Bis in die 1970er Jahre hinein war in vielen Ländern Europas ein Schwangerschaftsabbruch verboten. So konnten zum Beispiel in der Bundesrepublik Frauen, die abgetrieben hatten, zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt werden. Es gab aber Ausnahmen: Island legalisierte beispielsweise bereits 1935 als erstes europäisches Land die Abtreibung bis zur zwölften Woche, wenn die Gesundheit der Schwangeren gefährdet war und/oder die sozialen Umstände für einen Schwangerschaftsabbruch sprachen. Doch auch 1913 schon hatte die Russländische Medizinische Gesellschaft eine Legalisierung gefordert. 1920 wurde in der Russischen Sowjetrepublik – einem Vorläufer der Sowjetunion – schließlich ein Gesetz verabschiedet, das Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche straffrei stellte.* 1936 hob Stalin das Gesetz auf, 1955 trat es wieder in Kraft.
Im Laufe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts lockerte schließlich ein europäisches Land nach dem anderen seine Abtreibungsgesetze, und so ist heute, mehr als 80 Jahre nach Islands Gesetzesinitiative, ein Schwangerschaftsabbruch in den meisten Ländern der EU unter bestimmten Voraussetzungen legal. Die Gründe, die jeweils als hinreichend für einen Abbruch gelten, unterscheiden sich aber erheblich.
Fristenregelungen
Ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine Abtreibung gesetzlich erlaubt ist, kann je nach Land (abgesehen vom Willen der Frau) auf sogenannten medizinischen, kriminologischen, eugenischen oder sozialen Gründen beruhen. Sie werden Indikationen genannt. Eine medizinische Indikation verweist auf ein gesundheitliches Risiko oder eine Lebensgefahr für die schwangere Frau; eine kriminologische auf das Zustandekommen der Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung; eine eugenische Indikation auf eine schwerwiegende Behinderung des Kindes; und eine soziale Indikation auf eine durch die Schwangerschaft drohende Notlage.
In zahlreichen Ländern gilt zusätzlich die sogenannte "Fristenregelung". Sie besagt, dass innerhalb einer bestimmten Frist die Schwangere allein darüber entscheiden kann, ob sie abtreiben möchte. Diese Frist kann aber je nach Land noch an eine Beratungspflicht oder den Nachweis einer Notlage (soziale Indikation) gekoppelt sein.
2013 berichteten die
Situation weltweit:
In zwei Drittel der 195 Länder, in denen die UN Daten erhoben hat, ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich, wenn die körperliche oder geistige Gesundheit der Schwangeren gefährdet ist; in der Hälfte dieser Länder, wenn die Schwangerschaft aus einer Vergewaltigung oder Inzest resultierte, oder der Fötus lebensbedrohliche Defekte aufweist; ferner berücksichtigen ein Drittel der Länder auch ökonomische oder soziale Gründe. Geographisch betrachtet, gibt es die strengsten Regelungen in Ozeanien und Afrika, gefolgt von Lateinamerika und der Karibik. Die Länder Chile, die Dominikanische Republik, El Salvador, Nicaragua, Malta und der Heilige Stuhl verbieten einen Schwangerschaftsabbruch unter allen Umständen.
Situation in Europa: Liberal in Holland, restriktiv in Irland
In Österreich beispielsweise – wo die die Abtreibung seit 1975 straffrei ist – beträgt die Frist für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau ohne medizinischen Grund und nach vorheriger Beratung durch einen Arzt/eine Ärztin 16 Wochen. Nach dieser Frist ist eine Abtreibung nur bei einer ernsthaften Gefahr für die psychische oder physische Gesundheit der Mutter, unmittelbarer Lebensgefahr der Mutter, ernsthafter fetaler Schädigung oder bei einem Alter der Mutter unter 14 Jahren straffrei.
Seit 1976 konnten Frauen in der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen straffrei abtreiben. In der DDR hatte es ein weniger eingeschränktes Entscheidungsrecht für schwangere Frauen nach der Fristenregelung bereits seit 1972 gegeben. Heute ist in Deutschland die Abtreibung straffrei, wenn die Schwangere den Abbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen durchführen lassen hat und mindestens drei Tage vorher an einem Beratungsgespräch an einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonflikt-beratungsstelle teilgenommen hat oder eine kriminologische Indikation vorliegt, zum Beispiel bei Zustandekommen der Schwangerschaft durch ein Sexualdelikt. Nach diesem Zeitraum ist eine Abtreibung rechtswidrig, ausgenommen der Abbruch wird aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen, wie etwa bei Risiken für die Gesundheit der Frau infolge der Schwangerschaft. Bei einer Abtreibung bis zur 22. Schwangerschaftswoche kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn sich die Frau in besonderer Bedrängnis befunden hat.
In Frankreich wurde ein Schwangerschaftsabbruch 1975 erstmals legalisiert. Wie in vielen anderen europäischen Ländern lag auch hier die Fristenregelung bei zwölf Wochen, bis diese 2001 auf 14 Wochen ausgeweitet wurde. In diesem Jahr wurden auch weitere größere Änderungen vorgenommen: Unter anderem war die Einwilligung seitens der Eltern bei Minderjährigen nicht mehr in allen Fällen erforderlich; auch konnte von nun an jede schwangere Frau auf Verlangen einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen, sofern sie sich in einer verzweifelten Lage befindet.
In den Niederlanden ist ein Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau bis zur 22. Schwangerschaftswoche möglich. Gleichzeitig zählen die Niederlande zu den Ländern mit den wenigsten Abtreibungen. Als Grund dafür nennt zum Beispiel die Heinrich-Böll-Stiftung umfassende Aufklärung und den einfachen Zugang zu Verhütungsmitteln. In den 1980er Jahren entstanden als Ergebnis einer sehr liberalen Gesetzgebung Abtreibungskliniken, in die auch viele Frauen aus Ländern mit restriktiven Gesetzen kamen.
Restriktivere Gesetzeslagen gelten in Irland, Malta, Polen, San Marino, Liechtenstein und Andorra. Polen erlaubt eine Abtreibung nur im Fall einer Vergewaltigung, einer eugenischen oder einer medizinischen Indikation. Eine "Gewissensklausel" gestattet Ärztinnen und Ärzten den Eingriff auch dann zu verweigern, wenn dieser ihren eigenen Wertüberzeugungen oder religiösen Überzeugungen widerspricht. Es besteht auch keine Pflicht, die Patientin in einem solchen Fall an einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin zu verweisen.
In Irland – das einem Bericht von Amnesty International zufolge eines der restriktivsten Abtreibungsgesetze der Welt hat – und Andorra sind Abtreibungen nur im Fall einer Lebensgefahr für die Mutter erlaubt, wozu in Irland auch die Gefahr eines Suizids gezählt wird. Ansonsten gilt in Irland: Der Abbruch einer Schwangerschaft ist eine Straftat.
Malta ist das einzige der 28 EU-Länder, das Abtreibungen in jedem Fall verbietet. Auch Gefahr für Leben und Gesundheit der Frau gelten nicht als Gründe. Bei einem eigenmächtigen Schwangerschaftsabbruch drohen Frauen Gefängnisstrafen zwischen 18 Monaten und drei Jahren. In der Praxis wird jedoch nicht jeder Fall verfolgt.
In Portugal war ein Schwangerschaftsabbruch bis 2007 nur aufgrund medizinischer Gründe oder nach einer Vergewaltigung legal, seit 2007 gilt auch dort die Fristenregelung: Seither können Frauen unerwünschte Schwangerschaften innerhalb der ersten zehn Wochen straffrei unterbrechen, wenn zuvor ein Beratung stattgefunden hat. Auf den Färöer-Inseln benötigen verheiratete Frauen dagegen die Zustimmung des Ehemanns für eine Abtreibung.
Zurück zum Verbot?
In Polen gibt es aktuell Bestrebungen, Abtreibungen ausnahmslos zu verbieten, die Teile der rechtskonservativen Regierungspartei PiS unterstützen. Bereits Ende 2014 empfahl die UN Polen, die Regelungen zu lockern und Abtreibungen sicherer und einfacher zu machen.
In Spanien scheiterte im Jahr 2014 ein Versuch der Regierung, die seit 2010 gültige Fristenregelung – welche einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten 14 Wochen, in Ausnahmefällen bis zur 22. Woche zulässt – wieder abzuschaffen; so sollte ein Schwangerschaftsabbruch nur bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation möglich sein. Durchgesetzt wurde allerdings die Regelung, wonach Frauen zwischen 16 und 18 eine elterliche Einverständniserklärung vorlegen müssen, bevor eine Abtreibung durchgeführt werden darf.
* Bearbeitungshinweis: Auf einen Leserhinweis hin haben wir fehlerhafte Jahreszahlen korrigiert. Das Gesetz wurde nicht in der UdSSR (1922 gegründet) verabschiedet, sondern noch zu Zeiten der Russischen Sowjetrepublik. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen. Die Redaktion, 7. Februar 2019.