichen der Anstalten kleine Küchen gibt, in denen die Gefangenen in ihrer Freizeit kochen oder backen können, wird das Essen in deutschen Gefängnissen zentral durch die Anstalt ausgegeben. Es gibt dann entweder eine Anstaltsküche, in der Gefangene kochen und auch eine Berufsausbildung absolvieren können, oder die Verpflegung wird von Cateringunternehmen angeliefert und in der Küche portioniert. Die Verpflegung für den Tag besteht aus drei Mahlzeiten, einer warmen und zwei kalten, für deren Zubereitung zwei bis drei Euro pro Tag und Person veranschlagt werden. Dabei sind religiöse Speisevorschriften und gesundheitliche Erfordernisse zu berücksichtigen, ferner Erkenntnisse der Ernährungswissenschaft. Gegessen wird oft allein im Haftraum. Arbeitende Gefangene essen mittags aber auch gemeinsam im Betrieb. Insgesamt spielt das Essen eine große Rolle für die Zufriedenheit im Vollzug. Schlechte und lieblose Anstaltsverpflegung gibt immer wieder Anlass zu Unzufriedenheit. Gemeinsames Kochen und Backen dient dazu, sich das Leben im Vollzug ein bisschen gemütlicher zu machen.

Beschäftigung

Tagesablauf in der JVA Tegel. (© Hausordnung der JVA Tegel, Stand: 7. 2. 2018, S. 23 f.)

Arbeit ist seit der Gründung der ersten Vorläufer des modernen Gefängnisses vor fast 500 Jahren das Mittel, mit dem die Gesellschaft die größten Hoffnungen im Hinblick auf eine Resozialisierung von Strafgefangenen verbindet. Deshalb sind Gefangene in den meisten Vollzugssystemen zur Arbeit verpflichtet, haben aber zugleich keinen Anspruch auf Arbeit. Natürlich sind mit der Gefangenenarbeit auch handfeste wirtschaftliche Interessen verbunden, denn es lassen viele gewinnorientierte Unternehmen im Vollzug produzieren. Sie profitieren von der ständigen Verfügbarkeit von Arbeitskräften und der geringen Entlohnung, die Gefangene bekommen. In Deutschland beträgt diese neun Prozent des Durchschnittsverdienstes der Sozialversicherten. Heruntergerechnet auf einen Arbeitstag ist das ein Verdienst von zwischen 13,40 Euro in Ostdeutschland und 14,20 Euro in Westdeutschland pro Tag. Unter welchen Bedingungen sich die Beschäftigung von Gefangenen für große Unternehmen lohnt, lässt sich nicht nachvollziehen, da die Verträge und die Kalkulationen unter Verschluss bleiben.

Die Arbeit, die im Vollzug geleistet wird, ist vielfältig, aber pro Anstalt doch begrenzt, sodass Gefangene keine freie Berufswahl haben. Die Möglichkeiten umfassen sowohl Verpackungs- und Sortierarbeit im Akkord als auch Handwerksarbeit wie Schlosserei, Schneiderei, Buchbinderei und Tischlerei sowie Arbeit in der Versorgung der Anstalt, also in der Küche oder in der Reinigung. Hinzu kommen Arbeiten auf dem Gelände selbst, etwa im Gartenbau. Gerade in den handwerklichen Betrieben, aber auch im Gartenbau und der Gebäudereinigung werden im Vollzug Berufsausbildungen angeboten.

Neben Arbeit und Berufsausbildung wird auch schulische Bildung angeboten. Hier liegt der Schwerpunkt auf einer Grundbildung, in Baden-Württemberg etwa wird als Bildungsziel der Hauptschulabschluss im Gesetz genannt, in Bayern ein mittlerer Schulabschluss, wieder andere Bundesländer benennen keine Ziele. Neben der Teilnahme an schulischer Bildung gibt es im Vollzug auch die Möglichkeit, ein Fernstudium zu absolvieren, obwohl dies in den Gesetzen nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies betrifft nur wenige Gefangene, die außerhalb der üblichen Schulzeiten die Infrastruktur der Schule mit Computern und streng reglementiertem Zugang zu E-Mail nutzen können.

Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten sind Arbeitstherapie und Arbeitstraining. Dabei handelt es sich um Angebote für Gefangene, von denen man annimmt, dass sie den Leistungsanforderungen in den Betrieben nicht gewachsen sind. In diesen Gruppen werden mit verschiedenen Materialien zum Teil aufwendige Werkstücke hergestellt.

Freizeit

Je nachdem, ob Gefangene arbeiten, haben sie teilweise sehr viel freie Zeit. Gehen sie keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, verbringen sie viel Zeit in ihrem Haftraum mit Fernsehen, DVDs, Radio und Musik. Außerdem wird viel gelesen. Bücher können aus einer Anstaltsbibliothek ausgeliehen werden. Da in Deutschland im Vollzug weder internet- oder bluetoothfähige Geräte noch solche mit digitalen Speichermöglichkeiten erlaubt sind, können Gefangene keine Computerspiele spielen oder Streamingdienste und soziale Netzwerke nutzen. Es sind auch nur veraltete Modelle von Spielekonsolen erlaubt.

Zum Freizeitangebot gehört auch die Freistunde beziehungsweise der Hofgang, die alle Gefangenen jeden Tag wahrnehmen können müssen. Sie dürfen mindestens eine Stunde am Tag an der frischen Luft mit anderen zusammen im Hof der Anstalt oder des Unterbringungsbereichs verbringen. Dort gibt es beispielsweise Sportgeräte oder Blumenbeete und andere Gartenelemente.

Allgemein spielt Sport bei der Freizeitgestaltung eine wichtige Rolle. Welche Sportarten betrieben werden können, hängt von der Infrastruktur der Anstalt ab. In neueren Anstalten gibt es sehr gut ausgestattete Sportstätten, die von den Bediensteten mit genutzt werden. Angeboten werden neben dem obligatorischen Fitnessraum mit Gerätetraining vor allem Teamsportarten, aber auch Laufen, Tischtennis, Gymnastik und Yoga. Beim Sport im Gefängnis geht es nicht nur um den Erhalt körperlicher Fitness, sondern auch darum, Zeit sinnvoll zu gestalten, um Erfolgs- und Gemeinschaftserlebnisse sowie den Ausbau sozialer Fähigkeiten. Außerdem bieten sich hier und bei anderen Freizeitangeboten Gelegenheiten, Neues auszuprobieren und diese Anregungen für das Leben nach der Entlassung mitzunehmen. Diese anderen Freizeitangebote sind etwa Spiele, kulturelle Aktivitäten und weitere Hobbys und sollen von Gefangenen so weit wie möglich selbst organisiert werden. Für die Freizeitgestaltung werden häufig Personen und Gruppen von außen hereingeholt, die ehrenamtlich oder als Honorarkräfte Aktivitäten anleiten. Zu diesen Freizeitaktivitäten gehören auch Gesprächsgruppen mit Studierenden, die von einigen Hochschulen organisiert werden.

Während der Covid-19-Pandemie waren vor allem 2020 viele Angebote eingeschränkt oder fanden gar nicht statt, weil man den Kontakt zwischen Gefangenen aus verschiedenen Bereichen vermeiden wollte und auch Anbieterinnen und Anbieter von außen vielerorts nicht in den Vollzug gelassen wurden. Die Situation normalisiert sich allmählich wieder, seit Gefangene und Bedienstete im Sommer 2021 auch geimpft wurden beziehungsweise ein Impfangebot bekommen haben.

Außenkontakte

Der Kontakt mit der Außenwelt ist für Gefangene im geschlossenen Vollzug sehr wichtig: einerseits um nicht den Anschluss an den Alltag draußen zu verlieren, andererseits als Vorbereitung der Entlassung. Außenkontakte können auf drei verschiedenen Wegen ablaufen: Personen von außen kommen als Besuch, als ehrenamtliche Mitarbeitende oder Honorarkräfte etwa bei Freizeitangeboten nach drinnen; Gefangene gehen im Rahmen von Vollzugslockerungen nach draußen; es findet vermittelte Kommunikation über Post oder Telefon statt.

Besuch von außen ist essenziell, um Kontakt zur Familie und zu Freundinnen und Freunden zu halten, die nicht nur während der Gefangenschaft moralische Unterstützung bieten, sondern nach der Entlassung häufig auch erste Anlaufstelle für eine Unterkunft und Hilfe bei der Arbeitssuche sind. Hinzu kommt, dass viele erwachsene Gefangene minderjährige Kinder haben, die ein durch das Grundgesetz geschütztes Recht auf Kontakt mit ihren Eltern haben. Wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie in Artikel 6 des Grundgesetzes sehen auch alle Strafvollzugsgesetze vor, dass Besuche von Angehörigen gegenüber anderen Besuchen privilegiert sind. Für die Einschränkung dieser Besuche gelten also strengere Voraussetzungen. In allen Gesetzen sind Mindestzeiten für Besuch pro Monat festgehalten, die je nach Bundesland bis zu vier Stunden betragen, zu denen eventuell noch Zeiten für Verwandte hinzukommen. Diese Zeit kann auf mehrere Besuche aufgeteilt werden. Solche Regelbesuche, auch "Sprechzeiten" oder "Sprecher" genannt, finden in Besuchsräumen statt, in denen sich mehrere Besuchsgruppen gleichzeitig aufhalten können. Bedienstete beobachten diese Besuche, weitere Überwachungsmaßnahmen können angeordnet werden. Die Besuchenden werden üblicherweise abgetastet oder mit technischen Hilfsmitteln abgesucht. Für die Besuchten kann sogar angeordnet werden, dass sie sich entkleiden müssen und körperlich durchsucht werden, um Schmuggel zu vermeiden.

Neben diesen Regelbesuchen gibt es in manchen Bundesländern auch die Möglichkeit längerer Besuche. Das kann etwa im Rahmen von Festen geschehen, zu denen Gefangene ihre Familien einladen dürfen. Eine andere Möglichkeit sind reguläre Langzeitbesuche, die unbeaufsichtigt in besonderen Räumen stattfinden, die wie kleine Einzimmerwohnungen gestaltet sind. Neben der ursprünglichen Idee, verheirateten Paaren die Gelegenheit zu geben, ungestört zusammen zu sein, dienen diese Besuche heute auch der Stärkung der Beziehung zu anderen Verwandten, vor allem den Eltern.

Unter Vollzugslockerungen versteht man Maßnahmen, bei denen Gefangene während der Strafverbüßung die Anstalt verlassen dürfen. Sie unterscheiden sich nach der Länge (mehrere Stunden bis mehrere Tage), nach dem Zweck (regelmäßige Beschäftigung draußen, Kontakte mit Behörden, Besuche bei der Familie) und danach, ob sie mit Begleitung stattfinden. Lockerungen werden als Training für die Entlassung gesehen, werden oft nur Gefangenen gewährt, die im offenen Vollzug untergebracht sind, und setzen voraus, dass "verantwortet werden kann zu erproben", wie es etwa im Berliner Strafvollzugsgesetz heißt, dass die Gefangenen weder flüchten noch während der Lockerung Straftaten begehen.

Kommunikation über Briefe, Pakete und Festnetztelefon sind für Gefangene ebenfalls sehr wichtig. Briefverkehr wird kontrolliert, kann aber in der Regel mengenmäßig wenig beschränkt oder sogar unbeschränkt stattfinden. Mit Paketen werden einerseits Dinge besorgt, die es über den Einkauf im Vollzug nicht gibt, andererseits sind sie auch eine Möglichkeit für die Familie und Freundinnen und Freunde, Verbundenheit mit den Gefangenen auszudrücken. Früher durften Lebensmittel wie etwa Kuchen und Kekse geschickt werden, allerdings ist dies seit einigen Jahren ausgeschlossen, weil die Anstalten den Aufwand bei der Kontrolle scheuen und auch befürchtet wird, dass verschickte Lebensmittel verderben, bevor sie ankommen.

Wichtiger ist das Telefonieren über Festnetztelefone. Hier gibt es ganz unterschiedliche Konstellationen: In Bayern dürfen Gefangene bisher nur in Notfällen vom Stationszimmer aus telefonieren, während es in allen anderen Bundesländern zum Teil von Anstalt zu Anstalt unterschiedliche Arrangements gibt. Üblich sind Telefonzellen oder offene Telefonmuscheln auf dem Gang, die sich alle Gefangenen eines Unterbringungsbereichs teilen. Mittlerweile gibt es aber auch Anstalten mit Telefonen in den Hafträumen, sodass Gefangene auch während der Einschlusszeiten und ungestört sprechen können. Die Kosten für die Telefonate sind sehr hoch und müssen von den Gefangenen getragen werden. Zur Kontrolle, wer angerufen wird, gibt es verschiedene Verfahren: Entweder sind nur bestimmte Nummern ausgeschlossen, oder es sind nur bestimmte Nummern zugelassen.

Während der Covid-19-Pandemie waren die Außenkontakte für Gefangene erheblich eingeschränkt. Es wurden keine Lockerungen mehr gewährt – mit Ausnahmen im offenen Vollzug, wo jedenfalls in Berlin alle Gefangenen im Weg des Langzeitausgangs nach Hause geschickt wurden, die draußen eine feste Unterkunft hatten. Außerdem wurden die Besuchsmöglichkeiten vielerorts erheblich eingeschränkt. Zunächst fanden über Monate gar keine Besuche statt, dann mit beschränkter Personenzahl und mit vielen Hygienemaßnahmen. Kleine Kinder durften häufig nicht mitgebracht werden. Diese Situation hat sich im Sommer 2021 wieder entspannt. Als Ersatz für ausgefallene Besuche neu eingeführt wurden Videokonferenzmöglichkeiten wie Skype.

Sicherheit und Ordnung

Das Gefängnis ist ein Zwangssystem, in dem viele Dinge verboten sind oder erst langwierig beantragt werden müssen. Es gibt einen Drogenmarkt, Gruppenrivalitäten, und im Strafvollzug werden auch weitere Straftaten begangen. Außerdem gibt es zwischen Gefangenen und dem Personal ein offensichtliches Machtgefälle. Der Vollzugsalltag ist zudem von einem hohen Maß an Misstrauen geprägt. Die sozialen Beziehungen unter den Gefangenen und zwischen Gefangenen und Bediensteten sind kompliziert, und eine angemessene Balance zwischen Nähe und Distanz zu finden, ist ein echtes Kunststück.

Im Gefängnis versucht man, die daraus entstehenden Konflikte unter anderem durch Disziplinarmaßnahmen und allgemeine und besondere Sicherungsmaßnahmen zu lösen. Disziplinarmaßnahmen sind Strafen, die vor allem im zeitlich begrenzten Entzug von Gegenständen und Ausschluss von Aktivitäten, aber auch im Arrest in einer besonderen Zelle für die Dauer von bis zu vier Wochen bestehen. Ihre Anordnung setzt voraus, dass ein Verstoß gegen bestimmte Verhaltensregeln sicher festgestellt wurde. Die konkrete Disziplinarmaßnahme soll die Schwere des Verstoßes widerspiegeln. Welche Verstöße überhaupt Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen und welche das dann sind, ist allerdings von Anstalt zu Anstalt unterschiedlich. Außerdem werden Verstöße gegen interne Regeln, die zugleich eine Straftat sind, von den Strafverfolgungsbehörden in den meisten Fällen nicht verfolgt.

Allgemeine und besondere Sicherungsmaßnahmen sind rechtlich keine Sanktionen für Fehlverhalten, sondern sollen Gefahren für die Sicherheit vermeiden und beseitigen. Allerdings sind die besonderen Sicherungsmaßnahmen anlassbezogen, und einige ähneln Disziplinarmaßnahmen, sodass sie durchaus Bestrafungscharakter haben. Zu den allgemeinen Sicherungsmaßnahmen gehören Durchsuchungen, Drogentests und ein Festnahmerecht bei Fluchtversuchen. Die besonderen Sicherungsmaßnahmen setzen ein erhöhtes Maß an Fluchtgefahr, Gefahr von Gewalttätigkeiten oder Suizidgefahr beziehungsweise die Gefahr von Selbstverletzung voraus und umfassen den Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, die Beobachtung im Haftraum, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände, die Trennung von anderen Gefangenen für maximal 24 Stunden, eine länger als 24 Stunden dauernde Trennung von anderen Gefangenen (Einzelhaft), der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien sowie die Fesselung oder Fixierung. Gerade bei der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und bei der Fixierung geht es um eine Krisenintervention für Gefangene mit akuten psychischen Problemen.

Gesundheit und Behandlungsmaßnahmen

Gefangene im geschlossenen Vollzug haben keine freie Arztwahl und sind auf die medizinische Versorgung im Gefängnis angewiesen. Anstalten haben üblicherweise eine eigene kleine Krankenstation, die Arztgeschäftsstelle, mit Allgemeinarzt beziehungsweise -ärztin und Pflegepersonal. Andere Fachärztinnen und -ärzte bieten Sprechstunden an, sind aber nicht ständig verfügbar. Einige Bundesländer haben Vollzugskrankenhäuser, in denen Gefangene stationär behandelt werden können. Soweit es diese Möglichkeit nicht gibt, können Gefangene zur Behandlung in Krankenhäuser außerhalb des Vollzugs aufgenommen werden. Da viele Gefangene gesundheitliche Probleme haben, wie chronische Krankheiten, Folgen von Alkohol- und Drogenmissbrauch oder auch psychische Störungen, besteht eine hohe Nachfrage nach ärztlichen Leistungen. Zugleich gibt es seitens der Gefangenen viele Vorurteile über das medizinische Personal im Vollzug, dessen Kompetenz häufig infrage gestellt wird.

Überschneidungen mit einigen Leistungen der Gesundheitsfürsorge finden sich bei den Behandlungsmaßnahmen zur Resozialisierung. Dort geht es auch um Suchtmittelmissbrauch und die Linderung psychischer Probleme; in erster Linie handelt es sich jedoch um psychotherapeutische Einzel- und Gruppengespräche. Obwohl Resozialisierung das Ziel des Vollzugs ist, gibt es kein flächendeckendes Angebot solcher Maßnahmen. Für die meisten Gefangenen müssen daher Beschäftigung, Freizeitangebote und Außenkontakte als Resozialisierungsmaßnahmen ausreichen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. dazu Kirstin Drenkhahn/Manuel Mika, Erste Lehren aus der Covid-19-Pandemie für den Justizvollzug, in: TOA Magazin 2/2020, S. 19–22; Frieder Dünkel/Christine Morgenstern, Der Einfluss von Covid-19 auf den Strafvollzug und die Strafvollzugspolitik in Deutschland, in: Neue Kriminalpolitik 4/2020, S. 432–457; Forum Strafvollzug 2/2021.

  2. Siehe Externer Link: http://www.vollstreckungsplan.de.

  3. Vgl. Johanna Beecken, Weibliche Jugendstrafgefangene in Deutschland, Berlin 2021; Rita Haverkamp, Frauenvollzug in Deutschland, Berlin 2011.

  4. Vgl. Inga Hofmann, Verbesserung von Haftbedingungen von trans und inter Personen, 3.9.2021, Externer Link: http://www.tagesspiegel.de/27577352.html.

  5. Vgl. Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten – Januar bis Dezember 2020, Artikelnummer 5243201209005.

  6. Vgl. Patrick Giebel, Anstaltskleidung: Contra, in: Forum Strafvollzug 5/2020, S. 328; Susanne Bettendorf/Mirjiam Huber/Andrea Rein, Anstaltskleidung – ein Gewinn!, in: Forum Strafvollzug 5/2020, S. 329.

  7. Vgl. auch Karin Roth, Von Gourmettempeln und Gefängnisküchen, in: Forum Strafvollzug 5/2020, S. 334–337.

  8. Vgl. Kirstin Drenkhahn, Soziale Verantwortung hat immer etwas mit Gruppenbelangen zu tun, in: Vorgänge 3/2016, S. 102–107.

  9. Vgl. Judith Feige, Kontaktmöglichkeiten für Kinder zu ihren inhaftierten Eltern, in: Forum Strafvollzug 1/2020, S. 17–23.

  10. Vgl. Marcelle Micheli/Thorsten Luxa, Neue Wege bei der Gewährung von Vollzugslockerungen, in: Forum Strafvollzug 2/2021, S. 93–96.

  11. Vgl. Kirstin Drenkhahn, Anstaltsklima im Strafvollzug, Greifswalder Halbjahresschrift für Rechtswissenschaft 1/2011, S. 25–31.

  12. Vgl. Alexandra Schwan, Straftaten im Jugendstrafvollzug, Berlin 2020.

  13. Vgl. Nadine Ochmann, Gesundheit hinter Gittern, Wiesbaden 2018, S. 18ff.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Kirstin Drenkhahn für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist Professorin für Strafrecht und Kriminologie an der Freien Universität Berlin.
E-Mail Link: kirstin.drenkhahn@fu-berlin.de